Equal Pay Day 2018 – Es gibt noch viel zu tun!

Pressedienst vom

„Der Equal Pay Day erfreut sich mittlerweile einer traurigen Regelmäßigkeit: Auch 2018 müssen Frauen wieder zweieinhalb Monate länger arbeiten, um auf das durchschnittliche Vorjahresgehalt eines Mannes zu kommen“, sagt die Geschäftsführerin der Arbeitskammer, Beatrice Zeiger. In diesem Jahr ist der Stichtag der 18. März.

Laut Statistischem Bundesamt ging der Lohnrückstand der Frauen im Jahr 2016 mit 21% zwar leicht zurück. Im Ranking der europäischen Länder aber belegt Deutschland mit diesem Wert immer noch einen der letzten Plätze. Für das Saarland ist die Lohnungleichheit noch größer, hier verdienten Frauen im Jahr 2016 rund 24% weniger als Männer.

Gründe für diese Unterschiede finden sich nicht nur in den häufigeren Erwerbsunterbrechungen von Frauen sondern auch in der Berufswahl von Frauen. Sie ergreifen häufig Berufe, die schlechter bezahlt sind als typische Männerberufe. Aktuelle Untersuchungen zu diesem Thema zeigen, dass in Berufen, in denen viele Frauen arbeiten (z.B. Erziehung und Pflege), deutlich schlechter bezahlt wird als in typischen Männerberufen selbst wenn die Arbeitsanforderungen gleichwertig sind!

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans Böckler Stiftung weist in der Studie (erstmals) statistisch nach, was in den Diskussionen zum Thema schon lange zu vermuten war: Weibliche Erwerbsarbeit ist von systematischer Abwertung betroffen. Dabei nimmt die Verdienstlücke zwischen Männern und Frauen mit steigendem Anforderungsniveau sogar zu. Und: Eine Tarifbindung der Beschäftigten verringert die Unterschiede! Insgesamt wird mehr als deutlich: Es gibt noch viel zu tun, um die (erst zaghaft begonnene) Aufwertung der gesellschaftlich wichtigen personennahen Dienstleistungen (meist Frauenberufe) weiter voran zu bringen.

Das seit Januar in Kraft getretene Entgeltgleichheitsgesetz kann schon aufgrund seiner Systematik an dieser Stelle nur begrenzt weiterhelfen. Demnach haben Angestellte eines Unternehmens mit mindestens 200 Angestellten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber über das Bruttojahresentgelt vergleichbarer Kollegen des anderen Geschlechts. Bisher gab es nach ersten Meldungen nur sehr wenige Auskunftsanfragen von Personen im Rahmen der Vorschriften – sicherlich nicht zuletzt, da das Gesetz nur für begrenzte Gruppen gilt und sehr komplex in der praktischen Umsetzung ist.

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