Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung der normalen betriebsüblichen Arbeitszeit. Im Falle vorübergehender vollständiger Einstellung der Arbeit spricht man von "Kurzarbeit Null". Mit der aus der Kurzarbeit resultierenden Senkung der Personalkosten soll ein Betrieb vorübergehend wirtschaftlich entlastet und so die vorhandenen Arbeitsplätze erhalten werden. Um die mit der Kurzarbeit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu lindern, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das die Agenturen für Arbeit auszahlen.

gespeichert
nach oben

Wer muss das Kurzarbeitergeld beantragen?

Die geplante Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber (oder vom Betriebsrat) bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt und beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen, wobei die Frist mit dem Ablauf desjenigen Kalendermonats beginnt, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Die ordnungsgemäße Anzeige ist Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

gespeichert
nach oben

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus?

Der Arbeitgeber ist zur (korrekten) Berechnung des Kurzarbeitergeldes verpflichtet. Anschließend überweist die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld auf ein Konto des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem reduzierten Entgelt (Ausnahme: bei "Kurzarbeit Null") und einem etwaigen Aufstockungsbetrag an seine Arbeitnehmer aus.

gespeichert
nach oben

Haben auch Leiharbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Mit Auslaufen der „Verordnung zum erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld“ am 30.06.2023 hat auch die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer geendet.

gespeichert
nach oben

Haben Minijobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da Arbeitgeber Kurzarbeit nur für diejenigen Arbeitnehmer beantragen können, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.

gespeichert
nach oben

Haben Auszubildende Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Auszubildende gehören zwar zu den versicherungspflichtig Beschäftigten und haben deshalb grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings sind sie bei Arbeitsausfall für einen Zeitraum von sechs Wochen durch Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz geschützt. Frühestens danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung durch die Kurzarbeit unvermeidlich ist.

gespeichert
nach oben

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Das Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat geleistet, in dem die Anzeige des
Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das Kurzarbeitergeld kann
grundsätzlich insgesamt maximal für die Dauer von zwölf Monaten bezogen werden (vgl. §
104 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).

gespeichert
nach oben

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es ersetzt grundsätzlich rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Netto aus der Lohnabrechnung verwendet sondern ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt. Die Agentur für Arbeit hält dazu eine Tabelle bereit. Folgender Link beinhaltet die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes sowie Erläuterungen und Beispiele.

gespeichert
nach oben

Ist ein Hinzuverdienst während der Kurzarbeit möglich und wie wirkt er sich aus?

Eine vor der Kurzarbeit aufgenommene und während der Kurzarbeit fortgesetzte
Nebenbeschäftigung bleibt beim Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei. Für eine
Nebenbeschäftigung, die in der Kurzarbeit aufgenommen wurde, gilt grundsätzlich, dass
diese das Ist-Entgelt erhöht und angerechnet wird.

gespeichert
nach oben

Wie wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld steuerlich aus?

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es ist jedoch in der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen, da es dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt. Während der Zeit der Kurzarbeitergeldgewährung bleibt der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge hierfür werden grundsätzlich allein vom Arbeitgeber getragen. In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch. Für das daneben tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Kurzlohn) gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Regeln, Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen also grundsätzlich die Hälfte der Beiträge.

gespeichert
nach oben

Wie kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?

Der Arbeitgeber ist nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Die Anordnung von Kurzarbeit kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Voraussetzung für eine wirksame vertragliche Einführung der Kurzarbeit ist jedoch, dass die Klausel eine Ankündigungsfrist sowie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises u. ä. enthält.
In Betrieben mit Betriebsrat kann Kurzarbeit auch durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden.

gespeichert
nach oben

Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf das Arbeitsverhältnis aus?

Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten von Arbeitnehmer (Arbeitspflicht) und Arbeitgeber (Vergütungspflicht) werden durch die Einführung der Kurzarbeit im gleichen Verhältnis herabgesetzt, d.h. der Arbeitnehmer wird ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung befreit und verliert gleichzeitig seinen Vergütungsanspruch entsprechend seiner Arbeitsreduzierung. Als Ausgleich erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wird dieses von der Agentur für Arbeit rückwirkend widerrufen, so behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes gegen den Arbeitgeber persönlich.

gespeichert
nach oben

Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch und das Urlaubsentgelt aus?

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber in Zeiten von Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null reduziert, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig kürzen.
Hiervon zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt, das während eines genehmigten Urlaubs ungekürzt gezahlt werden muss. Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit bleiben nämlich bei der Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgelts außer Betracht. Während des Urlaubs muss der Lohn ungekürzt gezahlt werden. Das Bundesurlaubsgesetz garantiert Beschäftigten nämlich, dass sie während ihres Urlaubs weiter ihr Arbeitsentgelt erhalten. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Verdienstkürzungen innerhalb dieses Berechnungszeitraums infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

gespeichert
nach oben

Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf die Bezahlung an Feiertagen aus?

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Kurzarbeitszeitraum und wäre deshalb die Arbeit an diesem Tag ohnehin ausgefallen, so schuldet der Arbeitgeber Feiertagsvergütung nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag bezogen hätte. Wenn der Feiertag auf einen anderen Tag fällt, an dem normalerweise gearbeitet worden wäre und an dem keine Kurzarbeit ist, muss der Arbeitgeber den Feiertag mit dem normalen Gehalt bezahlen. das ansonsten an dem Tag gezahlt worden wäre.

gespeichert
nach oben

Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf Sonderzahlungen oder einen etwaigen Anspruch auf vermögenswerte Leistungen aus?

Solange arbeits- oder tarifvertraglich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder eine vergleichbare Sonderzahlung besteht, ändert die Kurzarbeit an diesem Anspruch nichts.
Der Arbeitgeber muss auch in Zeiten von Kurzarbeit das Weihnachtsgeld grundsätzlich zahlen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung von Weihnachtsgeld in Zeiten der Kurzarbeit können sich unter Umständen aber in einem Tarifvertrag oder in der die Kurzarbeit einführenden Betriebsvereinbarung / individuellen Vereinbarung finden.
Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bleibt das Weihnachtsgeld unbeachtlich und ändert nichts am Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Gewährt der Arbeitgeber vermögenswerte Leistungen, werden diese für die Zeit der Kurzarbeit nicht anteilig gekürzt.

gespeichert
nach oben zurück zur Übersicht "FAQs zum Arbeits- und Sozialrecht"