Häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung
letzte Aktualisierung: 9. Oktober 2026
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Das Leistungssystem trägt nun die Bezeichnung „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Im Mittelpunkt der Reform steht die verstärkte Vermittlung von Leistungsbeziehenden in Arbeit.
Für die Anpassung der Begriffe in Formularen und sonstigen Unterlagen wurde eine sechsmonatige Übergangsfrist eingeräumt. Für bereits bestehende Leistungsfälle war kein erneuter Antrag erforderlich; bestehende Bewilligungsbescheide blieben weiterhin wirksam.
1. Wie hoch sind die Regelsätze
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 €, für volljährige Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft 506 €. Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, erhalten 451 € und Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren 471 €. Der Regelbedarf für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren ist auf 390 € gestiegen und bei Kindern von 0 bis 5 Jahren auf 357 €.
Änderungen zum 01.07.2026: Die Höhe des Anspruchs hat sich nicht verändert.
2. Wurde der Kindersofortzuschlag erhöht?
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 wurde der Kindersofortzuschlag von 20 € auf 25 € pro Monat erhöht.
Änderungen zum 01.07.2026: Die Höhe des Anspruchs hat sich nicht verändert und beträgt weiterhin 25 € pro Monat
3. Handelt es sich bei der Grundsicherung um ein bedingungsloses Grundeinkommen?
Nein. Grundsicherung erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können.
Änderungen zum 01.07.2026: Nein, die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug haben sich nicht verändert. Der Fokus liegt bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende zukünftig mehr auf der Vermittlung in Arbeit.
4. Werden die Kosten für die Wohnung übernommen?
Ja. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden Wohnungskosten unabhängig von Wert und Größe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
Nach Ablauf des ersten Jahres des Leistungsbezuges überprüft das zuständige Jobcenter die Wohnungskosten auf ihre Angemessenheit.
Änderungen zum 01.07.2026: Hier findet sich eine erste entscheidende Änderung durch die Gesetzesreform. Bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs wird die Angemessenheit der Wohnkosten geprüft. Dabei gilt nach wie vor die „Karenzzeit“, aber mit einer Einschränkung: Nur Wohnungen, deren Kosten innerhalb des 1,5-fachen der örtlich festgelegten Angemessenheitsgrenze liegen, werden übernommen. Die Angemessenheitsgrenze wird vom kommunalen Träger der Grundsicherung festgelegt. Darüber hinausgehende Kosten können übernommen werden, sofern sie unabweisbar sind oder Kinder im Haushalt leben. Es lohnt sich in jedem Fall besondere Umstände bei Antragsstellung anzugeben.
5. Werden die Kosten für die Heizung vollständig übernommen?
Nein. Heizkosten werden nur in einem angemessenen Umfang bis zur sog. Nichtprüfungsgrenze gewährt. Dies gilt auch innerhalb der Karenzzeit.
Die Nichtprüfungsgrenze dient zur Orientierung bzw. als Anhaltspunkt. Liegen die Kosten unterhalb dieses Wertes, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden und die tatsächlichen Kosten können übernommen werden.
Bei einem Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Sie werden aufgefordert Gründe zu nennen, weshalb Ihre Aufwendungen für die Beheizung Ihrer Wohnung zwar überdurchschnittlich hoch, jedoch in Ihrem konkreten Einzelfall dennoch als angemessen anzusehen sind.
Zur Bestimmung der Nichtprüfungsgrenze sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die "Kommunalen Heizspiegel" bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – der "Bundesweite Heizspiegel" heranzuziehen.
Die aktuelle Fassung des Heizspiegels finden Sie mit Klick auf den folgenden Link: Heizspiegel
Ein kommunaler Heizspiegel liegt beispielsweise für den Landkreis St. Wendel vor:
| Anzahl Personen im Haushalt | Öl Liter/Jahr | Gas kWhJahr | Wärmepumpe kWh/Jahr | Pellets kWh/Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 1.300 | 10.400 | 4.150 | 2.500 |
| 2 | 1.600 | 13.520 | 5.395 | 3.300 |
| 3 | 2.000 | 16.640 | 6.640 | 4.100 |
| 4 | 2.400 | 19.760 | 7.885 | 4.800 |
| 5 | 2.700 | 22.800 | 9.130 | 5.600 |
| 6 | 3.100 | 26.000 | 10.375 | 6.400 |
| Jede weitere Person | Auf Anfrage | Auf Anfrage | Auf Anfrage | Auf Anfrage |
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Änderungen eingetreten.
6. Welche Kosten werden bei einer selbstbewohnten Immobilie übernommen?
Als nicht verwertbares Vermögen bei einem 1 bis 4 Personen-Haushalt gilt, dass eine selbstbewohnte Wohnung bis 130m² oder ein Haus bis 140 m² als geschütztes Vermögen gilt. Für jede weitere Person kommen 20 m² hinzu.
Die Kosten der Unterkunft für selbst bewohntes Wohneigentum gelten bis zur Mietobergrenze als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.
Dazu zählen u.a.:
- Schuldzinsen (Tilgung in der Regel nicht)
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Müllabfuhr
- Schornsteinfeger
- Wasser-, Abwassergebühren
- Heizkosten, sofern diese angemessen sind
- Straßenreinigung
- Kosten für notwendigen Erhaltungsaufwand als einmalige Beihilfe, soweit diese zusammen mit den anderen Kosten der Unterkunft die Mietobergrenze über 12 Monate nicht übersteigen.
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten.
7. Bis zu welcher Höhe gelten die Wohnkosten nach der Karenzzeit als angemessen?
Bis zu welcher Höhe die Wohnkosten als angemessen und in ihrer tatsächlichen Höhe in der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden, ist regional unterschiedlich. Grundlage bildet die sog. Bruttokaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den kalten Nebenkosten (ohne Heizkoten). Die aktuell in den saarländischen Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken gültigen Angemessenheitsgrenzen sind wie folgt:
Regionalverband Saarbrücken:
| 1-Personen Haushalt | 2-Personen Haushalt | 3-Personen Haushalt | 4-Personen Haushalt | Jede weitere Person zusätzlich | |
|---|---|---|---|---|---|
| Wohngröße | bis 50 m² | bis 65 m² | bis 80 m² | bis 95 m² | 15 m² |
| Region A | 484,89 € | 565,16 € | 674,12 € | 792,28 € | 121,13 € |
| Region B | 465,93 € | 534,29 € | 649,44 € | 735,85 € | 115,57 € |
Region A: Friedrichsthal, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken und Sulzbach
Region B: Großrosseln, Püttlingen und Völklingen
Landkreis Saarlouis:
| 1-Personen Haushalt | 2-Personen Haushalt | 3-Personen Haushalt | 4-Personen Haushalt | Jede weitere Person zusätzlich | |
|---|---|---|---|---|---|
| Wohngröße | bis 50 m² | bis 65 m² | bis 80 m² | bis 95 m² | 15 m² |
| Region A | 477,78 € | 576,90 € | 702,86 € | 832,92 € | 130,46 € |
| Region B | 479,36 € | 576,99 € | 702,18 € | 811,06 € | 130,97 € |
| Region C | 476,39 € | 563,15 € | 694,74 € | 799,03 € | 129,22 € |
Region A: Bous, Ensdorf, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen
Region B: Dillingen, Nalbach, Rehlingen-Siersburg
Region C: Lebach, Schmelz
Landkreis Neunkirchen:
| 1-Personen Haushalt | 2-Personen Haushalt | 3-Personen Haushalt | 4-Personen Haushalt | 5-Personen Haushalt | Jede weitere Person zusätzlich | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Wohngröße | bis 50 m² | bis 65 m² | bis 80 m² | bis 95 m² | bis 110 m² | 15 m² |
| Neunkirchen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler | 536,00 € | 658,00 € | 805,00 € | 947,00 € | 1097,00 € | 150,00 € |
| Spiesen-Elversberg | 529,00 € | 668,00 € | 815,00 € | 979,00 € | 1212,00 € | 133,00 € |
| Illingen | 524,00 € | 654,00 € | 801,00 € | 952,00 € | 1100,00 € | 148,00 € |
| Eppelborn | 528,00 € | 666,00 € | 821,00 € | 925,00 € | 1074,00 € | 149,00 € |
Landkreis Merzig:
| 1_Personen Haushalt | 2-Personen Haushalt | 3-Personen Haushalt | 4-Personen Haushalt | Jede weitere Person zusätzlich | |
|---|---|---|---|---|---|
| Wohngröße | bis 50 m² | bis 65 m² | bis 80 m² | bis 95 m² | 15 m² |
| Region A | 560,00 € | 684,00 € | 766,00 € | 1.178,00 € | 173,00 € |
| Region B | 650,00 € | 747,00 € | 847,00 € | 941,00 € | 117,00 € |
| Region C | 599,00 € | 651,00 € | 712,00 € | 803,00 € | 132,00 € |
Region A: Perl
Region B: Merzig
Region C: Mettlach, Losheim am See, Beckingen, Wadern, Weiskirchen
Saar-Pfalz-Kreis:
| 1-Personen Haushalt | 2-Personen Haushalt | 3-Personen Haushalt | 4-Personen Haushalt | 5-Personen Haushalt | Jede weitere Person zusätzlich | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Wohngröße | bis 50 m² | bis 65 m² | bis 80 m² | bis 95 m² | bis 110 m² | 15 m² |
| Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Mandelbachtal | 397,10 € | 480,70 € | 573,10 € | 668,80 € | 763,40 € | 90,20 € |
| St. Ingbert, Kirkel | 448,80 € | 542,30 € | 645,70 € | 754,60 € | 860,20 € | 103,40 € |
Änderungen zum 01.07.2026: Das Gesetz sieht zusätzlich die Möglichkeit zur Etablierung eines Quadratmeterhöchstpreises zur Bestimmung der Angemessenheit. Ein solcher Quadratmeterhöchstpreis ist im Saarland noch nicht eingeführt worden.
8. Wie hoch darf mein Vermögen sein?
Vermögen wird generell nur dann berücksichtigt, wenn es erheblich ist. „Erheblich“ in diesem Sinne ist Vermögen dann, wenn es kurzfristig für den Lebensunterhalt verwertbar ist und einen gewissen Betrag überschreitet.
Die Vermögensgrenze richtet sich danach, ob sich die leistungsberechtige Person innerhalb oder außerhalb der Karenzzeit befindet.
Innerhalb der Karenzzeit:
Für die erste Person liegt dieser Freibetrag in der Karenzzeit bei 40.000 €. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommt ein Betrag von jeweils 15.000 € hinzu. Für eine 3-köpfige Familie beispielsweise wären demnach im ersten Jahr des Leistungsbezugs 70.000 € geschützt.
Zudem werden selbstgenutzte Immobilien im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) nicht als Vermögen berücksichtigt.
Außerhalb der Karenzzeit:
Die Vermögensgrenze nach der Karenzzeit liegt bei 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Hat eine Person mehr als 15.000 € und eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft weniger als 15.000 € Vermögen, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag auf diese Person übertragen werden.
Ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 qm oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 qm, wird nicht als Vermögen berücksichtigt.
Bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung, erhöht sich die Wohnfläche um jeweils 20 qm für jede weitere Person.
Änderungen zum 01.07.2026: Zu Beginn des Leistungsbezugs erfolgt direkt eine Prüfung des Vermögens. Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Die frühere Regelung, wonach im Laufe des ersten Jahres grundsätzlich erst bei erheblichem Vermögen geprüft wurde, gilt nicht mehr. Auch die bisher geltende Regelung für die Karenzzeit von grundsätzlich 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere, entfällt. Stattdessen wird das Schonvermögen nun gestaffelt betrachtet:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro,
- bis 40 Jahre: 10.000 Euro,
- bis 50 Jahre: 12.500 Euro und
- über 50 Jahre: 20.000 Euro.
Besondere Schutzrechte gelten immer noch hinsichtlich des Wohneigentums: In der Karenzzeit wird selbstgenutztes Wohneigentum - ungeachtet der Größe - nicht als Vermögen berücksichtigt. Danach gilt: Ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 qm oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 qm, sind nicht als Vermögen anzurechnen.
Bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung, erhöht sich die Angemessenheit der Wohnfläche um jeweils 20 qm für jede weitere Person.
9. Werden alle Kosten beim Umzug innerhalb der Karenzzeit übernommen?
Innerhalb der Karenzzeit werden höhere als angemessene Aufwendungen nur übernommen, wenn das Jobcenter vorher seine Zustimmung zum Umzug gegeben hat.
Änderungen zum 01.07.2026: Auch weiterhin bedarf es einer Zustimmung des Jobcenters zum Umzug; in diesem Rahmen können Umzugskosten beantragt werden. Kosten für ein Umzugsunternehmen o.Ä. können beantragt werden, sind jedoch hinreichend zu begründen (gesundheitliche/persönliche Einschränkungen). Eine Aufwandspauschale für Umzugshelfer kann ebenfalls beantragt werden.
10. Wann ist aus Sicht des Jobcenters ein Umzug erforderlich?
Ein Umzug ist beispielsweise aus Sicht des Jobcenters begründet, wenn Sie eine Kostensenkungsaufforderung (Mietsenkung) erhalten haben, wenn sie Familienzuwachs erwarten, eine Kündigung vom Vermieter erhalten oder, sich vom Partner oder der Partnerin getrennt haben. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten.
11. Ich möchte umziehen, bei welchem Jobcenter muss ich die Zusicherung beantragen?
Vor Abschluss des Mietvertrages sollte beim Jobcenter ein Antrag auf „Zusicherung“ gestellt werden.
Wenn Sie in einen anderen Ort umziehen, ist das neue Jobcenter für die Zusicherung der neuen Wohnung zuständig.
Das bisherige Jobcenter ist ebenfalls über den Umzug zu informieren, da es für die Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten zuständig ist.
Die Zusicherung und auch die Ablehnung eines Umzugs müssen schriftlich erteilt werden.
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten.
12. Ich arbeite und erhalte aufstockend Grundsicherung. Wird mein komplettes Einkommen bei der Grundsicherung angerechnet?
Nein.
Beispiel-Berechnung:
Arbeitnehmer B ist verheiratet und hat zwei Kinder, sein Bruttoeinkommen aus Vollzeittätigkeit beträgt 2.262 €, das Nettoeinkommen beträgt 1.793,70€.
Berechnung seit dem 01.07.2023:
Die Freibeträge für abhängig Beschäftigte wurden erhöht. Die Höhe des Freibetrages wird aus dem Bruttoeinkommen ermittelt und vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht. Für den Bereich von 520 € bis 1.000 € brutto wurde der Freibetrag auf 30 % angehoben. Die Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags ist seit dem 01.07.2023 wie folgt gestaffelt:
Freibetrag Stufe 1: 20 % auf den Teil des Bruttoeinkommens von 100 € bis 520 €
Freibetrag Stufe 2: 30 % auf den Teil des Bruttoeinkommens von 520 € bis 1.000 €
Freibetrag Stufe 3: 10 % auf den Teil des Bruttoeinkommens von 1.000 € bis 1.200 €
Freibetrag Stufe 4: 10 % auf den Teil des Bruttoeinkommens von 1.000 € bis 1.500 €,
wenn die Erwerbstätigen selbst ein minderjähriges Kind haben.
Beispiel-Berechnung seit dem 01.07.2023:
Gleiches Beispiel wie oben:
| Bruttoeinkommen: | 2262,00 Euro |
| Nettoeinkommen: | 1793,70 Euro |
| abzüglich Grundabsetzungsbetrag: | 100,00 Euro |
| abzüglich Freibetrag Stufe 1 20 % von 420 € (520 € - 100 €) | 84,00 Euro |
| abzüglich Freibetrag Stufe 2 30 % von 480 € (1000 €- 520 €) | 144,00 Euro |
| abzüglich Freibetrag Stufe 3 10 % von 200 € (1200 €- 1000 €) | 20,00 Euro |
| abzüglich Freibetrag Stufe 4 10 % von 300 € (1500 €- 1200 €) Dieser Freibetrag wird nur berücksichtigt, wenn mindestens 1 minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt. | 30,00 Euro |
| Summe Freibeträge | 378,00 Euro |
| Anrechenbares Einkommen: (Freibeträge werden vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht) | 1.415.70 Euro |
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten.
13. Wie wird das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie von Auszubildenden seit dem 01.07.2023 angerechnet?
Das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, die Schüler in den Ferien ausüben, bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Einkommen von Schülern, das außerhalb der Ferien erzielt wird, bleibt bis zur Höhe von 603 € unberücksichtigt.
Bei Leistungsberechtigten unter 25 Jahren, die eine Ausbildung absolvieren oder Schüler bzw. Studenten im Sinne des BAföG sind, wird Einkommen bis zur Minijob-Grenze (derzeit 603 €) nicht berücksichtigt.
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten.
14. Werden Erstattungsforderungen begrenzt?
Ja. Betragen Erstattungsforderungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft weniger als 50 €, wird auf die Rückforderung vom Jobcenter verzichtet (Bagatellgrenze).
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten.
15. Wie werden Erbschaften berücksichtigt?
Einnahmen aus Erbschaften stellen seit dem 01.07.2023 kein Einkommen mehr dar. Diese Einnahmen werden im Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zugeordnet. Hier sind jedoch die Vermögensgrenzen zu beachten. Gleiches gilt generell auch für Erbschaften in Form von Sachwerten (z. B. Immobilien).
Änderungen zum 01.07.2026: Die Regelungen zur Berücksichtigung der Erbschaft sind keinen wesentlichen Änderungen unterlegen seit Inkrafttreten des Dreizehntes Gesetzes zur Änderung im Juli 2026. Erbschaften werden weiterhin als Vermögen betrachtet; die neu eingeführten Vermögensgrenzen (Frage 8) sind dabei zu berücksichtigen.
16. Wird Mutterschaftsgeld weiterhin als Einkommen angerechnet?
Nein. Der Bezug von Mutterschaftsgeld bleibt seit dem 01.07.2023 anrechnungsfrei.
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten.
17. Was ist ein Kooperationsplan?
Im Kooperationsplan soll gemeinsam mit dem Jobcenter erarbeitet werden, welche Schritte zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit in Betracht kommen.
Änderungen zum 01.07.2026: Nach wie vor wird zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcenter ein Kooperationsplan geschlossen. Über den Kooperationsplan einigen sich Jobcenter und leistungsberechtige Person hinsichtlich der beruflichen Eingliederung. Darin werden Beratungsgespräche, Bewerbungstraining, Qualifizierungen und Arbeitsplatzangebote geregelt. Im Zuge der Gesetzesänderungen wurde auch die Zusammenarbeit verbindlicher gestaltet. Das vorher geltende Schlichtungsverfahren zur Klärung von Uneinigkeiten ist ersatzlos gestrichen worden. Kommt ein Kooperationsplan nicht zustande, kann er nicht fortgeschrieben werden oder werden die darin vereinbarten Schritte zur Eingliederung nicht erbracht, kann das Jobcenter die erforderlichen Mitwirkungspflichten nun durch Verwaltungsakt festlegen. Der Kooperationsplan ist dabei zu berücksichtigen. Pflichtverletzungen können eine sofortige Minderung der Regelleistungen um 30% für mindestens einen Monat nach sich ziehen. Etwaige Gründe, die die Pflichtverletzung erklären können, sollten Sie frühstmöglich (spätestens im Rahmen der sog. „Anhörung“) nachvollziehbar darlegen.
18. Was ist unter einem Schlichtungsverfahren zu verstehen?
Sollten bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, besteht für alle Beteiligten die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Ziel dieses Verfahrens ist, dass innerhalb von vier Wochen eine Einigung über den Eingliederungsprozess erreicht wird.
Änderungen zum 01.07.2026: Das Schlichtungsverfahren ist seit dem 01.07.2026 ersatzlos gestrichen worden. Gemäß des Kooperationsplanes legt das Jobcenter zukünftig die Verpflichtungen des Leistungsbeziehenden schriftlich und verbindlich per Verwaltungsakt fest (siehe Frage 17).
19. Was ist unter einem Weiterbildungsgeld und einer Weiterbildungsprämie zu verstehen?
Ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 € erhalten Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, die zum Abschluss einer anerkannten Ausbildung führt.
Für den erfolgreichen Abschluss einer Zwischen- und Abschlussprüfung kann zudem eine Weiterbildungsprämie gezahlt werden.
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten.
20. Muss ich bei einer medizinischen Reha Übergangsgeld beantragen?
Nein. Bei einer medizinischen Reha erhalten Sie seit dem 01.07.2023 weiterhin Grundsicherung.
Änderungen zum 01.07.2026: Hier sind keine Veränderungen eingetreten: Nach wie vor erhalten Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende.
21. Muss ich vorzeitig Rente in Anspruch nehmen?
Nein. Seit 1. Januar 2023 müssen ältere erwerbsfähige Leistungsberechtige nicht mehr vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.
Diese Regelung ist bis zum 31.12.2026 befristet.
Änderungen zum 01.07.2026: Das Moratorium endet zum 31.12.2026. Voraussichtlich ist es den Jobcentern ab 2027 wieder möglich, die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen von Leistungsbeziehenden zu verlangen.
22. Ich habe eine hohe Heizkostennachforderung erhalten, die ich nicht bezahlen kann. Aktuell beziehe ich keine Grundsicherung. Kann ich eine einmalige Beihilfe beantragen?
Ja. Wenn Sie eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung zahlen müssen, können Sie möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung haben, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen.
Auch wenn Sie nur für einen Monat Anspruch auf Grundsicherung haben, muss der übliche Antrag auf Grundsicherung gestellt werden. Der Antrag muss im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter gestellt werden.
Gleiches gilt auch für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial, wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets.
Sollten Sie jedoch Vermögen haben, dass 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, haben Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung.
Änderungen zum 01.07.2026: Es ist nach wie vor möglich eine einmalige Beihilfe für Heizkosten (Leistungsbezug für einen Monat) zu erhalten. Zu beachten sind jedoch die neu festgelegten Vermögensgrenzen (siehe Frage 8).
23. Ich habe eine hohe Nebenkostennachforderung erhalten, die ich nicht bezahlen kann. Aktuell beziehe ich keine Grundsicherung. Kann ich eine einmalige Beihilfe beantragen?
Ja. Wenn Sie eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung bezahlen müssen, können Sie möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung haben, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Hierzu ist es ebenfalls, wie bei der Heizkostenbeihilfe erforderlich, dass Sie einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen, auch wenn Sie nur für einen Monat Anspruch auf Grundsicherung haben.
Der Antrag muss im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter gestellt werden.
Auch hier gilt: Sollten Sie Vermögen haben, dass 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, haben Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung.
Änderungen zum 01.07.2026: Es ist nach wie vor möglich eine einmalige Beihilfe für Nebenkosten (Leistungsbezug für einen Monat) zu erhalten. Zu beachten sind jedoch die neu festgelegten Vermögensgrenzen (siehe Frage 8).