Arbeitskammer zur Bildungsfreistellung:

Gesetzesvorhaben schränkt Angebot ein

 

Die Arbeitskammer des Saarlandes sieht im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Bildungsfreistellungsgesetz einen weiteren Schritt zur Aushöhlung der bestehenden Regelung. „Sollte das Gesetz so den Landtag passieren, wird das Angebot an Weiterbildung noch weiter zurückgehen“, sagt der AK-Vorstandsvorsitzende Hans Peter Kurtz.
 
Der erneuten Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes liegt ein 2006 eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Landesregierung zugrunde. Es geht darum, dass im Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz bisher ausschließlich von Bildungsanbietern aus dem Saarland die Rede war.
 
Die im nun angelaufenen Novellierungsverfahren vorgesehene Einführung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems stellt viele Weiterbildungsanbieter vor enorme organisatorische, vor allem aber finanzielle Probleme. Zudem bilde eine Zertifizierung lediglich Prozesse ab, sage aber nichts über die inhaltliche Qualität des Bildungsangebotes aus, stellt Hans Peter Kurtz fest. Aus diesem Grund fordert der AK-Vorstandsvorsitzende die Landesregierung auf, die im Anhörungsverfahren des Wirtschaftsausschusses von nahezu allen Sachverständigen geäußerte Kritik ernst zu nehmen und das Zertifizierungsverfahren zu streichen. Kurtz: „Die Folgen einer Zertifizierung führen zwangsläufig zu einer weiteren Reduzierung des Angebotes an Bildungsfreistellung.“ Nach Feststellung der Arbeitskammer hatte bereits die Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003 zu einem deutlichen Rückgang der Angebote bzw. der Inanspruchnahme geführt.
 
Nicht nachvollziehbar und unakzeptabel ist nach Auffassung der Arbeitskammer zudem das von der Landesregierung vorgesehene Außerkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes am 31. Dezember 2015. Hierin sieht Kurtz eine „kalte Liquidierung“  des Gesetzes.
 
Nach Ansicht der Arbeitskammer wäre es angesichts des sich auch im Saarland abzeichnenden Fachkräftemangels und der damit notwendigen Steigerung der Weiterbildungsbereitschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern notwendig, die Bedingungen des Gesetzes deutlich zu verbessern anstatt es weiter auszuhöhlen.   
 
 

 

- Pressedienst Nr. 2-2010 vom 8. Februar 2010 -


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