Häufig gestellte Fragen: Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten
Wer ist Grenzgänger?
Französische Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die
- in einer Gemeinde der Départements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) oder Moselle (57) wohnen,
- in einer Entfernung von 30 km Luftlinie ab Grenze in Deutschland (z.B. in Teilen von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) oder im Saarland arbeiten
- und in der Regel jeden Tag an ihren Wohnort zurückkehren.
Wo wird der Arbeitslohn von Grenzgängern versteuert?
Sind die vorgenannten Grenzgänger Eigenschaften erfüllt, dann wird der deutsche Arbeitslohn im Wohnsitzland Frankreich besteuert und ist im Tätigkeitsland Deutschland von der Steuer freigestellt.
Was versteht man unter der 45-Tage-Regelung?
Grenzgänger müssen im Grenzgebiet arbeiten und in der Regel jeden Tag an ihren Wohnsitz zurückpendeln. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz in Frankreich zurück oder ist er an ganzen Arbeitstagen an Arbeitsorten außerhalb des Grenzgebiets beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, sofern:
- der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres im Grenzgebiet beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt und/oder außerhalb des Grenzgebiets für seinen Arbeitgeber tätig ist, oder
- falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres im Grenzgebiet beschäftigt ist, die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb des Grenzgebiets 20 Prozent der gesamten Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitsverhältnisse nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, entfällt der Grenzgängerstatus mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seine Steuern im Land der Beschäftigung, d.h. in Deutschland, zahlen muss. Als schädliche Karenztage kommen nur die vertraglich vereinbarten Arbeitstage, sowie alle weiteren Tage infrage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Dies bedeutet, dass Urlaubs- und Krankheitstage, arbeitsfreie Wochenend- und Feiertage nicht auf die 45 Tage anzurechnen sind. Keine schädlichen Tage sind auch Tage, an denen der Arbeitnehmer infolge höherer Gewalt an der Arbeitsausübung gehindert ist, z. B. bei Naturkatastrophen.
Zu den für die Grenzgängereigenschaft als schädlich anzusehenden Arbeitstagen (maximal 45 Arbeitstage) gehören z.B. mehrtägige Dienstreisetage außerhalb des Grenzgebiets und auch eintägige Dienstreisen außerhalb des Grenzgebiets, wenn die Tätigkeit den ganzen Arbeitstag außerhalb der Grenzzone ausgeübt wird. Sucht der Arbeitnehmer an diesem Tag auch nur kurzfristig Arbeitsorte innerhalb des deutschen Grenzgebiets oder die im deutschen Grenzgebiet liegende Firma auf, zählen diese Tage nicht zu den schädlichen Karenztagen.
Fährt der Grenzgänger z.B. morgens von seinem Wohnsitz in Frankreich zunächst in seine deutsche Firma, ist er nicht den ganzen Tag außerhalb des Grenzgebiets beschäftigt. Durch die Fahrt zum Arbeitgeber liegt kein schädlicher Karenztag vor, auch wenn sich der Grenzgänger anschließend den ganzen Tag an Arbeitsorten außerhalb des Grenzgebiets aufhält.
Führt die Tätigkeit im Homeoffice zum Verlust des Grenzgängerstatus?
Nein, durch die Arbeit im Homeoffice geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren.
Arbeitstage im Homeoffice des Grenzgängers sind keine für den Grenzgängerstatus schädlichen Tage, die auf die 45-Tage-Grenze anzurechnen sind und zur Aberkennung der Grenzgängereigenschaft führen.
Arbeitstage, die ein französischer Grenzgänger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in seinem Wohnsitzstaat Frankreich verbringt, sind nur dann in die Berechnung der schädlichen Karenztage einzubeziehen, wenn er an diesen Tagen ausschließlich außerhalb des französischen Grenzgebiets tätig wird.
Erhalten Leiharbeitnehmer den Grenzgängerstatus?
Die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern ist durch einen häufigen und im Voraus nicht zu bestimmenden Wechsel des Einsatzortes – auch oftmals außerhalb der Grenzzone – gekennzeichnet. Daher lässt sich in der Regel im Voraus auch nicht absehen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung aufgrund der Grenzgängerregelung erfüllt werden. Deshalb werden französische Leiharbeitnehmer grundsätzlich zunächst nicht freigestellt. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die begründete Annahme besteht, dass der französische Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft erfüllen wird, d.h. dass er arbeitstäglich an den Wohnort zurückkehrt und nicht mehr als 45 Tage außerhalb des Grenzgebiets eingesetzt wird.
Der französische Leiharbeitnehmer kann daher unter folgenden Voraussetzungen für ein Jahr vom Lohnsteuerabzug freigestellt werden:
- Antragstellung nach Formular N 5011 A „Grenzgänger (die Leiharbeitnehmer sind)“ mit den dort genannten Angaben,
- der Leiharbeitnehmer war im Vorjahr ausschließlich für denselben Verleiher tätig und beabsichtigt, auch im laufenden Kalenderjahr ausschließlich für diesen Verleiher tätig zu sein,
- der Leiharbeitnehmer erfüllte im Vorjahr die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft und der Verleiher beabsichtigt, den Leiharbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr ausschließlich in der Grenzzone weiter zu beschäftigen,
- und der Verleiher verpflichtet sich, dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird oder der Leiharbeitnehmer die Grenzgängervoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die Leiharbeitnehmer, die nicht im Voraus vom Lohnsteuerabzug freigestellt waren, können die Anwendung der Grenzgängerregelung und die damit verbundene Steuerfreistellung von der deutschen Einkommensteuer nur durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erreichen.
Wo werden Beschäftigte im öffentlichen Dienst besteuert?
Grenzgänger, die in einer deutschen öffentlichen Einrichtung beschäftigt sind und von dieser ihre Gehälter beziehen, werden im Beschäftigungsland Deutschland besteuert, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Besitzt der Grenzgänger nur die französische Staatsangehörigkeit, erfolgt die Besteuerung im Wohnsitzland Frankreich.
Zu diesen öffentlichen Einrichtungen gehören auch öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Universitäten.
Wo werden Abfindungen bei Grenzgängern besteuert?
Die Abfindung bei Grenzgängern ist in Deutschland steuerfrei, wenn während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses, für das die Abfindung gezahlt wird, die Grenzgängereigenschaft vorgelegen hat.
Bestand die Grenzgängereigenschaft nicht während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses, dann wird die Abfindung anteilig in Deutschland steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil der Abfindung ergibt sich in dem Verhältnis, in dem der laufende Arbeitslohn während der Beschäftigungszeit der deutschen Besteuerung unterlegen hat.
Wie wird die Freistellung von der Steuer beantragt?
Die Freistellungsbescheinigung für den Arbeitgeber muss vom Grenzgänger mit dem Vordruck Nr. 5011 (für Leiharbeitnehmer Vordruck Nr. 5011 A) beantragt werden.
Der Grenzgänger legt den in dreifacher Ausfertigung ausgefüllten Vordruck dem deutschen Arbeitgeber vor, der entsprechende Eintragungen vorzunehmen hat. Danach legt der Grenzgänger die drei Ausfertigungen in Frankreich dem zuständigen Centre des impôts vor. Dieses bestätigt den Wohnsitz innerhalb der Grenzzone und sendet zwei Ausfertigungen mit dem Bestätigungsvermerk an den Grenzgänger zurück. Der Grenzgänger hat die zweite Ausfertigung wiederum dem deutschen Arbeitgeber zu übergeben, der anschließend dann den Vordruck dem deutschen Finanzamt vorlegt, welches ihm daraufhin eine Freistellungsbescheinigung übersendet.
Die Freistellungsbescheinigung wird im Allgemeinen für 3 Jahre erteilt. Für Leiharbeitnehmer erfolgt die Freistellung nur für ein Jahr. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet jährlich einen vom Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck Nr. 5011 der französischen Finanzverwaltung vorzulegen.
Was passiert bei Verlust / Nichtvorliegen des Grenzgängerstatus?
Sind die Voraussetzungen für den Grenzgängerstatus nicht gegeben, ist der Grenzgänger kein Steuergrenzgänger und muss seine Steuern im Land der Beschäftigung zahlen, d. h. in Deutschland.
Der Grenzgänger, der seine Grenzgängereigenschaft verliert, wird in Deutschland zunächst beschränkt steuerpflichtig. Da durch den Einbehalt der Lohnsteuer vom Arbeitslohn die Einkommensteuer als abgegolten gilt, müssen Grenzgänger keine Steuererklärung mehr in Deutschland einreichen.
Es besteht aber die Möglichkeit, einen Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht) zu stellen. Voraussetzung ist, dass
- mindestens 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen
- oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32 a EStG (2024: 11.784 €, 2025: 12.096 €, 2026: 12.348 €) im Kalenderjahr nicht übersteigen und
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.
Bei der Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag werden Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gewährt. Besteuert wird in diesem Fall nur nach dem Grundtarif für Alleinstehende, auch wenn der Steuerpflichtige verheiratet ist.
EU/EWR-Staatsangehörige, die auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht), können mit ihrem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Summe der Einkünfte muss zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen nicht mehr als der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a EStG (2024: 11.784 €, 2025: 12.096 €, 2026: 12.348 €). Bei der Prüfung dieser Einkommensgrenzen werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammen herangezogen und der Grundfreibetrag entsprechend verdoppelt (2024: 23.568 €, 2025: 24.192 €, 2026: 24.696 €).
- Der bei der Veranlagung zu berücksichtigende Ehepartner/Lebenspartner sowie die Kinder haben ihren Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz.
- Die ausländischen Einkünfte müssen durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen sein.
Wo wird die Rente von ehemaligen Grenzgängern besteuert?
Renteneinkünfte sind seit dem Jahr 2016 im Wohnsitzland zu versteuern.
Welche Besonderheiten sind noch zu beachten?
Seit dem 1. Januar 2023 benötigen alle Grenzgänger eine deutsche Steuer-Identifikations-Nummer (Steuer-ID), auch wenn sie nicht in Deutschland, sondern in Frankreich steuerpflichtig sind.
Die Steuer-ID wird mit dem „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ beim für Ihren Arbeitgeber zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt oder online gestellt.