Arbeitskammer-Mitgliedsbeitrag
Beitragspflicht
- Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des SaarlandesIm Arbeitskammer-Gesetz ist festgelegt, dass die Arbeitskammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Saarland Mitgliedsbeiträge erhält.pdf, 497 KB
Bitte beachten Sie auch unsere Merkblätter zur Mitgliedschaft von Sonderfällen:
Sind Werksstudenten Mitglieder der Arbeitskammer des Saarlandes?
Die Sonderform der sog. „In-Sich Beurlaubung“ und des Sonderurlaubs bei Beamte
Beitragshöhe
Die Beiträge zur Arbeitskammer sind Monatsbeiträge. Sie richten sich nach der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts. Der AK-Beitrag berechnet sich aus 0,15 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat oder im Versicherungsfall unterlegen hätte, höchstens aber 0,15% von 100% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (AK-Beitragshöchstbetrag für 2022: 10,57 Euro pro Monat / 2023: 10,95 Euro).
Seit dem 1. Januar 2016 werden auch Arbeitssuchende als beitragsfreie Mitglieder kostenlos beraten. Außerdem engagiert sich die Arbeitskammer verstärkt bei der Unterstützung von Migranten und Flüchtlinge.
Beitragserhebung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge jeweils bei der Lohnzahlung vom Arbeitnehmer einzubehalten und monatlich mit den fälligen Steuerabzugs-Beträgen an das zuständige Finanzamt einzuzahlen.
Die einbehaltenen Beiträge sind auf dem Lohnkonto und dem Lohn- oder Gehaltsstreifen des beitragspflichtigen Arbeitnehmers zu vermerken.
AK-Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung
- Ausführliche Erläuterungen zu den Beiträgen ab dem 1. Januar 2016Die Arbeitskammerbeiträge können bei der Jahressteuererklärung in der Anlage N auf der zweiten Seite (Eintrag Nr. 40) unter Werbungskosten als "Beiträge zu Berufsverbänden" geltend gemacht werden.pdf, 79 KB
Die Beitragstabellen der letzten Jahre:
- AK-Beitragstabelle 2023pdf, 623 KB
- AK-Beitragstabelle 2022pdf, 590 KB
- AK-Beitragstabelle 2021pdf, 625 KB
- AK-Beitragstabelle 2020pdf, 936 KB
- AK-Beitragstabelle 2019pdf, 134 KB
Die neue Gleitzonenregelung gilt für Beschäftigte mit sozialversicherungspflichtigen Entgelten von 450,01 bis 1300,00 Euro und ab 1. Oktober 2022 von 520,01 bis 1600,00 Euro.
- AK-Beitrag in der Gleitzone ab 1. Januar 2022pdf, 552 KB
- AK-Beitrag in der Gleitzone ab 1. Oktober 2022pdf, 590 KB