Neues französisch-belgisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. November 2021

Am 9. November 2021 haben Frankreich und Belgien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das neue Abkommen muss noch von beiden Staaten ratifiziert werden und seine Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf sein Inkrafttreten folgt. Um die Auswirkungen, die das neue Abkommen auf die steuerliche Situation der Grenzgänger in der Großregion haben wird, besser zu verstehen, hat die TFG 3.0 eine Gesetzesfolgenabschätzung erarbeitet.

Diese Arbeit umfasst einerseits eine Darstellung der wichtigsten Änderungen, die für Grenzgänger und bestimmte Kategorien mobiler Personen hinsichtlich der Bestimmung des für die Besteuerung der Vergütung zuständigen Staates und der gewählten Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung erwartet werden, sowie andererseits Denkanstöße.

Nach Ansicht der TFG 3.0 bedürfen einige Punkte des neuen Abkommens noch einer Klarstellung. Dies gilt insbesondere für die Besteuerung von Einkünften im internationalen Transportsektor, die Besteuerung von Einkünften von Grenzgängern im öffentlichen Dienst, die Telearbeit leisten und nur die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates besitzen, sowie für die Begrifflichkeiten, die im Rahmen der Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung verwendet werden. Außerdem wird das Fehlen spezifischer Bestimmungen zur Telearbeit bemängelt.  Schließlich wird, neben anderen Empfehlungen der TFG 3.0, hervorgehoben, dass bestimmte Auswirkungen durch die Einführung von Übergangsfristen gemildert werden könnten.

Für weitergehende Informationen, lädt die TFG 3.0 zu einer Lektüre der Analyse sowie des zusammenfassenden Abstracts ein:

Gesetzesfolgenabschätzung „Neues französisch-belgisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 09. November 2021“

Abstract zur Gesetzesfolgenabschätzung „Neues französisch-belgisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 09. November 2021“

Neuigkeit: Frankreich und Belgien haben ein neues Änderungsabkommen verhandelt, das eine Übergangszeit vorsieht, für die Anwendbarkeit der Regeln des DBA vom 09. November 2021 auf Pflegepersonal in öffentlichen Einrichtungen. Das Änderungsabkommen muss noch von den Finanzministern der beiden Staaten unterzeichnet werden. Infolge der Verhandlungen und dem noch ausstehenden Ratifizierungsverfahren ist mit einer Anwendbarkeit des neuen DBA nicht vor dem 01. Januar 2026 zu rechnen.

Stand: 6. Febuar 2025

Neuigkeiten in Bezug auf die Bedingungen für den Bezug von luxemburgischem Kindergeld.

Die von der TFG vorgebrachten Bemerkungen zu den Bedingungen für die Gewährung von Familienleistungen für Grenzgänger in Luxemburg wurden durch Urteile des EuGH bestätigt!

Im September 2021 erstellte die TFG ein Dossier mit dem Titel „Gesetzentwurf zum Kindergeld in Luxemburg”, das an die zuständigen Institutionen verteilt wurde. Nach einer am 22.02.2022 veröffentlichten Stellungnahme des Staatsrats, die sich mit der Analyse der TFG deckte, wurde der Gesetzentwurf geändert.

Die TFG begrüßte den Änderungsentwurf insgesamt, wies jedoch darauf hin, dass einige Punkte noch präzisiert oder verbessert werden müssten. Am 23.12.2022 wurde der geänderte Gesetzentwurf verabschiedet und im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht. Die Bemerkungen der TFG blieben jedoch aktuell. Je nach ihrer Anwendung könnten Punkte wie die strengen Bedingungen für den Nachweis des Unterhalts für das Kind, die Mehrdeutigkeit des Begriffs “vor Ort” in Bezug auf die Ausbildung für Kinder über 25 Jahre und die Nichtberücksichtigung von bei Grenzgängern untergebrachten Kindern weiterhin zu Diskriminierungen von Grenzgängern führen.

Am 16.05.2024 (C-27/23) bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Diskriminierung von Grenzgängern. Künftig erhalten Grenzgänger, die ein Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Pflege nehmen, luxemburgisches Kindergeld für dieses Kind. 

In einem zweiten Urteil vom 18.12.2025 klärte der EuGH endlich die noch offene Frage des Umfangs des Nachweises der Unterhaltspflicht für das Kind, auf die die TFG 2022 hingewiesen hatte. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Voraussetzung, für den Unterhalt des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners zu sorgen, erfüllt, wenn eine Familiengemeinschaft besteht, die durch einen gemeinsamen Wohnsitz des Arbeitnehmers und des betreffenden Kindes gekennzeichnet ist.

Wieder einmal wird die qualitative Analyse der TFG durch eine Entscheidung des EuGH bestätigt!

Gesetzentwurf zum Kindergeld in Luxemburg

Letzte Aktualisierung: 22.01.2026

Das Gutachten prüft den Wortlaut des Artikels 22 dieses neuen Doppelbesteuerungsabkommens bevor es in Kraft tritt (voraussichtlich Januar 2020). In der Tat ist der Wortlaut unklar und kann zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Bereits jetzt gibt es zahlreiche Bedenken bezüglich der möglichen Auslegungen und Folgen für die in Frankreich wohnhaften Grenzgänger.

Die TFG 2.0 stellt zunächst die aktuelle und die neue Rechtslage dar, bevor sie zu ihrer Analyse übergeht. Sie appelliert an die betroffenen Entscheidungsträger, eine eindeutige Stellungnahme abzugeben.

Gesetzesfolgenabschätzung zum französisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 20. März 2018

 

ERGEBNIS / FORTSCHRITT:

Am 10. Oktober 2019 ist ein Zusatzabkommen bezüglich des DBA-FR-LU unterschrieben worden. Dieses Zusatzabkommen beinhaltet eine neue Fassung des Art. 22. Danach wurde die Idee einer Differenzsteuer für Privatpersonen, die keiner Körperschaftsteuer nach französischem Recht unterworfen sind, aufgegeben. Nichtdestotrotz werden Präzisierungen bezüglich der konkreten Berechnungsmethode erwartet, die für Grenzgänger angewendet werden wird. Dieses Zusatzabkommen muss noch ratifiziert werden, um in Kraft zu treten (Stand 10.12.2019).

Die Europäische Kommission hat am 29.5.2018 einen Vorschlag für eine Verordnung über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext, auch ECBM genannt, vorgelegt. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben wird, in einem bestimmen Gebiet und Zeitraum die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates freiwillig zur Anwendung zu bringen. Dieser für die Großregion bedeutende Vorschlag der Kommission wird in einer Gesetzesfolgenabschätzung dargestellt und analysiert und auf mögliche Unterschiede, Ähnlichkeiten und das Zusammenwirken  mit der Institution der Task Force Grenzgänger 2.0 untersucht.

Die TFG 2.0 begrüßt grundsätzlich die Initiative der Europäischen Kommission, eine Verordnung zur Schaffung eines Mechanismus zur Beseitigung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext vorzuschlagen. Allerdings erfordert dieses ehrgeizige Projekt noch Überlegungen und Änderungen bis es ausgereift ist und einen echten Mehrwert schafft.

Insbesondere die Unterscheidung zwischen einem Verfahren und der Einführung dieses Mechanismus ist aus Sicht der TFG 2.0 zu unterscheiden. Die Schaffung von grenzüberschreitenden Koordinierungsstellen sieht die TFG 2.0 als sinnvolles Vorhaben, welches unabhängig von der Einführung des ECBM erfolgen soll.

Schaffung eines Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext


Aktualisierung Mai 2020:

Das Verfahren ist unterbrochen worden als Folge eines Antrages einiger Mitgliedstaaten, um ein Gutachten des juristischen Dienstes des Rates zu bekommen. Der juristisches Dienst hat am 2. März 2020 sein Gutachten vorgestellt. Das Rechtsgutachten wirft im Wesentlichen zwei Fragen auf:

  1. Eignung der Rechtsgrundlage und Vereinbarkeit mit den Verträgen des Europäischen Union.
  2. Eignung der Wahl einer Verordnung insbesondere mit Blick auf die Freiwilligkeit.

Die TFG 2.0 hat die zentralen Ergebnisse der Analyse zusammengefasst

Zusammenfassung und Analyse der TFG 2.0, März 2020

Die Gesetzesfolgenabschätzung der TFG 2.0 behandelt die Änderungen für den Bereich „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“. Die Ausarbeitung stellt die diesbezüglich wichtigsten Änderungen des Vorschlags der EU-Kommission  sowie die im derzeit laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderungen in Form der allgemeinen Ausrichtung des EPSCO-Rates vom 26. Juni 2018 dar. Zurzeit stehen die EU-Kommission, der EPSCO-Rat und das EU-Parlament in Verhandlungen (informeller Trilog), um eine Einigung über die Bestimmungen bzgl. der Zusammenrechnung von Zeiten (Art. 61), dem Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 64) und die Zuständigkeit für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen bei Grenzgängern (Art. 65) zu erzielen.

Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission und der des EPSCO-Rates werden von der TFG 2.0 dabei insbesondere auf ihre Auswirkungen auf Grenzgänger in der Großregion untersucht. Für die TFG 2.0 stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die geplanten Änderungen für Grenzgänger im Hinblick auf die Gewährung von Arbeitslosenleistungen haben werden, und inwiefern der Arbeitsmarkt der Großregion hinsichtlich der Arbeitnehmermobilität insgesamt beeinflusst wird. Diese Frage stellt sich vor allem bezüglich der geplanten Änderung der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen.

Änderungsvorschlag der EU-Kommission und des EPSCO-Rat zu den Verordnungen (EG) Nr.883/2004 und Nr. 987/2009 – Leistungen bei Arbeitslosigkeit –

Die Europäische Kommission hat am 13.12.2016 einen Änderungsvorschlag zu den (EG) Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer erarbeitet.

Einige vorgeschlagene Änderungen betreffen die Bereiche Arbeitslosenleistungen, Familienleistungen und Pflegeleistungen. Diese Modifikationen können unmittelbar Auswirkungen auf Grenzgänger haben.

Im Hinblick auf die hohe Arbeitnehmermobilität in der Großregion, haben einige Partner Interesse an einer Evaluierung der Änderungsvorschläge und ihre eventuellen Konsequenzen auf die Grenzgänger in der Großregion signalisiert.

Diesbezüglich haben die Partner die TFG 2.0 gebeten, das Thema weiter zu verfolgen. Neben einer ersten globalen Bewertung hat die TFG 2.0 auch eine vertiefte Gesetzesfolgenabschätzung zur Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen in der Großregion erstellt.

Gutachten zum Thema „Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009“.

Gesetzesfolgenabschätzung vom 15.02.2017

Angesicht der anstehenden Alterung der Bevölkerung und dem wirtschaftlichen und menschlichen Zusammenspiel, das der Bereich der Pflegeleistungen bedeutet, hat die TFG 2.0 eine zweite vertiefte Analyse erarbeitet, die sich ausschließlich der Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen in der Großregion widmet.

Zum besseren Verständnis der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungen werden in diesem Rechtsgutachten die derzeit angewandten europäischen Mechanismen zur Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen sowie ein Überblick über die verschiedenen bestehenden Rechtssysteme der Teilregionen der Großregion dargestellt. Anhand dieses Rechtsvergleichs hat die TFG 2.0 eine Stellungnahme hergeleitet, die sich an die politischen Entscheidungsträger richtet.

Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen in der Großregion 5.5.2018

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