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Inhalt
Ablehnung der Familienkasse, Kindergeld bei Durchführung eines Freiwilligendienstes in Frankreich zu gewähren
Berechnung von Kurzarbeitergeld: Die rechtswidrige Berechnungsmethode wird immer noch angewandt
Warnung: Schwierigkeiten bei Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für Grenzgänger-Leiharbeitnehmer
Neue Mitarbeiterin bei der TFG 3.0
Begrüßung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
kurz vor den Sommerferien erhalten Sie eine weitere Ausgabe des Newsletters der Task Force Grenzgänger 3.0 der Großregion (TFG 3.0). In den letzten drei Monate hat die TFG 3.0 durch verschiedene Treffen, Veranstaltungen und Sitzungen die Gelegenheit genutzt, Ihre Institution und ihre Arbeit in der Großregion und darüber hinaus bekannt zu machen und sich weiterhin für die Umsetzung ihrer Lösungsvorschläge eingesetzt, wie zum Beispiel am 01.03.2022 bei der Sitzung der Expertengruppen „Trinationaler Eurodistrict Basel“ für den AGZ, der im Rahmen des Aachener Vertrags eingerichtet worden ist.

Um ihr Netzwerk mit den grenzüberschreitend tätigen Arbeitsmarktakteuren zu stärken, hat die TFG 3.0 Kontakt mit Generalkonsulat der Französischen Republik in Saarbrücken M. Girard aufgenommen und eine Sitzung mit Netzwerkspartnern der gesamten Großregion organisiert, um von aktuellen Mobilitätshemmnis zu erfahren.

Die TFG 3.0 hat außerdem unter anderem an der Jahrestagung zum Europäischen Sozialversicherungsrecht der Europäischen Rechtsakademie in Trier teilgenommen sowie das Juristentreffen des Netzwerkes Grenznetz im Saarland veranstaltet.
Das Team der TFG 3.0 wünscht Ihnen eine angenehme Lektüre!
1. Ablehnung der Familienkasse, Kindergeld bei Durchführung eines Freiwilligendienstes in Frankreich zu gewähren!
Im Jahr 2018 hat sich die TFG 2.0 mit der Problematik des Kindergeldbezugs für Kinder von Grenzgängern, die in Frankreich wohnen und in Deutschland erwerbstätig sind, während der Durchführung eines Zivildienstes in Frankreich befasst.
Infolge der Intervention der TFG 2.0 hatte die deutsche Familienkasse seinerzeit bewilligt, das Kindergeld für das betreffende Kind auszuzahlen.
Seit einiger Zeit ist uns berichtet worden, dass die deutsche Familienkasse die Gewährung von Kindergeld in solchen Fällen erneut ablehnt. Die in dem Fall aus dem Jahr 2018 verwendete Argumentation wurde gerade durch ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg zurückgewiesen.
Der TFG 3.0 verfolgt zurzeit diese neue Entwicklung. Wir schlagen Betroffenen, die gegen ablehnende Bescheide der deutschen Familienkasse vorgehen möchten vor, sich nun auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu stützen. Dieser Artikel legt den Grundsatz der Gleichsetzung von Tatsachen oder Ereignissen fest, wodurch eine Analogieprüfung vermieden werden sollte. Die TFG 3.0 ist der Ansicht, dass die Verweigerung von Kindergeld für Kinder von Grenzgängern, die einen Zivildienst in Frankreich leisten, gegen europäisches Recht verstößt.
Die Thematik des Freiwilligendienstes ist in der Presse und in den Diskussionen der politischen Entscheidungsträger sehr präsent. Ob freiwillig oder verpflichtend, die TFG 3.0 empfiehlt, dass die Durchführung eines grenzüberschreitenden Freiwilligendienstes ermöglicht werden sollte, ohne dass dies zum Verlust bestimmter Rechte führt. Dies ist im Arbeitsmarkt der Großregion von entscheidender Bedeutung.
2. Berechnung von Kurzarbeitergeld: Die rechtswidrige Berechnungsmethode wird immer noch angewandt
Es ist bedauerlich, dass sieben Monate nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) die Methode zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich unverändert bleibt und immer noch den Abzug einer fiktiven Steuer beinhaltet. Eine Weisung der deutschen Bundesagentur für Arbeit sieht vor, dass der Status quo beibehalten wird, ohne dass jedoch ein endgültiger Bescheid an die Leistungsberechtigten ausgestellt wird, um eventuelle Korrekturen in der Zukunft zu ermöglichen. Diese Weisung (gültig bis zum 31.12.2023) wurde vorläufig erlassen, bis zur Auswertung der Auswirkungen des Urteils. Es ist aber festzustellen, dass diese Situation noch andauert und möglicherweise lange fortbestehen wird.
Dieses Abwarten ist jedoch nicht nachvollziehbar, da das Urteil des Bundessozialgerichts eindeutig ist und eine sofort umsetzbare Lösung bietet. Die inzwischen erfolgte Veröffentlichung der Entscheidung in ihrer vollständigen Fassung war Anlass für die TFG 3.0, deren Begründung eingehend zu analysieren: Das BSG entschied zurecht, dass wegen des Vorrangs des DBAs keine Zuordnung einer Steuerklasse in Deutschland vorgenommen werden kann. Die Berechnung des KUGs mit 0 € ist lediglich als praktikable Lösung zu sehen. Das BSG weist darauf hin: „es erleichtert im Ergebnis die Rechtsanwendung“. In Bezug auf die mittelbare Diskriminierung stützt sich die Entscheidung auf die drei Urteile des EuGH, die in die Zusammenfassung der TGF 3.0 dargestellt wurden.
Darüber hinaus wird diese Entscheidung in der deutschen Rechtsliteratur begrüßt und seine Lösung wurde bereits vom Sozialgericht für das Saarland in einem Urteil vom 17.02.2022 für die Berechnung des Krankengeldes übernommen (mit dem Hinweis, dass die Rechtskraft des Urteils nicht bekannt ist).
Die TFG 3.0 fordert nach wie vor eine schnelle Anpassung der Berechnungsmethode ein, damit Grenzgänger nicht länger diskriminiert werden und nicht länger unter einer doppelten finanziellen Belastung leiden müssen.
3. Warnung: Schwierigkeiten bei Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für Grenzgänger- Leiharbeitnehmer
Der TFG 3.0 wurden mehrere Fälle gemeldet, in denen Leiharbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft besitzen, Schwierigkeiten haben, die zu Unrecht einbehaltene Einkommensteuer erstattet zu bekommen. Nach unseren Recherchen handelt es sich hierbei um ein isoliertes Problem im Bundesland Hessen. Die Steuererstattungen in den Bundesländern Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sind davon nicht betroffen und funktionieren reibungslos.
Betroffen sind also Leiharbeitnehmer mit der Grenzgängereigenschaft, deren Leiharbeitsfirma als Arbeitgeber ihren Sitz im Bundesland Hessen hat.
Wenn Sie betroffen sind, zögern Sie nicht, sich an die TFG 3.0 zu wenden, die derzeit die Fortschritte in dieser Angelegenheit verfolgt.
4. Neue Mitarbeiterin bei der TFG 3.0
Anfang Juli wird Frau Christiana Ifeoma Ijezie als Volljuristin das Team verstärken. Sie möchte die Gelegenheit dieses Newsletters nutzen, um sich vorzustellen.

„Geboren in Nigeria, aufgewachsen in Rheinland-Pfalz, habe ich Christiana Ifeoma Ijezie, Ende 2019 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen. Im Schwerpunkt beschäftigte ich mich dabei mit dem internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht sowie der Rechtsvergleichung.
Während meines Studiums habe ich ein Auslandssemester in Bordeaux eingelegt. Meinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte ich in Rheinland-Pfalz, diesmal mit Arbeitsrecht im Wahlfach und bestritt im Mai dieses Jahres die Zweite Juristische Prüfung. Neben Deutsch spreche ich fließend Englisch und Französisch sowie meine Muttersprache Igbo.
Interkulturelle Lebenswirklichkeiten und grenzüberschreitende Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten haben mich schon immer geprägt. Daher freue ich mich besonders über meine Tätigkeit bei der Arbeitskammer des Saarlandes im Projekt TFG 3.0 ab Juli 2022 und auf eine gute Zusammenarbeit mit den neuen Kolleginnen und Kollegen.“
Wir wünschen ihr an dieser Stelle einen guten Start und viel Erfolg für die bevorstehenden Aufgaben!