Wo ist der Anspruch auf Bildungsfreistellung geregelt?

Bildungsurlaub oder richtiger die "Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an freistellungsfähigen Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit" ist zu finden im Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG).

Und hier finden Sie den Gesetzestext zum SWBG.

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Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt,
  • alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten oder vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden (z.B. Krankenpfleger/-schwester, Altenpfleger/in, Physiotherapeut/in)
  • in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
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Wie viele Tage Bildungsfreistellung stehen mir jährlich zu?

Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung beträgt zwei Arbeitstage und ab dem dritten Tag kann bezahlte Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie der/die Beschäftigte im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringt. Das gilt nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke. Arbeitsfreie Zeit kann zum Beispiel durch Überstundenabbau, unbezahlten Urlaub oder arbeitsfreie Samstage, Sonn- oder Feiertage eingebracht werden.

Dauert die Weiterbildungsveranstaltung also 2 Tage, muss von dem/der Beschäftigten keine arbeitsfreie Zeit eingebracht werden. Dauert sie 3 Tage, muss ein halber Tag arbeitsfreie Zeit eingebracht werden. Bei 4 Tagen Veranstaltungsdauer muss ein Tag, bei 5 Tagen Veranstaltungsdauer müssen 1,5 Tage und bei 6 Tagen Veranstaltungsdauer müssen 2 Tage arbeitsfreie Zeit von dem/der Beschäftigten eingebracht werden. Die restlichen Tage wird der/die Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber freigestellt.

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Gibt es einen Anspruch auf mehr als zwei Tage entgeltlicher Bildungsfreistellung ohne arbeitsfreie Zeit einbringen zu müssen?

  • Bildungsfreistellung für rein betriebliche Zwecke mit unbegrenztem Anspruch;
  • Freistellung in den zwei unmittelbar auf die Elternzeit folgenden Kalenderjahren mit bis zu fünf Tagen, allerdings nur für Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Interesse.
  • Freistellung bis zu fünf Tagen zur Teilnahme an Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen
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Was bedeutet entgeltliche Bildungsfreistellung?

Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter, das dem/der Beschäftigten für seine Arbeitsleistung im fraglichen Zeitraum zugestanden hätte.

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Muss eine Wartezeit eingehalten werden?

Bildungsfreistellung kann frühestens nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.

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Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Die Freistellung muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der gewählten Bildungsmaßnahme beantragt werden. Dazu genügt ein formloser Antrag (Schriftform empfehlenswert), der den Termin der Bildungsveranstaltung nennen muss.
Die Entscheidung über den Antrag muss der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitteilen, eine etwaige Ablehnung muss schriftlich begründet werden.

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Muss die Bildungsmaßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen?

Nein; der Anspruch auf Freistellung gilt uneingeschränkt für Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung bzw. für eine Weiterbildung im Ehrenamt oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit. Allerdings muss für diese Maßnahme eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt worden sein.

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Für welche Weiterbildungsveranstaltung kann Bildungsfreistellung in Anspruch genommen werden und wo gibt es Fortbildungsangebote?

Bildungsfreistellung kann nur beansprucht werden für Bildungsveranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit, die von der zuständigen Stelle als freistellungsfähig festgestellt wurden. Auf Verlangen des Arbeitgebers oder Dienstherrn muss diesem die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung und deren Freistellungsfähigkeit nachgewiesen werden. Die für den Nachweis erforderlichen Freistellungsbescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen. Nicht jede Veranstaltung ist freistellungsfähig. Nicht freistellungsfähig sind beispielsweise Veranstaltungen der Berufsausbildung oder der beruflichen Umschulung nach Berufsbildungsgesetz.

Veranstaltungsangebote sind im Internet im Weiterbildungsportal Saarland . Das Bildungsprogramm der Arbeitskammer findet man online unter www.bildungszentrum-kirkel.de

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