Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer, auch Beschäftigte in Heimarbeit, Teilzeit, Arbeitnehmer in geringfügigen Arbeitsverhältnissen und befristet Beschäftigte. Auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Für den Anspruch auf Elternzeit müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die bzw. der Berechtigte muss mit dem Kind, für das ihr/ihm die Personensorge zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt leben und
  • das Kind (überwiegend) selbst betreuen und erziehen und
  • es darf keine oder eine maximal 32 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit vorliegen.
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Haben auch Adoptiveltern Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Kind mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen haben, gleiches gilt für ein Kind des Ehegatten. Hier besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Dauer von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde, jedoch maximal bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

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Können auch Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen?

Arbeitnehmer können auch Elternzeit für ihre Enkelkinder in Anspruch nehmen. Berechtigte müssen jedoch mit dem Enkelkind in einem Haushalt wohnen und das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen und

  • ein Elternteil des Kindes ist minderjährig oder
  • ein Elternteil des Kindes befindet sich in einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.

Der Anspruch besteht nur für die Zeiten, in denen keiner der Elternteile Elternzeit selbst in Anspruch nimmt.

Auf Elterngeld besteht jedoch kein Anspruch, dies steht den Eltern zu.

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Wie lange kann Elternzeit beansprucht werden?

Mütter können im Anschluss an die acht- bzw. zwölfwöchige Mutterschutzfrist (Väter ab Geburt) längstens bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Innerhalb dieses Zeitraums können Eltern den Beginn und das Ende der Elternzeit frei wählen.

Die Elternzeit muss verbindlich festgelegt werden bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. Ein Zeitraum von maximal 24 Kalendermonaten kann auf die Zeit zwischen der Vollendung des dritten und achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Bei einem Arbeitgeber-Wechsel kann der neue Arbeitgeber vom alten eine Bescheinigung über die in Anspruch genommene Elternzeit verlangen.

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Kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden?

Eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung einer verbindlich festgelegten Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in bestimmten Härtefällen möglich.

Die Elternzeit kann von der werdenden Mutter auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, um die Schutzfristen in Anspruch zu nehmen. Dies muss jedoch dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden (siehe unten).

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Wann und wie muss die Elternzeit geltend gemacht werden?

Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb der ersten drei Lebensjahre in Anspruch genommen wird.

Bei der Inanspruchnahme zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Antragsfrist 13 Wochen.

Die Anmeldung muss zwingend schriftlich erfolgen!

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Kann die Elternzeit aufgeteilt werden?

Die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden. Jeder Elternteil kann maximal drei Jahre in Anspruch nehmen. Die Eltern können Elternzeit gleichzeitig in Anspruch nehmen oder sich abwechseln. Jedoch kann jeder die Elternzeit nur in drei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers möglich.

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Kann Elternzeit übertragen werden?

Ein Anteil der Elternzeit von maximal 24 Monaten kann auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Bei einem Arbeitgeber-Wechsel kann der neue Arbeitgeber vom alten eine Bescheinigung über die in Anspruch genommene Elternzeit verlangen.

Die Elternzeit wird separat betrachtet, d.h. bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet.

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Was ist bei Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit?

Bei der Geburt eines Kindes während einer laufenden Elternzeit wird die Elternzeit nicht automatisch beendet oder unterbrochen. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt sich an die abgelaufene erste Elternzeit an und läuft dann längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes.

Die Elternzeit kann von der werdenden Mutter zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Dies muss sie jedoch dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen.

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Kann während der Elternzeit gekündigt werden?

Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der gesamten Dauer der Elternzeit nicht kündigen.

Bei der Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag beginnt der Kündigungsschutz bereits 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

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Verlängern sich befristete Arbeitsverträge durch Mutterschutzfrist und Elternzeit?

Der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes und des BEEG gilt nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Liegt jedoch ein Arbeitsvertrag mit einer rechtswirksamen Zeit- oder Zweckbefristung vor, so endet dieser zum vorgesehenen Beendigungstermin bzw. mit Erreichen des bestimmten Vertragszweckes, d.h. das Arbeitsverhältnis verlängert sich nicht um Zeiten der Mutterschutzfristen oder Elternzeit.

Eine Sonderregelung gibt es für wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder für Ärzte in der Weiterbildung. 

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Wie wird der Jahresurlaub berechnet?

Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den Elternzeit genommen wird, um ein Zwölftel kürzen. Angebrochene Kalendermonate werden nicht mitgerechnet.

Wurde der zustehende Urlaub vor Elternzeitbeginn nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im darauf folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.

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Besteht auch während der Elternzeit weiterhin Anspruch auf Sonderzahlungen?

Die Elternzeit führt nicht zwangsläufig zum Wegfall oder Kürzung einer Sonderzahlung. Ob und wie sich die Elternzeit auswirkt, hängt vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab und muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Es wird unterschieden nach Motiv oder Zweck einer Sonderzahlung.

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Hat man während der Elternzeit Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden zulässig. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
  • das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen,
  • es muss sich um eine Stundenreduzierung auf 15 bis 32 Stunden wöchentlich handeln,
  • bei einer Mindestdauer von zwei Monaten und
  • es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung muss mindestens sieben Wochen (zwischen drittem und achten Geburtstag 13 Wochen) vor Beginn der Tätigkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden und den Beginn sowie Umfang der Arbeitszeitverringerung enthalten.

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung ablehnen will, muss er dies innerhalb vier Wochen nach Zugang des Antrags (bei Elternzeit nach dem 3. Geburtstag 8 Wochen) mit schriftlicher Begründung tun.

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb vier bzw. acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ab, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.

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Ist man während der Elternzeit krankenversichert?

Während des Elterngeldbezuges oder während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft für Pflichtversicherte erhalten. Freiwillig Versicherte bleiben grundsätzlich beitragspflichtig. Gleiches gilt auch für Privatversicherte. Der Versicherungsschutz während der Elternzeit umfasst sämtliche Leistungen der Krankenversicherung außer Krankengeld (Ausnahme bei versicherungspflichtiger Teilzeittätigkeit).

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