Wer kann sich beraten lassen?

Als Mitglied der Arbeitskammer bieten wir Ihnen beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

Wir weisen allerdings darauf hin, dass uns insbesondere in den folgenden Fällen eine Hilfeleistung gesetzlich untersagt ist:

  • Bei Einkünften, die aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden oder wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in voller Höhe steuerfrei.

    Unter diese Ausschlussregelung fallen zum Beispiel auch:
     
    • Betreiber einer Photovoltaikanlage, die ihren erzeugten Strom an den Energieversorger veräußern. Sie werden unternehmerisch tätig und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
    • Tupperware-Berater, nebenberufliche Versicherungsvertreter, selbstständige Künstler (beispielsweise Musiker) und Aufsichtsratsmitglieder.
    • Gegebenenfalls auch Mitglieder kommunaler Vertretungen und nebenberuflich tätiger Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer, sofern bei diesen die Freibeträge von jährlich EUR 3.000,- überschritten werden.
    • Vermietung von Ferienwohnungen.
       
  • Wenn neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte erzielt werden, bei denen bestimmte Höchstgrenzen überschritten werden. So darf keine Einkommensteuererklärung erstellt werden, wenn die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder die Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinserträge, Dividenden usw.) bei einer Einzelveranlagung EUR 18.000,- bzw. bei einer Zusammenveranlagung EUR 36.000,- jährlich übersteigen.

Haben Sie im Veranlagungsjahr Einkünfte oder Einnahmen erzielt, für die wir keine beschränkte Beratungsbefugnis haben, dürfen wir für dieses Kalenderjahr die Steuererklärung auch nicht teilweise erstellen. Denn es gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit des Mandats.

 

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