Häufig gestellte Fragen zum Bürgergeld
1. Muss ich einen neuen Antrag auf Bürgergeld stellen, wenn ich bereits Arbeitslosengeld II erhalten habe?
Nein, es muss kein neuer Antrag gestellt werden. Endet jedoch der Bewilligungszeitraum, muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
2. Wie hoch sind die Regelsätze seit dem 1. Januar 2023?
Der Regelsatz für Alleinstehende hat sich auf 502 € erhöht, für volljährige Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf 451 €. Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, erhalten 402 € und Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren 420 €. Der Regelbedarf für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren ist auf 348 € gestiegen und bei Kindern von 0 bis 5 Jahren auf 318 €.
3. Handelt es sich beim Bürgergeld um ein bedingungsloses Grundeinkommen?
Nein. Bürgergeld erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können.
4. Werden die Kosten für die Wohnung übernommen?
Ja. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden Wohnungskosten unabhängig von Wert und Größe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
Nach Ablauf des ersten Jahres des Leistungsbezuges überprüft das zuständige Jobcenter die Wohnungskosten auf ihre Angemessenheit.
5. Werden die Kosten für die Heizung vollständig übernommen?
Nein. Heizkosten werden nur in einem angemessenen Umfang gewährt. Dies gilt auch innerhalb der Karenzzeit.
6. Wie hoch darf mein Vermögen sein?
Vermögen wird generell nur dann berücksichtigt, wenn es erheblich ist. „Erheblich“ in diesem Sinne ist Vermögen dann, wenn es kurzfristig für den Lebensunterhalt verwertbar ist und einen gewissen Betrag überschreitet.
Die Vermögensgrenze richtet sich danach, ob sich die leistungsberechtige Person innerhalb oder außerhalb der Karenzzeit befindet.
Innerhalb der Karenzzeit:
Für die erste Person liegt dieser Freibetrag in der Karenzzeit bei 40.000 €. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommt ein Betrag von jeweils 15.000 € hinzu. Für eine 3-köpfige Familie beispielsweise wären demnach im ersten Jahr des Leistungsbezugs 70.000 € geschützt.
Zudem werden selbstgenutzte Immobilien im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) nicht als Vermögen berücksichtigt.
Außerhalb der Karenzzeit:
Die Vermögensgrenze nach der Karenzzeit liegt bei 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Hat eine Person mehr als 15.000 € und eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft weniger als 15.000 € Vermögen, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag auf diese Person übertragen werden.
Ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 qm oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 qm, wird nicht als Vermögen berücksichtigt.
Bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung, erhöht sich die Wohnfläche um jeweils 20 qm für jede weitere Person.
7. Werden alle Kosten beim Umzug innerhalb der Karenzzeit übernommen?
Innerhalb der Karenzzeit werden höhere als angemessene Aufwendungen nur übernommen, wenn das Jobcenter vorher seine Zustimmung zum Umzug gegeben hat.
8. Ich arbeite und erhalte aufstockend Bürgergeld. Wird mein komplettes Einkommen beim Bürgergeld angerechnet?
Nein. Vom monatlichen Einkommen werden 100 € vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht, die anrechnungsfrei sind. Bei den 100 € handelt es sich um den sogenannten Grundabsetzungsbetrag. Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 € übersteigt und nicht mehr als 1.000 € beträgt, werden 20 Prozent Freibetrag vom Bruttoeinkommen berechnet. Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1.000 € übersteigt und nicht mehr als 1.200 € beträgt, wird ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 10 Prozent vom Bruttoeinkommen berechnet. Bei Leistungsberechtigten, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt nicht die Grenze von 1.200 €, sondern die Freibetragsstufe in Höhe von 1.500 €. Die Freibeträge werden addiert und vom Nettoeinkommen abgezogen.
Beispiel:
Arbeitnehmer B ist verheiratet und hat zwei Kinder, sein Bruttoeinkommen aus Vollzeittätigkeit beträgt 2.100 €, das Nettoeinkommen beträgt 1.675,28 €.
Bruttoeinkommen: | 2100,00 Euro |
Nettoeinkommen: | 1675,28 Euro |
abzüglich Grundabsetzungsbetrag: | 100,00 Euro |
abzüglich Freibetrag Stufe 1 | 180,00 Euro |
abzüglich Freibetrag Stufe 2 | 50,00 Euro |
Summe Freibeträge | 330,00 Euro |
Anrechenbares Einkommen: | 1345,28 Euro |
9. Werden Erstattungsforderungen begrenzt?
Ja. Betragen Erstattungsforderungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft weniger als 50 €, wird auf die Rückforderung vom Jobcenter verzichtet (Bagatellgrenze).
10. Ich habe eine hohe Heizkostennachforderung erhalten, die ich nicht bezahlen kann. Aktuell beziehe ich kein Bürgergeld. Kann ich eine einmalige Beihilfe beantragen?
Ja. Wenn Sie eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung zahlen müssen, können Sie möglicherweise Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen.
Auch wenn Sie nur für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld gestellt werden.
Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie nicht zwingend in dem Monat den Antrag stellen müssen, in dem die Rechnung fällig ist.
Gleiches gilt auch für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial, wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets.
Sollten Sie jedoch Vermögen haben, dass 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld.
11. Ich habe eine hohe Nebenkostennachforderung erhalten, die ich nicht bezahlen kann. Aktuell beziehe ich kein Bürgergeld. Kann ich eine einmalige Beihilfe beantragen?
Ja. Wenn Sie eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung bezahlen müssen, können Sie möglicherweise Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Hierzu ist es ebenfalls, wie bei der Heizkostenbeihilfe erforderlich, dass Sie einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen, auch wenn Sie nur für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben.
Der Antrag muss im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter gestellt werden.
Auch hier gilt: Sollten Sie Vermögen haben, dass 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld.
12. Muss ich vorzeitig Rente in Anspruch nehmen?
Nein. Seit 1. Januar 2023 müssen ältere erwerbsfähige Leistungsberechtige nicht mehr vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.