Das Azubi-Lexikon soll dir den Übergang von der Schule in die Arbeitswelt erleichtern und dabei helfen, Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, der zwar nicht alle Fragen beantworten und auch keine persönliche Beratung ersetzen kann, aber dir eine Orientierung im Dschungel der Arbeitswelt ermöglichen soll.

 

Eine Abmahnung ist eine Art Warnschuss. Du kannst sie bekommen, wenn du gegen deine Vertragspflichten (Ausbildungsvertrag) verstößt, dich also falsch verhalten hast. Mit der Abmahnung gibt dir der Arbeitgeber Gelegenheit, dich wieder korrekt, also „vertragstreu“ zu verhalten. Wenn du genau das gleiche missbilligte Verhalten wiederholst, kann dir der Arbeitgeber unter Umständen sogar kündigen (Kündigung)
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Die Agenturen für Arbeit unterstützen dich umfassend in Sachen Arbeits- und Berufsberatung sowie Arbeitsvermittlung.

In den Berufsinformationszentren (BiZ) der Agentur für Arbeit (Adressen im Saarland siehe Seite D) gibt es umfassende Beratung zu allen Themen rund um die Berufs- oder Studienwahl sowie die Berufsausbildung.

Für den Besuch eines BiZ brauchst du keinen Termin. Für die Berufsberatung musst du einen Termin unter 0800 4555500 vereinbaren.

Die Berufsinformationszentren (BiZ) der Agentur für Arbeit im Saarland:

Standort Saarbrücken
Hafenstraße 18, Saarbrücken
Tel.: 0681 944-2244

Standort Saarlouis
Ludwigstraße 10, Saarlouis
Tel.: 06831 448-248

Standort Neunkirchen
Ringstraße 1, Neunkirchen
Tel.: 06821 204-446


Weitere Infos:

www.arbeitsagentur.de

www.planet-beruf.de

Jugendliche dürfen nicht im Akkord beschäftigt werden. Akkordarbeit bedeutet, dass das Tempo der Arbeit durch Zeit, Lohn oder Stückzahl vorgegeben ist. Ausnahmen ermöglicht das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn diese Maßnahmen notwendig sind,  um das Ausbildungsziel zu erreichen. Es schreibt aber auch vor, dass der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein muss.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis Ende der Beschäftigung in deinem Betrieb inklusive aller Tätigkeiten, die notwendig sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dazu gehört auch, wenn du Maschinen reinigst, deine Schutzkleidung an- oder ausziehst und deinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz herrichtest. Die tatsächliche Arbeitszeit ist im Ausbildungs- oder Tarifvertrag geregelt. Bei der Arbeitszeit gibt es einige Unterschiede zwischen volljährigen und minderjährigen Azubis. Wenn du noch nicht 18 Jahre alt bist, gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Darin findest du alles zum Thema Arbeitszeit sowie Regelungen zu Schichtdienst, Ruhezeiten und Pausen. Abweichende Regelungen können sich aber aus Tarifverträgen ergeben. Für gewöhnlich hast du als minderjähriger Auszubildender eine Fünftagewoche. Zwischen deinen Arbeitstagen müssen zwölf Stunden Freizeit liegen, und deine zwei wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen. Gewöhnlich beträgt deine tägliche Höchstarbeitszeit acht und wöchentlich bis zu 40 Stunden. Wenn du unter 18 bist, darf deine Arbeit nicht früher als um 6 Uhr morgens beginnen – volljährige Azubis betrifft diese Einschränkung nicht. Ausnahmen bestehen in Bäckereien oder in der Landwirtschaft. Bist du minderjährig, ist für dich spätestens um 20 Uhr Arbeitsende. Für über 16-jährige Jugendliche gibt es Abweichungen: Sie dürfen in Gaststätten bis 22 Uhr oder in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis Ende der Beschäftigung in deinem Betrieb inklusive aller Tätigkeiten, die notwendig sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dazu gehört auch, wenn du Maschinen reinigst, deine Schutzkleidung an- oder ausziehst und deinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz herrichtest. Die tatsächliche Arbeitszeit ist im Ausbildungs- oder Tarifvertrag geregelt.

Bei der Arbeitszeit gibt es einige Unterschiede zwischen volljährigen und minderjährigen Azubis. Wenn du noch nicht 18 Jahre alt bist, gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Darin findest du alles zum Thema Arbeitszeit sowie Regelungen zu Schichtdienst, Ruhezeiten und Pausen. Abweichende Regelungen können sich aber aus Tarifverträgen ergeben.

Für gewöhnlich hast du als minderjähriger Auszubildender eine Fünftagewoche. Zwischen deinen Arbeitstagen müssen zwölf Stunden Freizeit liegen und deine zwei wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen. Gewöhnlich beträgt deine tägliche Höchstarbeitszeit acht und wöchentlich bis zu 40 Stunden.

Wenn du unter 18 bist, darf deine Arbeit nicht früher als 6 Uhr morgens beginnen – volljährige Azubis betrifft diese Einschränkung nicht.

Für über 16jährige Jugendliche gibt es im Gaststätten- und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr), in mehrschichtigen Betrieben (bis 23 Uhr), in der Landwirtschaft (ab 5 bis 21 Uhr), sowie in Bäcereien und Konditoreien (ab 5 Uhr) die in Klammern genannten Abweichungen.

Kostenlose Nachhilfe

Du kommst in der Schule nicht richtig mit und hast schlechte Noten? Damit deine Probleme nicht dazu führen, dass du die Ausbildung abbrechen musst, gibt es die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH).

Das Angebot der Agentur für Arbeit bietet Nachhilfeunterricht, Sprachunterricht und sozialpädagogische Begleitung an. Es ist für dich und den Ausbildungsbetrieb kostenlos. Die Unterstützung wird je nach Bedarf einzeln oder in kleinen Gruppen angeboten. Infos gibt es bei der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit oder unter 0800 4555500.

Die Ausbildung dauert in den anerkannten Ausbildungsberufen üblicherweise zwischen zwei und dreieinhalb Jahre. Die Ausbildungszeit lässt sich aber auch verkürzen, wenn du schon Berufserfahrung, Abitur oder Studiennachweise in einem vergleichbaren Fachgebiet mitbringst oder besonders gute Leistungen zeigst. Deine Ausbildung endet mit der Bekanntgabe der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung oder auch mit dem Ablauf deiner Ausbildungszeit.

Das Berufsbildungsgesetz verbietet Azubis alle Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen. Das bedeutet: Dein Ausbilder darf dir nicht immer wieder die gleichen Aufgaben geben, bei denen du nichts mehr lernst, weil du sie schon längst kannst. Auch das ständige Putzen von Werkstätten und Büros, Kaffee kochen, regelmäßige Botengänge oder die Erledigung von monotonen Ablagearbeiten über einen längeren Zeitraum hinaus sind nicht erlaubt. Dein Ausbilder darf dir auch keine Arbeiten zumuten, die körperlich viel zu anstrengend sind. Allerdings können im Einzelfall auch ausbildungsfremde Tätigkeiten zulässig sein, wenn sie nicht andauernd vorkommen und die Arbeiten abwechselnd von allen Beschäftigten im Betrieb übernommen werden.

Der Begriff der Ausbildungsgarantie fasst mehrere ergänzende Regelungen zur Ausbildungsförderung durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter zusammen und tritt stufenweise zum 1. April 2024 bzw. zum 1. August 2024 in Kraft. Wenn du keinen Ausbildungsplatz in einem regulären Ausbildungsbetrieb gefunden hast, hast du ein Recht auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Du hast Anspruch darauf, wenn du dich nachweislich erfolglos beworben hast, du die Berufsberatung in Anspruch genommen hast, von der Agentur für Arbeit nicht vermittelt werden konntest und du in einer Region lebst, die als unterversorgt gilt, das heißt, in der es nicht genug Ausbildungsplätze gibt. Das ist der Fall, wenn ein regionaler Überhang der Zahl der gemeldeten Ausbildungsstellenbewerber von mehr als 10 Prozent gegenüber den gemeldeten betrieblichen Ausbildungsstellen (Bewerber-Stellen-Relation) besteht.

Wichtig ist: Es müssen alle vier Bedingungen erfüllt sein, damit die Ausbildungsgarantie greift. Die Ausbildungsdauer soll 24 bis 42 Monate betragen und mit einem vollqualifizierten und formell gleichwertigen Berufsabschluss enden.

Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE):
Die außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) wird von Bildungsträgern angeboten, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter dafür beauftragt und bezahlt werden. Den praktischen Teil der Berufsausbildung absolvierst du in den Werkstätten des Bildungsträgers oder in einem Ausbildungsbetrieb, mit dem der Bildungsträger zusammenarbeitet. Der theoretische Teil findet in der Berufsschule statt. Ziel ist es, dass du im Verlauf der außerbetrieblichen Ausbildung in eine reguläre betriebliche Ausbildung wechseln kannst.

Berufsorientierungspraktikum
Wenn du dich noch nicht abschließend beruflich orientiert hast, die Schule aber bereits verlassen hast, kannst du ein Berufsorientierungspraktikum von maximal 6 Wochen machen. Hierzu musst du ausbildungsssuchend gemeldet sein. Fahrt- und Unterkunftskosten können von der Arbeitsagentur übernommen werden, wenn der Praktikumsbetrieb zu weit von deinem Wohnort entfernt ist. Du kannst das Praktikum auch bei mehreren Arbeitgebern absolvieren.

Wenn du dein Ausbildungsverhältnis nach dem 1.1.2020 begonnen hast, gilt für dich eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Wenn du bereits vor dem 1.1.2020 deine Ausbildung begonnen hast, profitierst du nicht von der Neuregelung. Für dich gilt dann weiterhin, dass du als Azubi einen Anspruch auf angemessene Vergütung hast. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist je nach Branche unterschiedlich und richtet sich auch danach, ob in deinem Betrieb ein Tarifvertrag gilt. Über die jährlichen Tariferhöhungen, die die Gewerkschaften aushandeln, erhältst du Auskunft bei den Jugend- und Ausbildungsvertretungen, den Betriebs- oder Personalräten sowie den Gewerkschaften. Aber auch wenn für dich kein Tarifvertrag gilt, darf die Vergütung nicht zu niedrig sein. Sie muss mindestens 80 Prozent des tariflichen Ausbildungslohns betragen.

 Mit deinem Ausbildungsbetrieb schließt du einen Ausbildungsvertrag. Dieser Vertrag muss registriert sein: je nach Beruf entweder bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), der Handwerkskammer (HWK), der Ärzte- oder einer sonstigen Berufskammer oder auch bei einem Ministerium oder einer anderen Behörde, die dafür zuständig ist. Im Vertrag ist alles Wichtige festgeschrieben: der Ausbildungsplan, Beginn und Dauer der Ausbildung, Art und Ziel der Ausbildung, Dauer der täglichen Arbeitszeit und des Urlaubs, Höhe der Ausbildungsvergütung und anderer Leistungen. Er kann auch Verweise auf Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen enthalten.

Dein Ausbilder muss dir unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, spätestens aber vor Ausbildungsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen. Die Niederschrift muss von deinem Ausbilder und dir, bzw. wenn du doch minderjährig bist, von deinen gesetzlichen Vertreten unterschrieben werden.

Zuständige Stellen

Industrie- und Handelskammer Saarland (IHK),
Franz-Josef-Röder-Straße 9, Saarbrücken,
Tel.: 0681 9520-2,
E-Mail:
Internet: www.saarland.ihk.de

Handwerkskammer des Saarlandes (HWK)
Hohenzollernstraße 47-49, Saarbrücken
Tel.: 0681 5809-0
E-Mail:
Internet: www.hwk-saarland.de/de


Im Bereich der Pflege ist das Sozialministerium mit dem Landesamt für Soziales zuständig.

Die im Landesamt angesiedelte Zentralstelle für Gesundheitsfachberufe ist zuständig für den Ausbildungsstättenwechsel, Fragen der Prüfungsverordnungen sowie das Zulassungs- und Anerkennungsverfahren. Ausbildungsberater wie bei den Kammern gibt es dort nicht. Bei Fragen zur Ausbildung im Bereich der Pflege können kannst du dich an die AK-Pflegereferenten wenden.

Infos: www.arbeitskammer.de/ak-themenportale/pflege

Du möchtest während der beruflichen Ausbildung ein Berufspraktikum im Ausland machen? Das ist bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit möglich und wird dich auf jeden Fall bereichern. Nach dem Berufsbildungsgesetz kann ein Auslandsaufenthalt als Bestandteil deiner Ausbildung gelten, so dass deine Azubi-Vergütung weitergezahlt wird und du keinen Urlaub nehmen musst. Voraussetzung hierfür ist, dass du dich vorher mit deinem Ausbildungsbetrieb abgestimmt, einen Antrag auf Befreiung von der Berufsschulpflicht gestellt und die zuständige Kammer informiert hast. Den Lernstoff, den du versäumst, musst du aber in Eigenregie nachholen.

Grundsätzliche Informationen über die berufliche Bildung in Deutschland findest du beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und wird vom Bund finanziert. Kernauftrag der Einrichtung ist die Fortentwicklung der Aus- und Weiterbildung. Viele praktische Tipps für Auszubildende findest du auf dem Internetportal des Bundesinstituts unter der Adresse www.bibb.de

Im Berichtsheft sollst du deinen Ausbildungsverlauf dokumentieren. Du musst also regelmäßig aufschreiben, was du in der Ausbildung gemacht und gelernt hast. Das machst du täglich oder wöchentlich. Das Führen des Berichtshefts darf während der Arbeitszeit erledigt werden. Es ist sehr wichtig, weil es als Ausbildungsnachweis dient. Ohne dieses Heft wirst du nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Es muss regelmäßig von deinem Ausbilder kontrolliert und abgezeichnet werden, am besten auch noch vom Klassenlehrer in der Berufsschule.

Als Azubi hast du eine Berufsschulpflicht. So sehen es das Saarländische Schulpflichtgesetz, das BBiG und das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Während der Ausbildungsbetrieb für deine praktische Ausbildung verantwortlich ist, lernst du in der Berufsschule das nötige theoretische Fachwissen. Zusammen ergeben Schule und Betrieb das in Deutschland verbindliche duale System der Berufsausbildung. Der Betrieb muss dich für den Besuch der Berufsschule freistellen, die Schule hat Vorrang. Der Unterricht findet entweder an ein an oder zwei Tagen pro Woche oder als einwöchiger Blockunterricht statt. Berufsschulzeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Hierzu zählen seit 1.1.2020 für alle Azubis, unabhängig vom Alter, folgende Zeiten:

die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen;

Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche: Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit;

Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen: Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit;

die Zeit der Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind: Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen;

die Zeit der Freistellung für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht: Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

 

Als Azubi musst du über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch Freunden und Verwandten gegenüber schweigen. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind zum Beispiel Rezepte (chemische Zusammensetzung), spezielle technische Verfahren, geplante Unternehmensstrategien oder geheime Kundenlisten. Wenn du Betriebsgeheimnisse ausplauderst, musst du mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung und auch mit Schadenersatzansprüchen rechnen. Ein Betriebsgeheimnis ist nur dann als solches zu bewerten, wenn sich aus dem Bekanntwerden wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb ergeben. Und: Dein Ausbilder muss dich ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine bestimmte Information geheim zu halten ist.

Der Betriebsrat (im Unternehmen) oder der Personalrat (im öffentlichen Dienst) wird von den Arbeitnehmern im Betrieb oder in der Dienststelle gewählt und vertritt ihre Interessen. Er ist auch für dich als Azubi und Jugendlicher zuständig und arbeitet daher eng mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen. Der Betriebs- oder Personalrat verhandelt mit dem Arbeitgeber zum Beispiel über Arbeitszeit oder Arbeitsbedingungen. Er achtet auch auf die Einhaltung von Tarifverträgen und gesetzlichen Bestimmungen. Bei Maßnahmen wie bei Kündigungen oder Neueinstellungen hat er ein Mitbestimmungs- oder zumindest Anhörungsrecht.

Bewerbungen können heutzutage per Post, per E-Mail oder per Online-Formular erfolgen. Erkundige dich, welche Form das Unternehmen erwartet. Die klassische Bewerbung besteht aus drei Teilen: einem Anschreiben, einem tabellarischen Lebenslauf sowie Schul- und Arbeitszeugnissen. Das Anschreiben im Brief-Stil soll das Unternehmen von deiner Motivation und deinen Fähigkeiten für den Beruf überzeugen. Für den Postversand steckst du die Dokumente in eine Mappe. Für den Versand per E-Mail hängst du sie an die Mail an. Achte dabei auf eine seriöse Absender-Mail-Adresse. Online-Formulare füllst du nach den jeweiligen Vorgaben aus.

Du kannst theoretisch die Berufsausbildung zu jedem gewünschten Zeitpunkt beginnen. Praktisch beginnt sie meist nach den Sommerferien, damit Azubis am kompletten Berufsschuljahr teilnehmen können. Wenn dein Ausbildungsvertrag zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April endet, legst du die Abschlussprüfung im Winter (Dezember bis Februar) ab.

Läuft dein Vertrag zwischen dem 1. Mai und dem 30. September aus, erfolgt die Abschlussprüfung im Sommer (Mai bis August). Wenn der Ausbildungsbetrieb dir die Zusage zur Ausbildung erteilt hat, muss er unverzüglich, in jedem Fall vor Beginn der Berufsausbildung, den Ausbildungsvertrag schriftlich ausfertigen und der zuständigen Kammer oder Behörde vorlegen.

Bislang musstest du deine Fachliteratur häufig selbst bezahlen. Seit Januar 2020 wurde nun die Fachliteratur ausdrücklich als Ausbildungsmittel aufgenommen. Die Ergänzung stellt klar, dass Fachliteratur, die für die betriebliche Ausbildung erforderlich ist, vom Auszubildenden nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden muss, sondern vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden soll.

Damit der Arbeitgeber deine Lohnsteuer korrekt berechnen kann, benötigt er deine ELStAM-Daten (Elektronische Lohnsteuer Abzugs Merkmale), wie zum Beispiel Steuerklasse, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal. Er braucht gleich zu Ausbildungsbeginn von dir dein Geburtsdatum und deine Steuer-Identifikationsnummer, damit er berechtigt ist, diese ELStAM-Daten abzurufen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses-/Beschäftigungsverhältnisses erhältst du einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Darauf sind der Bruttolohn sowie die Steuer- und Sozialversicherungszahlungen genau ausgewiesen.

Am letzten Ausbildungstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung  muss dein Chef dich für einen Lerntag bezahlt freigestellen. Die Anrechnung erfolgt mit deiner durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

Die Gewerkschaften vertreten die Interessen der Beschäftigten.

Während der Arbeitszeit sollten private Telefonate tabu sein. Arbeitgeber können dir die Nutzung deines Mobiltelefons im Betrieb aber erlauben oder sie stillschweigend dulden. Sollte dein Chef allerdings seine Meinung ändern und dir die Handynutzung bei der Arbeit verbieten, musst du das von jetzt auf gleich befolgen. Andernfalls riskierst du eine Abmahnung. bei Wiederholung sogar eine Kündigung. Ausgenommen von dem Handy-Verbot sind Notfallsituationen und betriebsbedingte Anlässe. Auch in der Pause ist das Telefonieren mit deinem Handy nicht verboten.

 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist Ansprechpartnerin für die Azubis in einem Betrieb. Das Betriebsverfassungs- oder das Personalvertretungsgesetz legen fest, dass Jugendliche und Azubis in Betrieben mit mindestens fünf Jugendlichen eine eigene Interessenvertretung wählen können. Wählen dürfen alle Azubis, Umschüler unter 25 Jahren und alle Jugendlichen in einem Betrieb, die unter 18 Jahre alt sind. Wählbar sind alle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die JAV überwacht, ob Gesetze, Verträge oder Vereinbarungen, die für Jugendliche unter 25 Jahren gemacht wurden, eingehalten werden. Dazu zählen das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie das Berufsbildungsgesetz, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Die JAV setzt sich für die Interessen der Azubis ein und arbeitet eng mit dem Betriebs-/Personalrat zusammen, indem sie über ihn Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung oder Beschwerden an die Unternehmensleitung weitergibt.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll, wie der Name schon sagt, Jugendliche vor gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen schützen. Deshalb legt es Grund- und Schutzregeln fest. Es regelt die Arbeitszeiten, die Pausen und den Urlaub für Jugendliche im Betrieb. Es enthält auch Regelungen zur Freistellung für die Berufsschule und das Verbot der Akkordarbeit für Jugendliche.

Krankenkassen sind zuständig für die Krankenversicherung. Mit Beginn deiner Ausbildung bist du selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Du kannst dir aussuchen, in welcher Krankenkasse du Mitglied werden möchtest. Es ist ratsam, vorher die Zusatzleistungen und Zusatzbeiträge der Kassen zu vergleichen. Du kannst die Krankenkasse – unter Beachtung der Kündigungsfristen und bestimmter Voraussetzungen – später auch wieder wechseln.

Wenn du krank wirst, musst du dies sofort und vor allem noch vor Arbeitsbeginn deinem Ausbildungsbetrieb melden. Ein kurzer Anruf reicht zunächst aus. Für die Berufsschule genügt eine schriftliche Entschuldigung mit deiner eigenen Unterschrift (bei Volljährigkeit) oder der deiner Erziehungsberechtigten.

Für den Ausbildugsbetrieb musst du, wenn du länger als drei Kalendertage (d.h. auch Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit) dauert, zum Arzt gehen und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen. Dein Ausbilder kann dies aber auch schon früher verlangen. Häufig gibt es entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen und dann individuell zu beachten sind.

Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 1. Januar 2023 wurde die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ("gelber Schein") nun weitgehend durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Dein Arzt übermittelt nun die erforderlichen Daten an deine Krankenkasse, die dann die erforderlichen Daten für deinen Ausbilder bereitstellt. Dieser ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Für den Fall, dass es zu einem Störfall kommt, z.B. Fehler in der Datenübermittlung, solltest du dir die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt auch noch in Papierform ausstellen lassen. Sie dient dann weiterhin als Nachweis.

 

Wenn sich dein Betrieb in Kurzarbeit befindet, kann dies unter Umständen auch Auswirkungen auf deine Ausbildung haben. Wenn du eine Ausbildung nach dem BBiG absolvierst, gehörst du als Azubi zwar zu den versicherungspflichtigen Beschäftigten und hast deshalb grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings sind Azubis bei Arbeitsausfall für einen Zeitraum von sechs Wochen durch Fortzahlung der Ausbildungsvergütung geschützt. Frühestens danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

Sobald die Probezeit vorbei ist, kann dir der Ausbildungsbetrieb nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie zum Beispiel Diebstahl oder häufiges unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung. Aber auch du als Azubi brauchst einen wichtigen Grund, wenn du das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit beenden willst. Akzeptiert wird etwa eine Kündigung aus Gesundheitsgründen (mit ärztlichem Attest). Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn du einfach nur den Betrieb wechseln möchtest. Das ist nach Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich. Dafür kommt höchstens ein Aufhebungsvertrag in Betracht. Etwas anderes gilt, wenn du dich in einem anderen Beruf ausbilden lassen oder die Berufsausbildung ganz aufgeben möchtest. Dann darfst du kündigen, musst aber eine vierwöchige Kündigungsfrist einhalten.

Wenn du nach der Probezeit eine Kündigung erhalten hast, kannst du dich gegen die Kündigung wehren, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Dann musst du bei der zuständigen Kammer zunächst die Einberufung des Schlichtungsausschusses beantragen. Gibt es keine Einigung und hält der Ausschuss die Kündigung sogar für gerechtfertigt, kannst du innerhalb von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Klage erheben. Wenn es keinen Schlichtungsausschuss gibt, kannst du direkt beim Arbeitsgericht klagen. Die Klage muss dann spätestens innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung erhoben werden. Für Schwangere, Azubis in Elternzeit und schwerbehinderte Azubis sowie Mitglieder in der JAV gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Wenn du ab dem 1.1.2020 deine Berufsausbildung begonnen hast, hast du Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung. Die Mindestausbildungsvergütung wird bis 2023 schrittweise erhöht (siehe Tabelle). Im Jahr 2023 beträgt ihre Höhe zwischen 620 Euro und 868 Euro in Abhängigkeit vom Ausbildungsjahr. Für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung muss jedoch kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen. Ab 2024 wird die Mindestausbildungsvergütung nach dem Durchschnitt aller Ausbildungsvergütungen automatisch erhöht. Azubis, die ihr Ausbildungsverhältnis bereits vor dem Stichtag 1.1.2020 begonnen haben, profitieren nicht von der Neuregelung (â S. III). Eine weitere Ausnahme gilt, wenn für dich ein Tarifvertrag (â S. VII) gilt, der eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vorsieht, obwohl dies in der Praxis nur bei verhältnismäßig wenigen Tarifverträgen der Fall sein wird. Nahezu alle Tarifverträge, in denen Ausbildungsvergütungen geregelt sind, liegen deutlich oberhalb der Mindestausbildungsvergütung. Wenn dies dennoch der Fall ist, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten. Andererseits besteht ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Mindestvergütung, wenn der vereinbarte Ausbildungslohn den jeweiligen Tariflohn um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Die Vergütungsstufen bis 2023 in Euro:

 20222023
1. Ausbildungsjahr585620
2. Ausbildungsjahr690732
3. Ausbildungsjahr790837
4. Ausbildungsjahr819868

Wenn du wegen deiner Ausbildung deinen bisherigen Wohnort verlassen musst, kannst du bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter (vor Antritt der Heimfahrt) die Übernahme der Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt im Monat beantragen.. Dieser „Mobilitätszuschuss“ wird aber nur im ersten Ausbildungsjahr gezahlt und auch nur, wenn deine Ausbildungsstätte nicht im sog. Tagespendelbereich liegt. Vom Mobilitätszuschuss ausgeschlossen sind jedoch einige schulisch organisierte Berufsausbildungen, wie etwa Ausbildungen im Erziehungs- und Gesundheitsbereich.

Immer wieder kommt es aufgrund von Äußerlichkeiten zum Streit zwischen Ausbildern und Azubis. Dabei geht es nicht nur um Geschmacksfragen. Beide haben Rechte und Pflichten. Auf der einen Seite bist du als Azubi verpflichtet, dich an die im Ausbildungsbetrieb geltenden Ordnungen zu halten. Auf der anderen Seite dürfen diese Ordnungen aber nicht in dein Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit eingreifen. Das garantiert das Grundgesetz in Artikel 2.

Das heißt zum Beispiel: Lange Haare dürfen nicht verboten werden, aber du musst dabei auch die Arbeitsschutzbestimmungen und Hygienevorschriften einhalten. An einer Drehbank bist du etwa verpflichtet, ein Haarnetz oder eine andere geeignete Kopfbedeckung tragen. Schwierig wird es bei Fällen, in denen dein Aussehen als Azubi als eindeutig berufs- und geschäftsschädigend ausgelegt werden kann. Dann kann dein Chef verlangen, dass du dein Erscheinungsbild für die Firma oder der Branche üblichen Aussehen anpasst. Ob ein Erscheinungsbild betriebsschädigend ist, ist nicht immer leicht zu entscheiden, aber in der Regel reicht der gesunde Menschenverstand: Eine Bankkauffrau, die plötzlich mit zerrissener Jeans und einem Gesichtstattoo auftaucht, ist wohl nicht haltbar. Ein einfaches Piercing gilt hingegen als normaler Schmuck und sollte in den meisten Betrieben durchgehen. Am besten sprichst du mit deinem Ausbilder.

Ein Praktikum bietet dir die Möglichkeit, in einen Ausbildungsberuf hineinzuschnupppern und herauszufinden, ob er überhaupt zu dir passt. Es verschafft dir einen Einblick in den konkreten beruflichen Alltag. Du solltest im Betrieb verschiedene Tätigkeiten übernehmen können, um das Arbeitsgebiet in seiner Breite kennenzulernen. Mit der Bezahlung ist es etwas kompliziert. Bei einem freiwilligen Praktikum vor der Ausbildung, das nicht länger als drei Monate dauert, hast du nach dem BBiG zwar Anspruch auf Vergütung, doch die Höhe ist nicht festgeschrieben. Das Mindestlohngesetz gilt hier nicht. Viele Unternehmen zahlen auch gar nichts.

Am Anfang jeder Ausbildung steht eine Probezeit. Das Berufsbildungsgesetz regelt, dass sie mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauern kann. In einigen Ausbildungsberufen, zum Beispiel in der Krankenpflege, gibt es längere Probezeiten von bis zu sechs Monaten. Ein vorausgegangenes Praktikum darf nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit soll sowohl dir als auch dem Ausbildungsbetrieb Gelegenheit geben, die getroffene Entscheidung noch einmal zu überdenken. Daher können sowohl du als auch dein Ausbilder in dieser Phase den Ausbildungsvertrag kündigen. Dies kann ohne Angabe von Gründen und in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen.

Der Schlichtungsausschuss ist eine Stelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dir und deinem Ausbildungsbetrieb. In ihm sitzt neben einem Arbeitgebervertreter auch ein Vertreter der Arbeitnehmer. Der Ausschuss wird nur auf Antrag von dir oder deinem Betrieb tätig. Bevor du etwa eine Klage wegen einer Kündigung deines Ausbildungsverhältnisses oder einer ungerechtfertigten Abmahnung beim Arbeitsgericht einreichst, musst du eine Sitzung des Ausschusses beantragen. Deinen Antrag musst du schriftlich und kurz begründet bei der zuständigen Stelle, beispielsweise der IHK einreichen. Du kannst die Ver-handlung selbst führen oder dich vertreten lassen. Eine Vertretung durch einen Gewerkschafter ist zulässig, wenn diese Person kraft Satzung oder Vollmacht befugt ist.

Bei Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken, beim Posten von Bildern oder Liken ist immer Vorsicht geboten. Geschäfts- und/oder rufschädigende Äußerungen oder Beleidigungen bezüglich deines Betriebes  können dein Ausbildungsverhältnis massiv gefährden. Auch fremdenfeindliche oder strafrechtlich relevante Postings können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Außerdem solltest du alle Einstellungen regelmäßig überprüfen, deine Freundeslisten und Profile checken und die Markierungen auf Fotos ausschalten. Fehlende Vorsichtsmaßnahmen in den Facebook-Profileinstellungen erleichtern es vielen Chefs und Vorgesetzten, Druck auf Beschäftigte auszuüben. Auf Facebook hochgeladene Fotos werden beispielsweise oft als Beweis für angebliches „Krankmachen“ und als Beleg für fristlose Kündigungen genutzt.

Bei wichtigen persönlichen Ereignissen kannst du von der Arbeit freigestellt werden. In der Regel geht das bei eigener Heirat, Tod eines engen Verwandten oder der Geburt des gemeinsamen Kindes. Auch Termine bei einer Behörde oder die Vorladung zu Gericht sowie die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes können triftige Gründe sein. Genaueres hierzu kann dein Ausbildungsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung enthalten. Dort kann der Anspruch auf „Sonderurlaub“ allerdings auch ausgeschlossen sein.

Mit Beginn deiner Ausbildung genießt du den Schutz des Sozialversicherungssystems (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflegeversicherung). Für die rechtzeitige Meldung bei der Sozialversicherung ist dein Ausbildungsbetrieb zuständig. Dieser führt auch die Beiträge ab.

Die Leistungen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden nicht für dich selbst angespart, sondern unmittelbar an Kranke, Arbeitslose und Pflegebedürftige verwendet. Gleichzeitig erhältst du durch deine Einzahlung das Anrecht auf Unterstützung, falls du selbst einmal Hilfe brauchst. Die Ausbildungszeit zählt in deine spätere Rente mit ein. Diese Zeit wird in der Rentenberechnung höher bewertet. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht auch für Azubis über die zuständige Berufsgenossenschaft des Ausbildungsbetriebs.

Ein Tarifvertrag legt die Arbeitsbedingungen und Vergütungen für Azubis und die anderen Beschäftigten in einem Betrieb fest. Die Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband handeln die Tarifverträge miteinander aus. Im Vertrag geht es immer um zwei Arten von Tarifen: um den Lohn- oder Gehaltstarif sowie um den Mantel- oder Rahmentarif, der Urlaub, Arbeitszeit und Kündigungsfristen regelt. Tarifverträge gelten nur für eine bestimmte Zeit und werden danach neu verhandelt. Wenn du Mitglied in einer Gewerkschaft bist und dein Ausbildungsbetrieb dem Arbeitgeberverband angehört, dann kannst du die Einhaltung der tariflichen Regelungen gerichtlich einklagen. Es gibt aber auch Tarifverträge, die für alle Arbeitnehmer und -geber einer Branche und unabhängig von einer Gewerkschafts- oder Verbands-Mitgliedschaft verbindlich sind.

Das neue BBiG erweitert die Möglichkeit, die Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Eine Teilzeitausbildung kann also zur Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen (Betreuung eines eigenen Kindes oder Pflege eines Angehörigen) und Ausbildung beitragen oder etwa Menschen mit Beeinträchtigungen unterstützen. Voraussetzung ist, dass dein Ausbildungsbetrieb zustimmt. In diesem Fall könnt ihr die Teilzeitausbildung im Ausbildungsvertrag frei vereinbaren, wobei sich die Kürzung auf die tägliche oder aber die wöchentliche Arbeitszeit beziehen kann. Hierbei verlängert sich deine Ausbildungsdauer entsprechend der Verkürzung, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer in Vollzeit.

Im Hinblick auf den Urlaubsanspruch gelten für Azubis im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern einige Besonderheiten.

Die Wichtigsten: Azubis, die noch keine 18 sind, fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Je jünger sie sind, desto mehr Urlaubstage stehen ihnen zu. Bei einer Sechs-Tage-Woche (in Klammern: bei einer Fünf-Tage-Woche) stehen Azubis, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, 30 Werktage (25 Arbeitstage), und Azubis, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, 27 Werktage (23 Arbeitstage) zu. Azubis, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, haben Anspruch auf 25 Werktage (21 Arbeitstage) und erwachsene Azubis müssen mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage) erhalten.

Wichtig: Das alles sind Mindestansprüche. Ausbildungsverträge und Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch festlegen, aber keinen niedrigeren. Außerdem muss dein Ausbilder dir den Urlaub in den Schulferien gewähren – zumindest dann, wenn deine schulische Ausbildung nicht als Blockunterricht stattfindet. Dies ist so, weil Azubis den Urlaub möglichst zusammenhängend nehmen sollen und an Berufsschultagen normalerweise kein Urlaub genommen werden darf.

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb eine Verkürzung deiner vorgeschriebenen  Ausbildungszeit beantragen. Die zuständige Stelle ist nun dazu verpflichtet, die Dauer eines zweijährigen Ausbildungsberufes anzurechnen, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist und Betrieb und Azubi dies vereinbaren. Wenn du bereits eine  zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hast (mindestens ausreichende Leistungen), kannst du dich vom ersten Teil einer Abschlussprüfung einer aufbauenden Ausbildung  befreien lassen.

Außerdem sollen Azubis, die die  Abschlussprüfung im drei-/dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf nicht bestehen, den Abschluss des dazugehörigen zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben, wenn sie im  ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung eine mindestens ausreichende Prüfungsleistung erbracht haben. Deine Ausbildungszeit kann auch beim Nachweis der Berufsbildungsreife beziehungsweise bei Abitur oder Fachhochschulreife verkürzt werden.

Beim klassischen Vorstellungsgespräch sitzen dir meist ein Ausbilder und ein Vertreter der Personalabteilung gegenüber, um dich kennenzulernen. Sie stellen dir Fragen zu deiner Person, zu deinen Stärken und Schwächen, deinen Erwartungen an die Ausbildung und zum Unternehmen. Deshalb solltest du dich vorher so gut wie möglich über den Betrieb informieren. Gern gesehen ist auch, wenn du selbst Fragen stellst und so Interesse zeigst. Zusätzlich zum Gespräch können auch Einstellungstests stattfinden. Diese Tests fragen schriftlich für den Beruf relevante Kenntnisse ab. Das können Fragen zu Fremdsprachen, Mathematik oder EDV sein, aber auch zur Allgemeinbildung. Manche Firmen laden mehrere Kandidaten zu einem mehrtägigen Auswahlverfahren ein. In diesem sogenannten Assessment-Center erwarten dich schriftliche Tests, Rollenspiele und Einzel- und Gruppengespräche.

Dein Betrieb kann dich nicht durch eine Klausel im Ausbildungsvertrag zwingen, nach dem Abschluss weiter für ihn zu arbeiten. Das verbietet das Berufsbildungsgesetz. Außerdem gibt es auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, nach Abschluss der Ausbildung übernommen zu werden. Du kannst allerdings innerhalb der letzten sechs Monate deiner Ausbildungszeit mit deinem Ausbildungsbetrieb vereinbaren, dass dein Betrieb dich nach erfolgreichem Abschluss in ein Arbeitsverhältnis übernimmt. In manchen Branchen gibt es auch Tarifverträge die vorschreiben, dass Azubis nach Abschluss der Ausbildung wenigstens für ein Jahr übernommen werden. Beschäftigt dich dein Betrieb nach dem Abschluss weiter, ohne irgend etwas vereinbart zu haben, entsteht daraus der Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Wenn du dich nach deiner erfolgreichen Ausbildung weiter qualifizieren möchtest, kannst du deine in der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung erweitern. Um den Wert dieser Fortbildungen, die oft auf dem gleichen Niveau sind wie ein Studium, zu  dokumentieren, wurden im BBiG die Abschlussbezeichnungen  „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ eingeführt. Der „Meister“ und andere bewährte Bezeichnungen werden aber nicht abgeschafft. Die neuen Bezeichnungen sollen zeigen: Berufliche und  akademische Bildung sind gleichwertig. Voraussetzung für die Verwendung der neuen Bezeichnungen ist die Änderung der Abschlussbezeichnung in den jeweiligen Fortbildungsordnungen.

Nach Abschluss deiner Ausbildungszeit bekommst du zwei Zeugnisse ausgestellt: eins von der Berufsschule und eins vom Betrieb. Zeugnisse sind in einer speziellen Sprache verfasst, die du als Laie vielleicht nicht unbedingt verstehst. Oft enthalten sie Bemerkungen, die auf den ersten Blick wohlwollend und positiv scheinen, in Wahrheit aber das genaue Gegenteil bedeuten. Du solltest deine Zeugnisse deshalb unbedingt mit Experten (Betriebs-/Personalrat, Gewerkschaft, Arbeitskammer-Berater) durchgehen, um es wenn nötig vom Betrieb nachbessern zu lassen. Denn du hast das Recht auf ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Zeugnis, das dir keine Nachteile bringt.

Nach der Hälfte der Ausbildungszeit legst du in der Regel eine Zwischenprüfung ab. Der Betrieb muss dich für die Teilnahme an der Prüfung freistellen. Das Gute ist: Du musst diese Prüfung nicht unbedingt bestehen, anders als die Abschlussprüfung. Trotzdem solltest du die Ergebnisse der Zwischenprüfung ernst nehmen. Sie zeigen dir, wo du stehst. Wenn sie sehr gut sind, kannst du eventuell die Ausbildungszeit verkürzen. Hast du schlechte Ergebnisse, kannst du das bis zum Abschluss noch ausbügeln. In der Berufsschule oder der Arbeitsagentur kann man dir kostenlose Nachhilfe, „ausbildungsbegleitende Hilfen“ vermitteln. In manchen Berufsausbildungen gibt es auch gar keine Zwischenprüfung. Sie entfällt, wenn es vorgeschrieben ist, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Abschnitten abgelegt wird.

Ausbildungsbegleitende Hilfen:
Du kommst in der Schule nicht richtig mit und hast schlechte Noten? Damit deine Probleme nicht dazu führen, dass du die Ausbildung abbrechen musst, gibt es die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH). Das Angebot der Agentur für Arbeit bietet Nachhilfeunterricht, Sprachunterricht und sozialpädagogische Begleitung an. Es ist für dich und den Ausbildungsbetrieb kostenlos. Die Unterstützung wird je nach Bedarf einzeln oder in kleinen Gruppen angeboten. Infos gibt es bei der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit oder unter 0800 4555500.

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