Müssen alle Beschäftigten den Mindestlohn in Höhe von 10,45 Euro bis 30.09.2022 und 12 Euro ab 1.10.2022 erhalten?

Grundsätzlich müssen bundesweit alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - egal ob sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder nicht - den Mindestlohn bekommen.

Es gibt von dieser Regel nur wenige Ausnahmen:

  • Langzeitarbeitslose können in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses unterhalb der Mindestlohngrenzen bezahlt werden.
  • Praktikanten können unter Umständen von dem Anspruch auf Mindestlohn ausgeschlossen sein.
  • Ungelernte Minderjährige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
  • Auszubildende sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des Mindestlohn ausgenommen. Auszubildende erhalten grundsätzlich die Mindestausbildungsvergütung.
  • Dual Studierende fallen unabhängig von der Art des dualen Studiums nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes.

Ansonsten werden Menschen in Beschäftigungsverhältnissen, die nicht als Arbeitsverhältnisse gelten – also z.B. ehrenamtlich tätige Menschen oder Menschen, deren Beschäftigung in erster Linie therapeutischen Charakter hat – nicht vom Anspruch auf Mindestlohn erfasst.

Mindestlohn im Jahr 2022

vom 01.01.2022 bis 30.06.2022:       9,82 Euro
vom 01.07.2022 bis 30.09.2022:     10,45 Euro

ab 1.10.2022                                       12,00 Euro

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Erhalten Auszubildende eine Mindestausbildungsvergütung?

Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende (seit 2020):

 1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr4. Ausbildungsjahr
2020515 Euro608 Euro695 Euro721 Euro
2021550 Euro649 Euro743 Euro770 Euro
2022585 Euro690 Euro790 Euro891 Euro
2023620 Euro732 Euro837 Euro868 Euro


Ausnahmen:
Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.
Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die Ausbildungsvergütung des entsprechenden Tarifvertrages.
Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, hat er eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, der tarifliche Satz darf höchstens bis 20% unterschritten werden.

 

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Kann auf das Recht auf Mindestlohn verzichtet werden?

Dies ist rechtlich unmöglich, man kann – abgesehen von einem gerichtlichen Vergleich - nicht wirksam auf das Recht auf Mindestlohn verzichten.

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Wie wirkt sich der Mindestlohn im Minijob aus?

Auch geringfügig Beschäftigte müssen den Mindestlohn erhalten, da auch ein freiwilliger Verzicht unwirksam ist. Wenn dadurch die Grenze der sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse (sog. Minijob) überschritten wird, kann diese Grenze nur durch eine vertragliche Verringerung der Arbeitszeit eingehalten werden. Dieser Vertragsänderung müssen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber nur dann zustimmen, wenn es auch in ihrem Interesse liegt, die entsprechenden Einkommensgrenzen nicht zu überschreiten.

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Wann muss der Mindestlohn ausgezahlt werden?

Grundsätzlich gilt die vertragliche oder tarifliche Regelung, aber sämtliche geleisteten Arbeitsstunden sind zwingend bis spätestens Ende des nächsten Monats zu vergüten, da anderenfalls dem Arbeitgeber ein Bußgeld droht.

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Können auch im Mindestlohnbereich weiterhin Arbeitszeitkonten eingerichtet werden?

Ja, das Gesetz lässt solche Vereinbarungen – die aber schriftlich dokumentiert werden müssen! – zu, sofern der Ausgleichszeitraum nicht mehr als zwölf Monate beträgt. Ansonsten bleibt es bei der Regel, dass alle Arbeitsstunden spätestens bis zum Ende des Folgemonats ausgezahlt werden müssen.

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Was gilt bei einem sog. Stücklohn?

In einigen Bereichen hängt der Verdienst allein an der Zahl der produzierten/bearbeiteten Gegenstände, der Zahl der ausgefahrenen Zeitungen, der abgearbeiteten Kunden etc. Dann spricht man von Stücklohn, der sich nach der gemessenen Leistung bemisst. Dieser muss künftig so gestaltet werden, dass pro Stunde mindestens der Mindestlohn erreicht wird. Der Stücklohn muss also so ausgestaltet werden, dass bei einem normalen Arbeitsablauf auf alle Fälle von allen Arbeitnehmern zumindest 9,60 Euro pro Stunde erarbeitet werden.

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Welche Zuschläge und besondere Vergütungsbestandteile dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden?

Grundsätzlich gilt: Es dürfen nur solche Leistungen in die Kalkulation des Mindestlohns einbezogen werden, die eine Gegenleistung für die vertraglich vereinbarte Normalleistung des Arbeitsnehmers darstellen. Zulagen, die für Sonder-Leistungen des Arbeitnehmers oder als Ausgleich für besondere Belastungen bezahlt werden, dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Beachte bei Einmalzahlungen

Ob Einmalzahlungen bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden können, hängt vom Zweck der Zahlung ab: Eine Anrechnung erfolgt, wenn sie eine Gegenleistung zu der erbrachten Arbeit darstellen. Verfolgt die Einmalzahlung andere Zwecke, beispielsweise die Anerkennung von Betriebstreue wie beim Weihnachtsgeld, wird sie nicht bei der Berechnung des Mindestlohns herangezogen. So kann Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn ein eigenständiger Anspruch auf das Urlaubsgeld besteht (bspw. durch Tarifvertrag) und es sich nicht um Entgelt für geleistete Stunden handelt. Das Urlaubsgeld ist dann zusätzlich zu zahlen.

Auf den Mindestlohn dürfen nicht angerechnet werden:

  • Zuschläge für besonders belastende Arbeitszeiten (Sonntags-, Nacht- oder Schichtzuschläge)
  • Zuschläge für besondere Arbeitsanforderungen (z.B. Schmutz- oder Gefahrenzulagen)
  • Akkord- und Qualitätsprämien
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Trinkgelder
  • Sachleistungen wie freie Verpflegung

Anrechenbar sind hingegen:

  • Grundgehalt/Grundlohn
  • Zulagen, die nicht mit besonderen Erschwernissen oder Leistungen in Verbindung stehen, wie z.B. Treueprämien, Weihnachtsgeld, Kinderzulage, Zulagen für Sonn-/und Feiertagsarbeit
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Für welche Formen eines Praktikums muss kein Mindestlohn gezahlt werden?

Menschen in Praktikantenverhältnissen und Qualifizierungsmaßnahmen haben unter Umständen keinen Anspruch auf den Mindestlohn, da es sich in diesen Fällen um Bildungs- und nicht um Arbeitsverhältnisse handelt: Teilnehmer an einem freiwilligen Orientierungs-Praktikum (vor bzw. begleitend zu Ausbildung oder Studium, nicht danach!) haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn deren Praktikum nicht länger als drei Monate dauert. Dauert das freiwillige Praktikum hingegen länger als drei Monate, muss vom ersten Tag an der Mindestlohn gezahlt werden.

Auch Pflichtpraktika, die im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung abzuleisten sind, müssen nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden. In Maßnahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGBIII muss ebenfalls kein Mindestlohn gezahlt werden.

Dies gilt auch für weitere Vorbereitungsqualifizierungen, die den Zugang zu einem Berufseinstieg bzw. zu einer Berufsausbildung eröffnen sollen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt hingegen zwingend für alle freiwilligen Praktika, die nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung im jeweiligen Berufsfeld geleistet werden.

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Ab wann gilt man im Sinne des Gesetzes als "langzeitarbeitslos", so dass in den ersten sechs Monaten der Mindestlohn nicht gezahlt werden muss?

Arbeitslose, die seit mindestens einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sind, gelten als „Langzeitarbeitslose“ und haben erst sechs Monate nach einer Einstellung in ein Arbeitsverhältnis das Recht auf einen Mindestlohn.

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Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohngesetzes?

Zuständig ist dafür die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die bei den Zollbehörden eingerichtet wurde. Diese Einrichtung war bisher unter anderem auch schon mit der Kontrolle der Einhaltung der Branchenmindestlöhne betraut. Auch Betriebsräte haben die Aufgabe, auf die Einhaltung des Mindestlohns in ihren Betrieben zu achten.

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