Bildschirmarbeit - aber richtig!
 
- Gesundheits-Arbeitsschutz-Info, Stand 5/2009 -
 

Die Automation von Büro- und Verwaltungstätigkeiten schreitet unaufhaltsam fort.

Aus Arbeitsplätzen von Sachbearbeitern, Buchhaltern, Sekretärinnen, Zeichnern und Konstrukteuren werden durch das Arbeitsmittel "Computer" Bildschirm-Arbeitsplätze.

Zwingt diese Technologie zu Arbeitsplätzen, zu räumlichen Verhältnissen und Arbeitsabläufen, die möglicherweise der Gesundheit abträglich sein können oder die sogar zu Gesundheitsschäden führen?

Unfall- und Gesundheitsschäden können nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vermieden werden, wenn die Arbeitsmittel am Bildschirm-Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung den Festlegungen der zurzeit bestehenden Sicherheitsregeln entsprechen.

Mit diesem Merkblatt wollen wir Sie auf die ergonomische Gestaltung Ihres Bildschirm-Arbeitsplatzes aufmerksam machen.


Beurteilen Sie Ihren Arbeitsplatz In Ordnung?
Ja Nein
1. Raumabmessung    
a) Mindestgrundfläche von 8 m² - 10 m²,
Großraumbüros von 12 m² - 15 m²
   
b) freie Bewegungsfläche mind. 1,50 m²    
c) soll an keiner Stelle weniger als 1 m sein    
d) Verkehrswege 0,875 m    
e) freier Luftraum 12 m³/Person    
f) bei ständigem Besucherverkehr:
+ 10 m³/Pers.
   

2. Raumtemperatur
   
a) in Büroräumen: 20-22oC (max. 26oC)    
b) Luftfeuchte: ideal 50-65 %    

3. Lüftung
   
a) durch direkte oder indirekte Zuführung
von Außenluft min. 20-40 m³/h/Person
   
b)Raumluftgeschwindigkeit max. 0,15 m/s    

4. Beleuchtung
   
a) Anordung parallel zu den Fenstern    
b) Werden Blendwirkungen, Reflexionen und Spiegelungen auf den Bildschirmen vermieden?    
c) Umgebungsbereich: 300 Lux    
d) Bildschirm und Büroarbeit: 500 Lux    
e) Teilflächen bezogen: 750 Lux    

5. Beträgt die Lautstärke im
   
Bürobereich 55 dB(A) - max. 70 dB(A)?    

6. Farbgestaltung
   
Reflexionsgrade bei der Farbgestaltung    
a) Decke von: 0,7 - 0,9    
b) Wände von: 0,5 - 0,8    
c) Boden von: 0,2 - 0,4    
d) Arbeitsflächen von: 0,2 - 0,7    

7. Anordnung der Arbeitsplätze
   
(Bilder 1a und 1 b)    
a) parallel zur Fensterfront    
b) Blick parallel zur Deckenbeleuchtung    
c) Lichtschutzvorrichtung gegen Sonneneinwirkung vorhanden    

8. Bürodrehstuhl DIN EN 1335,1,2,3,
DIN 4550
 (Bild3)
   
a) dynamisches Sitzen möglich    
b) höhenverstellbar    
c) kippsicher (fünf Rollen)    
     
9. Fußstütze (Bild 3)     
a) Fußstütze DIN 4556 falls notwendig vorhanden    
b) GS u./o. TÜV geprüft    

10. Bildschirmarbeitstische (Bild 3)
   
a) nicht höhenverstellbar Höhe 720 mm    
b) höhenverstellbar 680 - 760 mm    
c) Tischbreiten mind. 1.200 mm    
d) Tischtiefe mind. 800 mm    
e) Tischoberfläche
Reflexionsgrad von 0,2 - 0,7 
   
f) Beinraum,
mind. Breite 600 mm, Höhe 650 mm
   

11. Tastatur (Bild 3)
   
a) Bauhöhe 3 cm (mittlere Buchstabenreihe)    
b) Handballenauflagefläche >5 -10 cm    
c) Neigungswinkel möglichst gering <15o    

12. Maus
   
a) geeignete Unterlage vorhanden    
b) günstiger Greifraum bis 30 cm    
c) ausreichende Bedienfläche    

13. Vorlagenhalter
   
a) geeignet für Vorlagengröße    
b) Neigungsverstellbar 15o - 75o    
c) Datenvorlage/Papier blendfrei    

14. Wird die arbeitsmedizinische Untersuchung der Augen nach G 37 angeboten?
   

15. Bildschirm CRT oder LCD
   
a) dreh- und neigbar    
b) Darstellung auf dem Bildschirm flimmerfrei
(pers. Verschmelzungsfrequenz)
   
c) Kontrast und Helligkeit einstellbar    
d) strahlungsarm MPR II    
e) Prüfzeichen TCO, (...), GS, CE, (...)     
f) optimaler Sehbereich (Bild 4a und 4b)    


Aufstellbeispiele für Bildschirmarbeitsplätze

Bild 2: Beispiele für ergonomische Anordnung von Arbeitsmitteln

A: Textverarbeitung; B:Datenerfassung; C: Dialogarbeitsplatz

Bild 3: Beispiel eines ergonomisch gestalteten Bildschirmarbeitsplatzes

Bild 4a: Blick- und Gesichtsfeldgrenzen

Bild 4 b: Ergonomische Greifräume

Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

In der Bildschirmarbeitsordnung wird ausdrücklich auf die Durchführung der Grundsatzuntersuchung nach G 37 verwiesen. Danach sind die Augen und das Sehvermögen der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durch einen Arzt oder Ärztin zu untersuchen, die Durchführung eines Sehtests kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt der Arbeitgeber, die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenverordnung für Arzte.

Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs.1 + 2 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
§ 3 Abs.3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitszeitregelungen

Nach der Bildschirmarbeitsverordnung § 5 hat der Arbeitgeber die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen wird. Bei den belastungsreduzierenden Maßnahmen rangieren Pausenregelungen hinter Mischarbeit. In der Bildschirmarbeitsverordnung sind Kurzpausen gemeint, also bezahlte Arbeitsunterbrechungen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen bleiben davon unberührt.

Kurzpausen sind von Vorteil:

  • sie entlasten die Augen fördern die Bewegung
  • sie beseitigen, reduzieren Erschöpfungszustände
  • sie erhalten die Leistungsfähigkeit und
  • sie erhöhen den Erholungswert.

Betriebs und Personalräte sind gefragt

Die Arbeitszeitregelung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats.

Wichtig:

Das richtige Pausenregime bringt die Belastung und die daraus folgende Beanspruchung bei der Arbeit auf ein gesundes Maß.

In vielen Branchen wurden Betriebs- und Dienstvereinbarungen zur Bildschirmarbeit bereits abgeschlossen. Diese können bei den zuständigen Gewerkschaften angefordert/bezogen werden.

Benötigen Sie Informationen zu der richtigen Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes?

Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dem Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, dem Sicherheitsbeauftragten oder dem Betriebs- bzw. Personalrat. Diese geben Ihnen gerne Informationen zur Beurteilung Ihres Arbeitsplatzes oder zum Regelwerk des Arbeitsschutzes. 

Grafik "Wo (in welcher Verordnung) finde ich die aufgeführten Anregungen?"


LEGENDE:


ArbSchG              Arbeitsschutzgesetz
ASR                     Arbeitsstätten-Richtlinie
BildscharbV          Bildschirmarbeitsverordnung
BGV R, BGV A1   Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
BG I 650               Berufsgenossenschaftliche Informationen
SP 2.1                 Berufsgenossenschaftliche Schriftenreihe Prävention
m²                       Quadratmeter
DIN                      Deutsches Institut für Normung
EN                       Europäische Normen
TCO                     Transparent and Conductive Oxide Layers
GS                       Geprüfte Sicherheit
CE                       Communauté Européenne (franz.: Europäische Gemeinschaft)
CRT                     Cathode Ray Tube (engl.: Röhrenbildschirm)
LCD                     Liquid Crystal Display (engl.: Flüssigkristallbildschirm)
MPR                    Schwedische Richtlinie für Monitore


Weitere Informationen im Internet:

www.baua.de

www.vbg.de

www.inqa-buero.de

 

 

Ansprechpartner für weitere Informationen
bei der Arbeitskammer des Saarlandes
Fritz-Dobisch-Straße 6-8
66111 Saarbrücken

Referat Betrieblicher Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz

Telefon: (0681) 4005-325
Telefax: (0681) 4005-305

 

Ergonomiezentrum
der Arbeitskammer des Saarlandes
im Bildungszentrum Kirkel

Am Tannenwald 1
66549 Kirkel

Telefon (06849) 909-460/461
Telefax (06849)´909-462

 

E-Mail:    argus(at)arbeitskammer.de

Internet :  www.argus-ak.de



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