Ein Krankenversicherungsschutz ist in Deutschland Pflicht. Arbeitnehmer können in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, familienversichert oder freiwillig versichert sein.

gespeichert

Diese FAQ im PDF-Format zum Downloaden

1. Wann bin ich als Arbeitnehmer pflichtversichert?

Für Arbeitnehmer besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2024 = 69.300 €).

Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538 € nicht übersteigt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese auf nicht mehr als 70 Arbeitstage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Sie ist nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Dies wird unterstellt, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.

gespeichert
nach oben

2. Wie hoch sind meine Beiträge?

Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zusammen. Die Krankenkassen können ihren individuellen Zusatzbeitrag selbst bestimmen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt im Jahr 2024 14,6 % und der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,7 % des Bruttoarbeitsentgelts. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge.

Beispiel:

monatliches Arbeitsentgelt = 2.100,00 €     
2.100,00 € x 8,15 % (7,3 % + 0,85 % *) = 171,15 €

* Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse.

gespeichert
nach oben

3. Muss ich Beiträge zahlen, wenn ich eine geringfügige Beschäftigung ausübe?

Wird lediglich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, fallen für den Arbeitnehmer aus dieser Beschäftigung keine Beiträge zur Krankenversicherung an. Allerdings besteht auch kein Versicherungsschutz, obwohl der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung zahlt. Personen, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sind unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei.

gespeichert
nach oben

4. Kann ich trotz einer geringfügigen Beschäftigung kostenlos familienversichert sein?

Als Ehepartner eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine kostenlose Familienversicherung erfolgen, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des zu versichernden Familienmitglieds nicht mehr als 505 € beträgt. Darunter zählen unter anderem Arbeitsentgelt, Mieteinkünfte und Kapitalerträge. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen beträgt die Einkommensgrenze 538 € monatlich. Einkommen, die von vornherein für nicht mehr als 3 Monate erzielt werden, sind als unregelmäßig anzusehen und zählen nicht mit. Demnach schließt eine kurzfristige Beschäftigung – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes – eine Familienversicherung nicht aus.

gespeichert
nach oben

5. Wie kann ich mich bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung krankenversichern, wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist?

Sind die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung nicht erfüllt, gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung.

In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung hängt der individuelle Beitrag von den gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt ab. Im Jahr 2024 werden als Mindesteinkommen 1.178,33 € pro Monat zugrunde gelegt, auch wenn das Einkommen darunter liegt. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall den vollen Beitragssatz, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, selbst tragen. Da kein Anspruch auf Krankengeld besteht, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

Berechnung Mindestbeitrag:

1.178,33 € x 15,7 %  (14 % + 1,7 % *) = 185,00 €

* Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse.

gespeichert
nach oben

6. Ich verdiene knapp über der Minijobgrenze. Muss ich die vollen Beiträge zahlen?

Liegt das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 538,01 € und 2.000,00 €, handelt es sich um einen Midi-Job. In dem sogenannten Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil. 

gespeichert
nach oben

7. Gibt es eine Beitragshöchstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Als Obergrenze für die Berechnung der Versicherungsbeiträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient, muss auf das Einkommen, das über dieser Grenze liegt, keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2024 monatlich 5.175,00 €.

Berechnung:
5175,00 € x 8,15 % (7,3 % + 0,85 % *) = 421,76 €

* Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse.

gespeichert
nach oben

8. Muss ich mich um die Abführung der Beiträge selbst kümmern?

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge vom Arbeitgeber berechnet und an die Krankenkasse abgeführt.

gespeichert
nach oben

9. Mein Arbeitgeber fordert nachträglich Beiträge von mir. Darf er das?

Sind Abzüge für eine Lohnzahlung unterblieben, so dürfen Arbeitgeber die Versichertenanteile für die letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume nachträglich einbehalten. Wird also z. B. bei der Lohnabrechnung für Mai 2024 ein unterbliebener Beitragsabzug festgestellt, können mit der Mai-Abrechnung noch die Anteile für die Monate April, März und Februar 2024 einbehalten werden.

gespeichert
nach oben

10. Wie bin ich krankenversichert, wenn ich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdiene?

Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024 = 69.300 €), endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Da die Beschäftigung in diesem Fall versicherungsfrei ist, wird die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortgeführt. Alternativ ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.

gespeichert
nach oben

11. Muss ich den Beitrag zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung alleine zahlen?

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag zur Krankenversicherung allein. Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, erhalten einen Zuschuss des Arbeitgebers für ihre freiwillige Krankenversicherung. Dieser beträgt die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes, der bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu zahlen wäre, plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Als Obergrenze gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze.

Berechnung Zuschuss:

5.175,00 € x 8,15 % (7,3 % + 0,85 % *) = 421,76 €

* Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse.

gespeichert
nach oben

12. Bin ich krankenversichert, wenn ich längere Zeit kein Arbeitsentgelt erhalte?

Wird in einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit Versicherungspflicht länger als einen Monat kein Arbeitsentgelt gezahlt, zum Beispiel wegen unbezahltem Urlaub, fällt der Krankenversicherungsschutz weg.

gespeichert
nach oben

13. Was bedeutet nachgehender Leistungsanspruch?

Wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dadurch können kurze Lücken, die zum Beispiel durch einen Arbeitgeberwechsel entstehen, geschlossen werden. Besteht aus anderen Gründen Versicherungspflicht oder ein Anspruch auf eine Familienversicherung, so sind diese vorrangig gegenüber dem nachgehenden Leistungsanspruch. Wird der Zeitraum von einem Monat überschritten, ist ein nachgehender Leistungsanspruch nicht möglich.

gespeichert
nach oben

14. Ich bin privat krankenversichert. Kann ich durch Aufnahme einer Beschäftigung wieder zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Grundsätzlich tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, wenn kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Allerdings hat der Gesetzgeber die Wechselmöglichkeiten für privat Krankenversicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, stark eingeschränkt.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist ausgeschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen fünf Jahren und
  • mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums war der Arbeitnehmer oder dessen Ehegatte
    1. krankenversicherungsfrei (zum Beispiel wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder
    2. von der Krankenversicherungspflicht befreit oder
    3. hauptberuflich selbstständig erwerbstätig.
gespeichert
nach oben

15. Wie bin ich als Arbeitnehmer pflegeversichert?

Wer gesetzlich krankenversichert ist, der ist auch gesetzlich pflegeversichert. Das gilt für Pflichtversicherte ebenso wie für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Familienversicherte sind ebenfalls – wie in der Krankenversicherung – beitragsfrei versichert.

Der Beitragssatz variiert je nach Kinderzahl.

 BeitragssatzArbeitnehmeranteil
Mitglieder ohne Kind4,00 %2,30 %
Mitglieder mit 1 Kind3,40 %1,70 %
Mitglieder mit 2 Kindern
unter 25 Jahren
3,15 %1,45 %
Mitglieder mit 3 Kindern
unter 25 Jahren
2,90 %1,20 %
Mitglieder mit 4 Kindern
unter 25 Jahren
2,65 %0,95%
Mitglieder mit 5 und mehr
Kindern unter 25 Jahren
2,40 %0,70 %

Weitere Informationen zu geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen, als auch zu Midi-Jobs gibt das AK-Faltblatt „Minijobs und Jobs im Übergangsbereich“.

gespeichert
nach oben

Kostenlose Beratung durch die Arbeitskammer

Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Arbeitskammer. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Abteilung Beratung der AK.

Kontakt:
Arbeitskammer des Saarlandes
Haus der Beratung
Trierer Straße 22
66111 Saarbrücken

Telefonische Kurzberatung (0681) 4005-234
Terminvergabe (0681) 4005-140
Fax (0681) 4005-210
Per Mail über unser Kontaktformular

Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr
Freitag 8 bis 15 Uhr

gespeichert
nach oben