Häufig gestellte Fragen zum Arbeiten während der Altersrente
I. Arbeiten während einer vorgezogenen Altersrente
Endet mein Arbeitsverhältnis automatisch, wenn ich eine vorgezogene Altersrente beziehe?
Grundsätzlich nicht. Im Arbeitsvertrag oder in dem jeweils geltenden Tarifvertrag kann vereinbart sein, dass ab Bezug einer Altersrente das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Solche Klauseln können nach aktueller Rechtslage unter Umständen wirksam sein, sind aber als äußerst bedenklich einzustufen. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen eine individuelle Beratung vor Renteneintritt.
Klauseln, nach denen das Arbeitsverhältnis endet, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist, werden so ausgelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze beendet wird. Das Arbeitsverhältnis endet dann also grundsätzlich nicht automatisch, wenn man das 65. Lebensjahr vollendet hat. Es endet jedoch ausnahmsweise automatisch, wenn diese Klausel innerhalb der letzten drei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahrs vereinbart oder bestätigt wurde (§ 41 Absatz 1 Satz 2 SGB VI).
Darf ich während der Altersrente weiterarbeiten? Brauche ich die Zustimmung des Arbeitgebers?
Ja, das Weiterarbeiten ist erlaubt.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet (siehe I.1.), können Sie einfach wie gewohnt weiterarbeiten. Dann ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Es muss auch kein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie die Arbeitsbedingungen ändern möchten, z. B. weniger Stunden arbeiten möchten. Dann müssen Sie sich mit dem Arbeitgeber grundsätzlich einigen. Es kann aber auch ein Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG bestehen.
!!! Mehr dazu können Sie in unserem Faltblatt Teilzeitarbeit – Befristete Arbeitsverträge nachlesen.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis laut Arbeits- oder Tarifvertrag automatisch, so müssen Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis dennoch weiterbesteht. Gem. § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VI ist es auch zulässig, ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen und diese Befristung ggf. auch mehrfach zu verlängern. Wenn Ihr Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedoch ablehnt (ob befristet oder unbefristet), können Sie nicht auf einer Fortsetzung des Arbeitsvertrages bestehen.
Muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, dass ich eine vorgezogene Altersrente beziehe? Gibt es hierfür eine Frist?
Grundsätzlich ja, da sich gegebenenfalls die Beiträge zur Sozialversicherung ändern (siehe 5.). Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Sobald der Rentenbescheid vorliegt, sollten Sie den Arbeitgeber informieren.
Darf mir der Arbeitgeber kündigen, weil ich eine Altersrente beziehe?
Nein, das ist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ausdrücklich kein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Auch für eine Kündigung im Rentenbezug müssen deshalb die üblichen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
!!! Mehr dazu können Sie in unserem Faltblatt Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nachlesen.
Was ist hinsichtlich der Sozialversicherung zu beachten?
Krankenversicherung:
Bei Bezug einer Vollrente wird aus der Beschäftigung nur der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz gezahlt und es besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Bei Bezug einer Teilrente hingegen wird aus der Beschäftigung der volle Beitragssatz von 14,6 % und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz gezahlt und die Versicherung beinhaltet einen Anspruch auf Krankengeld. Daher kann es sinnvoll sein, eine Teilrente (von 99,99 %) zu beziehen und durch den Verzicht auf einen sehr kleinen Teil der Rente, den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten.
Arbeitslosenversicherung:
Während der Beschäftigung besteht Versicherungspflicht. Der Beitrag in Höhe von 2,6 % wird hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Allerdings kann bei Bezug einer Vollrente kein Arbeitslosengeld mehr bezogen werden. Bei Bezug einer Teilrente kann ein Anspruch auf bis zu 3 Monate Arbeitslosengeld bestehen, wenn Sie die Teilrente mindestens 6 Monate parallel zur Beschäftigung bezogen haben (§ 155 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III).
Rentenversicherung:
Während der Beschäftigung besteht Versicherungspflicht. Der Beitrag in Höhe von 18,6 % wird hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Alle Beiträge, die zwischen dem Beginn der vorgezogenen Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden, finden Berücksichtigung bei der Rente, sobald die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Gibt es Hinzuverdienstgrenzen?
Nein, bei Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze.
Was sind die Vorteile einer Teilrente?
Bei Bezug einer Teilrente kann Anspruch auf Krankengeld und eingeschränkt auch auf Arbeitslosengeld bestehen.
II. Arbeiten während der Regelaltersrente
Endet mein Arbeitsverhältnis automatisch, wenn ich mein Regelrentenalter erreicht habe?
Nein, grundsätzlich nicht. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten möchten, können Sie dann einfach weiterarbeiten. Möchten Sie das Arbeitsverhältnis hingegen beenden, müssen Sie kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen.
Häufig sind im Arbeits- oder geltenden Tarifvertrag aber Klauseln enthalten, wonach mit Ablauf des Monats, in dem das Regelrentenalter erreicht wird, das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Dann endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass man kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen muss.
Klauseln, nach denen das Arbeitsverhältnis endet, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist, werden so ausgelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze beendet wird. Das Arbeitsverhältnis endet dann also grundsätzlich nicht automatisch, wenn man das 65. Lebensjahr vollendet hat. Es endet jedoch ausnahmsweise automatisch, wenn diese Klausel innerhalb der letzten drei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahrs vereinbart oder bestätigt wurde (§ 41 Absatz 1 Satz 2 SGB VI).
Darf ich während der Regelaltersrente weiterarbeiten? Brauche ich die Zustimmung des Arbeitgebers?
Ja, das Weiterarbeiten ist erlaubt.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet (siehe II.1.), können Sie einfach wie gewohnt weiterarbeiten. Dann ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Es muss auch kein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Ihre Arbeitsbedingungen ändern möchten, z.B. weniger Stunden arbeiten möchten. Dann müssen Sie sich mit dem Arbeitgeber grundsätzlich einigen. Es kann aber auch ein Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG bestehen.
!!! Mehr dazu können Sie in unserem Faltblatt Teilzeitarbeit – Befristete Arbeitsverträge nachlesen.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis laut Arbeits- oder Tarifvertrag automatisch, so müssen Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis dennoch weiterbesteht. Gem. § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VI ist es auch zulässig, ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen und diese Befristung ggf. auch mehrfach zu verlängern. Wenn Ihr Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedoch ablehnt (ob befristet oder unbefristet), können Sie nicht auf einer Fortsetzung des Arbeitsvertrages bestehen.
Muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, dass ich die Regelaltersrente beziehe? Gibt es hierfür eine Frist?
Grundsätzlich ja, da sich gegebenenfalls die Beiträge zur Sozialversicherung ändern (siehe 5.). Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Sobald der Rentenbescheid vorliegt, sollten Sie den Arbeitgeber informieren.
Darf mir der Arbeitgeber kündigen, weil ich eine Regelaltersrente beziehe?
Nein, das ist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ausdrücklich kein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Auch für eine Kündigung im Rentenbezug müssen deshalb die üblichen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
!!! Mehr dazu können Sie in unserem Faltblatt Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nachlesen.
Was ist hinsichtlich der Sozialversicherung zu beachten?
Krankenversicherung:
Bei Bezug der Regelaltersrente als Vollrente wird in der Beschäftigung nur der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %, bei Bezug einer Teilrente der volle Beitragssatz von 14,6 % und jeweils der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz gezahlt. Es besteht in beiden Fällen kein Anspruch auf Krankengeld.
Arbeitslosenversicherung:
Nur noch der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung muss entrichtet werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr entstehen.
Rentenversicherung:
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nur noch den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsträger abführen, während der Arbeitnehmer keine Beiträge mehr zahlen muss. Eine weitere Steigerung der Rente findet dann nicht mehr statt. Man kann jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um die Rentenansprüche zu erhöhen. Dann muss auch der Arbeitnehmeranteil abgeführt werden und die Rente erhöht sich immer im Juli des Folgejahres entsprechend den abgeführten Beiträgen.
Gibt es Hinzuverdienstgrenzen?
Nein, bei Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze.
Welche Besonderheiten gibt es bei einer Teilrente?
Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Angehörigen pflegen, können ihre Rentenansprüche durch den Bezug einer Teilrente von bis zu 99,99% erhöhen. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge. Mit der Wahl einer Teilrente können Pflegende jedoch erwirken, dass die Pflegeversicherung, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.