1. Wie hoch sind die Regelsätze seit dem 1. Januar 2024?

Der Regelsatz für Alleinstehende hat sich auf 563 € erhöht, für volljährige Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf 506 €. Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, erhalten 451 € und Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren 471 €. Der Regelbedarf für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren ist auf 390 € gestiegen und bei Kindern von 0 bis 5 Jahren auf 357 €.

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2. Handelt es sich beim Bürgergeld um ein bedingungsloses Grundeinkommen?

Nein. Bürgergeld erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können.

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3. Werden die Kosten für die Wohnung übernommen?

Ja. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden Wohnungskosten unabhängig von Wert und Größe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
Nach Ablauf des ersten Jahres des Leistungsbezuges überprüft das zuständige Jobcenter die Wohnungskosten auf ihre Angemessenheit.

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4. Werden die Kosten für die Heizung vollständig übernommen?

Nein. Heizkosten werden nur in einem angemessenen Umfang gewährt. Dies gilt auch innerhalb der Karenzzeit.

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5. Welche Kosten werden bei einer selbstbewohnten Immobilie übernommen?

Als nicht verwertbares Vermögen bei einem 1 bis 4 Personen-Haushalt gilt, dass eine selbstbewohnte Wohnung bis 130m² oder ein Haus bis 140 m² als geschütztes Vermögen gilt. Für jede weitere Person kommen 20 m² hinzu.

Die Kosten der Unterkunft für selbst bewohntes Wohneigentum gelten bis zur Mietobergrenze als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.

Dazu zählen u.a.:

  • Schuldzinsen (Tilgung in der Regel nicht)
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherung
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinfeger
  • Wasser-, Abwassergebühren
  • Heizkosten, sofern diese angemessen sind
  • Straßenreinigung
  • Kosten für notwendigen Erhaltungsaufwand als einmalige Beihilfe, soweit diese zusammen mit den anderen Kosten der Unterkunft die Mietobergrenze über 12 Monate nicht übersteigen.
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6. Wie hoch darf mein Vermögen sein?

Vermögen wird generell nur dann berücksichtigt, wenn es erheblich ist. „Erheblich“ in diesem Sinne ist Vermögen dann, wenn es kurzfristig für den Lebensunterhalt verwertbar ist und einen gewissen Betrag überschreitet.

Die Vermögensgrenze richtet sich danach, ob sich die leistungsberechtige Person innerhalb oder außerhalb der Karenzzeit befindet.

Innerhalb der Karenzzeit:
Für die erste Person liegt dieser Freibetrag in der Karenzzeit bei 40.000 €. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommt ein Betrag von jeweils 15.000 € hinzu. Für eine 3-köpfige Familie beispielsweise wären demnach im ersten Jahr des Leistungsbezugs 70.000 € geschützt.
Zudem werden selbstgenutzte Immobilien im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) nicht als Vermögen berücksichtigt.

Außerhalb der Karenzzeit:
Die Vermögensgrenze nach der Karenzzeit liegt bei 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Hat eine Person mehr als 15.000 € und eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft weniger als 15.000 € Vermögen, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag auf diese Person übertragen werden.
Ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 qm oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 qm, wird nicht als Vermögen berücksichtigt.
Bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung, erhöht sich die Wohnfläche um jeweils 20 qm für jede weitere Person.

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7. Werden alle Kosten beim Umzug innerhalb der Karenzzeit übernommen?

Innerhalb der Karenzzeit werden höhere als angemessene Aufwendungen nur übernommen, wenn das Jobcenter vorher seine Zustimmung zum Umzug gegeben hat.

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8. Was ist unter einem notwendigen Umzug zu verstehen?

Ein Umzug ist beispielsweise notwendig, wenn Sie eine Kostensenkungsaufforderung (Mietsenkung) erhalten haben, wenn sie Familienzuwachs erwarten, eine Kündigung vom Vermieter erhalten oder, sich vom Partner oder der Partnerin getrennt haben. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

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9. Ich möchte umziehen, bei welchem Jobcenter muss ich die Zusicherung beantragen?

Vor Abschluss des Mietvertrages sollte beim Jobcenter ein Antrag auf „Zusicherung“ gestellt werden.
Wenn Sie in einen anderen Ort umziehen, ist das neue Jobcenter für die Zusicherung der neuen Wohnung zuständig.
Das bisherige Jobcenter ist ebenfalls über den Umzug zu informieren, da es für die Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten zuständig ist.

Die Zusicherung und auch die Ablehnung eines Umzugs müssen schriftlich erteilt werden.

 

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10. Ich arbeite und erhalte aufstockend Bürgergeld. Wird mein komplettes Einkommen beim Bürgergeld angerechnet?

Nein.

Bis zum 30.06.2023 galt folgende Regelung:
Vom monatlichen Einkommen werden 100 € vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht, die anrechnungsfrei sind. Bei den 100 € handelt es sich um den sogenannten Grundabsetzungsbetrag. Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 € übersteigt und nicht mehr als 1.000 € beträgt, werden 20 Prozent Freibetrag vom Bruttoeinkommen berechnet. Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1.000 € übersteigt und nicht mehr als 1.200 € beträgt, wird ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 10 Prozent vom Bruttoeinkommen berechnet. Bei Leistungsberechtigten, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt nicht die Grenze von 1.200 €, sondern die Freibetragsstufe in Höhe von 1.500 €. Die Freibeträge werden addiert und vom Nettoeinkommen abgezogen.

Beispiel-Berechnung bis zum 30.06.2023:
Arbeitnehmer B ist verheiratet und hat zwei Kinder, sein Bruttoeinkommen aus Vollzeittätigkeit beträgt 2.200 €, das Nettoeinkommen beträgt 1.756,70 €. 

Bruttoeinkommen:2200,00 Euro
Nettoeinkommen:1756,70 Euro
abzüglich Grundabsetzungsbetrag:100,00 Euro

abzüglich Freibetrag Stufe 1
20 % von 900 € (1.000 € - 100 €)

180,00 Euro

abzüglich Freibetrag Stufe 2
10 % von 500 € (Teil des Bruttoeinkommens,
dass 1.000 € übersteigt, bis max. 1.500 € vom Bruttoeinkommen)

50,00 Euro
Summe Freibeträge330,00 Euro
  

Anrechenbares Einkommen:
(Freibeträge werden vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht)

1426,70 Euro

 

Berechnung seit dem 01.07.2023:
Die Freibeträge für abhängig Beschäftigte wurden erhöht. Die Höhe des Freibetrages wird auch hier aus dem Bruttoeinkommen ermittelt und vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht. Für den Bereich von 520 € bis 1.000 € brutto wird der Freibetrag auf 30 % angehoben. Die Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags ist seit dem 01.07.2023 wie folgt gestaffelt:

Freibetrag Stufe 1: 20 % auf den Teil des Bruttoeinkommens von 100 € bis 520 €
Freibetrag Stufe 2: 30 % auf den Teil des Bruttoeinkommens von 520 € bis 1.000 €
Freibetrag Stufe 3: 10 % auf den Teil des Bruttoeinkommens von 1.000 € bis 1.200 €
Freibetrag Stufe 4: 10 % auf den Teil des Bruttoeinkommens von 1.000 € bis 1.500 €,
wenn die Erwerbstätigen selbst ein minderjähriges Kind haben.

Beispiel-Berechnung seit dem 01.07.2023:
Gleiches Beispiel wie oben:

Bruttoeinkommen:2200,00 Euro
Nettoeinkommen:1756,70 Euro
abzüglich Grundabsetzungsbetrag:100,00 Euro

abzüglich Freibetrag Stufe 1
20 % von 420 € (520 € - 100 €)

84,00 Euro

abzüglich Freibetrag Stufe 2
30 % von 480 € (1000 €- 520 €)

144,00 Euro
abzüglich Freibetrag Stufe 3
10 % von 200 € (1200 €- 1000 €)
20,00 Euro
abzüglich Freibetrag Stufe 4
10 % von 300 € (1500 €- 1200 €)
Dieser Freibetrag wird nur berücksichtigt, wenn mindestens 1 minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
30,00 Euro
Summe Freibeträge378,00 Euro
  

Anrechenbares Einkommen:
(Freibeträge werden vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht)

1378.70 Euro

 

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11. Wie wird das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie von Auszubildenden seit dem 01.07.2023 angerechnet?

Das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, die Schüler in den Ferien ausüben, bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Einkommen von Schülern, das außerhalb der Ferien erzielt wird, bleibt bis zur Höhe von 538 € unberücksichtigt.

Bei Leistungsberechtigten unter 25 Jahren, die eine Ausbildung absolvieren oder Schüler bzw. Studenten im Sinne des BAföG sind, wird Einkommen bis zur Minijob-Grenze (derzeit 538 €) nicht berücksichtigt.

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12. Werden Erstattungsforderungen begrenzt?

Ja. Betragen Erstattungsforderungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft weniger als 50 €, wird auf die Rückforderung vom Jobcenter verzichtet (Bagatellgrenze).

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13. Wie werden Erbschaften berücksichtigt?

Einnahmen aus Erbschaften stellen seit dem 01.07.2023 kein Einkommen mehr dar. Diese Einnahmen werden im Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zugeordnet. Hier sind jedoch die Vermögensgrenzen zu beachten. Gleiches gilt generell auch für Erbschaften in Form von Sachwerten (z. B. Immobilien).

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14. Wird Mutterschaftsgeld weiterhin als Einkommen angerechnet?

Nein. Der Bezug von Mutterschaftsgeld bleibt seit dem 01.07.2023 anrechnungsfrei.

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15. Was ist ein Kooperationsplan?

Im Kooperationsplan soll gemeinsam mit dem Jobcenter erarbeitet werden, welche Schritte zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit in Betracht kommen.

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16. Was ist unter einem Schlichtungsverfahren zu verstehen?

Sollten bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, besteht für alle Beteiligten die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Ziel dieses Verfahrens ist, dass innerhalb von vier Wochen eine Einigung über den Eingliederungsprozess erreicht wird.

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17. Was ist unter einem Weiterbildungsgeld und einer Weiterbildungsprämie zu verstehen?

Ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 € erhalten Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, die zum Abschluss einer anerkannten Ausbildung führt.

Für den erfolgreichen Abschluss einer Zwischen- und Abschlussprüfung kann zudem eine Weiterbildungsprämie gezahlt werden.

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18. Muss ich bei einer medizinischen Reha Übergangsgeld beantragen?

Nein. Bei einer medizinischen Reha erhalten Sie seit dem 01.07.2023 weiterhin Bürgergeld.

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19. Muss ich vorzeitig Rente in Anspruch nehmen?

Nein. Seit 1. Januar 2023 müssen ältere erwerbsfähige Leistungsberechtige nicht mehr vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.

Diese Regelung ist bis zum 31.12.2026 befristet.

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20. Ich habe eine hohe Heizkostennachforderung erhalten, die ich nicht bezahlen kann. Aktuell beziehe ich kein Bürgergeld. Kann ich eine einmalige Beihilfe beantragen?

Ja. Wenn Sie eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung zahlen müssen, können Sie möglicherweise Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen.

Auch wenn Sie nur für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld gestellt werden.
Der Antrag muss im Monat der Fälligkeitder Rechnung beim Jobcenter gestellt werden.
Gleiches gilt auch für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial, wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets.

Sollten Sie jedoch Vermögen haben, dass 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld.

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21. Ich habe eine hohe Nebenkostennachforderung erhalten, die ich nicht bezahlen kann. Aktuell beziehe ich kein Bürgergeld. Kann ich eine einmalige Beihilfe beantragen?

Ja. Wenn Sie eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung bezahlen müssen, können Sie möglicherweise Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn Sie hilfebedürftig sind.

Hierzu ist es ebenfalls, wie bei der Heizkostenbeihilfe erforderlich, dass Sie einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen, auch wenn Sie nur für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben.
Der Antrag muss im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter gestellt werden.

Auch hier gilt: Sollten Sie Vermögen haben, dass 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld.

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