Woraus ergibt sich der Anspruch auf Freistellung bzw. "Sonderurlaub"?

Gem. § 616 BGB muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bezahlen, wenn ich aus persönlichen Gründen für kurze Zeit meiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann. Dies setzt voraus, dass nicht etwa äußere Umstände (z.B. Stau, Hochwasser, Glatteis, Streik) die Arbeitsverhinderung ausgelöst haben. Außerdem muss ich grundsätzlich versuchen, den Arbeitsausfall zu vermeiden (z.B. Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen). Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wird nicht von § 616 BGB erfasst, da in diesem Fall das Entgeltfortzahlungsgesetz eine speziellere Regelung darstellt.

Die Dauer der Dienstverhinderung darf höchstens wenige Tage umfassen, sonst entfällt der Anspruch insgesamt. Und grundsätzlich besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes nur für die tatsächliche Dauer der Arbeitsverhinderung.

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Für welche Anlässe gibt es "Sonderurlaub"?

Regelmäßig werden außergewöhnliche Familienereignisse wie eigene Hochzeit, Geburt eines Kindes, Goldene Hochzeit der Eltern, Beerdigung naher Verwandter zur persönlichen Dienstverhinderung führen. Auch die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes wird unter bestimmten Voraussetzungen hierzu gezählt.

Es ist auch zulässig, dass der Anspruch vertraglich oder tariflich auf ganz bestimmte Ereignisse beschränkt oder gar komplett ausgeschlossen wird (siehe hierzu auch die Antwort auf die übernächste Frage weiter unten).

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Gibt es "Sonderurlaub", wenn ich am fraglichen Tag nicht gearbeitet hätte?

Nein, eine Dienstverhinderung setzt grundsätzlich voraus, dass auch tatsächlich gearbeitet worden wäre. So kann eine Entbindung an einem Sonn/Feiertag oder im Erholungsurlaub keinen Freistellungsanspruch begründen.

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Lässt sich der Anspruch auf Freistellung ausschließen oder einschränken?

Der Anspruch auf Bezahlung bei einer Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen gem. § 616 lässt sich im Einzelarbeitsvertrag wie auch im Tarifvertrag völlig ausschließen oder auf bestimmte Ereignisse beschränken. Gibt es z.B. eine "Sonderurlaubs-/Arbeitsbefreiungsregelung" nur für Hochzeit, Geburt eigener Kinder und Tod der Eltern, so sind damit alle anderen denkbaren Gründe für eine Arbeitsverhinderung in Bezug auf eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ausgeschlossen. In diesen anderen Fällen besteht dann regelmäßig nur ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

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Was kann ich bei einer Erkrankung meines Kindes tun?

Grundsätzlich sind auch kurze Erkrankungen des bis zwölfjährigen Kindes (bis fünf Tage) persönliche Dienstverhinderungen, wenn keine Person im Haushalt für die Pflege zur Verfügung steht und ein Arzt die Pflegebedürftigkeit attestiert.

Wenn der Anspruch auf bezahlte Freistellung ausgeschlossen oder ausgeschöpft wurde, besteht immer noch die Möglichkeit, Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten. Näheres entnehmen Sie bitte unserem Info-Faltblatt "Freistellung bei Erkrankung von Kindern".

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Habe ich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ich während der Arbeitszeit einen Arzt aufsuche?

Das hängt davon ab, ob der Arztbesuch nicht auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden kann. In Notfällen oder aber wenn eine Untersuchung zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden muss (z.B. Blutabnahme nüchtern am Morgen nach 8 Uhr etc.) und dabei ein Ausfall von Arbeitszeit nicht vermieden werden kann, muss grundsätzlich freigestellt werden. Die ausgefallene Zeit wird in aller Regel bezahlt bzw. angerechnet, wenn nicht § 616 BGB auf bestimmte Fälle konkretisiert/beschränkt oder gar ausgeschlossen wurde (siehe oben).

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