Müssen Fortbildungskosten von Arbeitnehmern getragen werden?

Grundsätzlich scheidet eine Beteiligung an Fortbildungskosten immer dann aus, wenn vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme keine entsprechende Vereinbarung über eine etwaige Kostenerstattung getroffen wurde. Denn nur dann kann der Betroffene die Folgen der Teilnahme abschätzen und eine entsprechende freie Entscheidung treffen. Die Vereinbarung über eine Kosterstattung durch den Arbeitnehmer, die unter Druck erfolgte (z.B. Drohung mit Kündigung, falls Teilnahme und Zahlungsvereinbarung verweigert werden) ist dementsprechend ebenfalls unwirksam.

Auch eine Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Rückzahlung auch für den Fall einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vorsieht, ist regelmäßig unzulässig. Denn so hätte es der Arbeitgeber in der Hand, die Erstattungspflicht eintreten zu lassen. Insofern kann die Rückzahlung von Fortbildungskosten beim Ausscheiden in aller Regel nur für den Fall vereinbart werden, in dem der Arbeitnehmer selbst kündigt oder aber wenn er durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gibt.

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Kann ich zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet werden?

Nein. Im Rahmen einer Berufsausbildung ist die Beteiligung an den Kosten für die Ausbildung gesetzlich ausgeschlossen.

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Was ist der Unterschied zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten?

Grundsätzlich entstehen Ausbildungskosten im Rahmen einer Berufsausbildung. Hier sollen die Kenntnisse vermittelt werden, die zur Ausübung eines bestimmten Ausbildungsberufes notwendig sind. Darüber hinaus handelt es sich aber auch bei Kosten, die im Rahmen einer Einweisung bzw. Einarbeitung entstehen, um Ausbildungskosten. Denn auch bei einer Einweisung bzw. Einarbeitung sollen diejenigen Kenntnisse vermittelt werden, die eine Arbeitsaufnahme überhaupt erst ermöglichen.

Fortbildungskosten werden im Gegensatz dazu aufgewendet, um eine Weiterqualifizierung zu finanzieren. Der Arbeitnehmer erreicht im Rahmen der Fortbildung zusätzliche Qualifikationen, die einen realistischen beruflichen Aufstieg ermöglichen oder die Chancen auf dem Arbeitsmarkt allgemein erhöhen.

Beispiele: Erwerb eines Führerscheins (außerhalb der Ausbildung zum Berufskraftfahrer!), Besuch von Meister-/Technikerschule, Fortbildung zur Fachkraft für Intensivpflege etc.

Insofern kann eine betriebsbezogene Schulung, die nur für den aktuellen Arbeitgeber von Interesse ist (z.B. reine Produktschulung oder Ausbildung an einer speziellen Maschine, die nur bei einem Arbeitgeber eingesetzt wird), nicht als echte Fortbildung bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei letztlich nur um eine Form von Einarbeitung.

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Wie lange kann ich zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet sein?

Die so genannte Bindungsdauer, während der bei einer (vom Arbeitnehmer ausgehenden!) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fortbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, hängt ganz entscheidend davon ab, wie "wertvoll" die Ausbildung war. Als Faustregel lässt sich sagen, dass die Bindungsdauer länger sein kann, wenn die Fortbildungskosten und die Dauer der Freistellung von der Arbeit sehr umfangreich waren. Beispiele:

  • Bei einer zweimonatigen Freistellung gilt eine Bindungsdauer von einem Jahr als angemessen.
  • Bei einem Lehrgang von drei bis vier Monaten wurde eine Bindung für zwei Jahre als zulässig angesehen.
  • Eine Lehrgangsdauer von unter zwölf Monaten rechtfertigt keine Bindungsdauer über drei Jahre, wenn nicht überdurchschnittliche berufliche Vorteile durch eine besonders hohe Qualifikation entstehen.

Sofern die Bindungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, muss eine Stufenregelung für eine anteilige Rückzahlungspflicht getroffen werden. So kann z.B. bei einer zweijährigen Bindungsdauer bei Ausscheiden nach einem Jahr grundsätzlich nur noch die Hälfte der Fortbildungskosten verlangt werden.

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Kann ein Arbeitgeber die Erstattung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung fordern?

Grundsätzlich nein. Eine Erstattung von Fortbildungskosten ist regelmäßig nur zulässig, wenn es der Arbeitnehmer durch sein Verhalten in der Hand hat, die Rückerstattung zu vermeiden. Solange er also nicht selbst das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet oder aber durch Vertragsverstöße den Grund für die Kündigung durch den Arbeitgeber setzt, ist ihm die Erstattung von Kosten nicht zumutbar. Im Falle einer betriebsbedingten oder aber personenbedingten Kündigung (siehe auch Frage 17 und 19) hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es müssen daher keine Fortbildungskosten ersetzt werden.

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