Was gilt für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen?

Für Arbeitszeit, die durch einen gesetzlichen Feiertag ausfällt, erhält der Arbeitnehmer für den Feiertag das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn kein Feiertag wäre und er tatsächlich gearbeitet hätte. Es gilt das Recht des Arbeitsorts.

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Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung am Feiertag?

Voraussetzung ist, dass der Feiertag der einzige Grund für den Arbeitsausfall war.

Hat z.B. ein Arbeitnehmer laut Schichtplan an dem Feiertag ohnehin frei, entfällt sein Anspruch auf Feiertagsentgelt. Ein Teilzeitbeschäftigter hat dann Anspruch auf die Bezahlung des Feiertags, wenn er üblicherweise an diesem Wochentag gearbeitet hätte oder für diesen Tag auf dem Schichtplan stand. Wird die ausfallende Arbeitszeit an einem anderen arbeitsfreien Tag nachgeholt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsentgelt für den Feiertag und auf Arbeitslohn für die nachgeholte Arbeitszeit. 

Der Anspruch auf Feiertagsentgelt entfällt, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleibt.

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Hat man Anspruch auf einen Feiertagszuschlag?

Wenn trotz eines Feiertags gearbeitet wird, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nur Anspruch auf seinen normalen Lohn. Ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht gesetzlich nicht. Ein solcher kann jedoch im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart sein.

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