Problematik

Innerhalb der Großregion existieren unterschiedliche nationale und regionale Rechtsvorschriften zur Gewährung eines Urlaubs beziehungsweise einer Freistellung von der Arbeitszeit für Angehörige von freiwilligen Feuerwehr- und  Rettungsdiensten. Im Normalfall haben die in einer Rettungseinheit engagierten Arbeitnehmer / Freiwilligen Anspruch auf den gegebenenfalls vorgesehenen Urlaub, der ihnen vom Arbeitgeber gewährt werden muss.

Problematisch ist die Situation bei Grenzgängern, die ihre Freiwilligentätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben, jedoch in einem anderen Staat beschäftigt sind. Grenzgänger, die sich in ihrem Wohnsitzstaat freiwillig engagieren, haben praktisch keinen Anspruch auf Urlaub zur Ausübung ihrer Tätigkeit als freiwillige Helfer. Grund dafür ist, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates fallen, und die Bestimmungen ihres Wohnsitzstaats auch nicht angewandt werden können.

Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet und ein Rechtsgutachten erstellt.
 

Lösungsvorschlag

Der Abschluss bilateraler Abkommen wäre geeignet, den Grenzgängern, die sich neben ihrer Berufstätigkeit freiwillig bei einem Rettungsdienst ihres Wohnsitzstaats engagieren, einen Anspruch auf Urlaub zu sichern. Die TFG 2.0 ist jedoch der Meinung, dass es aufgrund der zunehmenden Bedeutung dieser Thematik besser wäre, wenn auf Europäischer Ebene das allgemeine Thema der Freiwilligentätigkeit geregelt würde, so dass allen Arbeitnehmern (einschließlich Grenzgängern), das Recht gewährleistet wird, Berufstätigkeit und Freiwilligendienst miteinander in Einklang zu bringen.

Urlaub für freiwillige Mitglieder der Feuerwehr- und Rettungsdienste in der Großregion, September 2020

Problematik:

Im November 2013 hat die TFG ein Rechtsgutachten zum grenzüberschreitenden Taxiverkehr zwischen Frankreich und Deutschland erstellt. Die zentrale Fragestellung dieses Rechtsgutachtens bestand darin, festzustellen, inwieweit grenzüberschreitender Taxiverkehr zwischen Deutschland und Frankreich rechtlich möglich ist. Dieses Rechtsgutachten wurde positiv aufgenommen und erlaubte es den zuständigen deutschen und französischen Ministerien, einen diesbezüglichen Kontakt zur Klärung der rechtlichen Situation herzustellen.

In einer Empfehlung vom 16. Mai 2014 hat der Interregionale Parlamentarierrat (IPR) angeregt, dass die Task Force Grenzgänger auch die rechtliche Situation zwischen Deutschland und Belgien analysieren und ggf. Lösungen unterbreiten solle. Dies ist Gegenstand des nunmehr erarbeiteten Gutachtens vom 22.5.2015.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien existiert ein bilaterales Abkommen zum grenzüberschreitenden Taxiverkehr von 1978. Das Abkommen erlaubt grundsätzlich die Durchführung von grenzüberschreitenden Taxifahrten zwischen Deutschland und Belgien. Die TFG vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Überarbeitung des bestehenden Abkommens sinnvoll wäre, da dieses den grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen nicht umfassend regelt.

Problematik:

Nach der Richtlinie 2003/59/EG müssen Berufskraftfahrer eine regelmäßige Weiterbildung absolvieren. Diese kann entweder im Wohnsitzland oder in dem Land, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen. Sofern in Frankreich wohnhafte Personen mit französischer Fahrerlaubnis eine Weiterbildung im Beschäftigungsland Deutschland bzw. Belgien absolvieren, gibt es für sie derzeit keine Möglichkeit, hierfür einen EU-weit anerkannten Nachweis zu erhalten.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG hat das Mobilitätshemmnis juristisch begutachtet. Um es zu beseitigen, empfiehlt sie die zusätzliche Einführung eines Fahrerqualifizierungsnachweises in Deutschland und in Belgien.

Auf Grundlage des Gutachtens der TFG hat die deutsche Verkehrsministerkonferenz einen einstimmigen Beschluss zur Lösung des Problems gefasst. Darin bittet sie das Bundesverkehrsministerium auf der Grundlage des Gutachtens der TFG die rechtlichen Voraussetzungen für die zusätzliche Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises zu schaffen. Eine Ermächtigungsgrundlage des Bundes, die es den Bundesländern ermöglichen soll, den Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen, ist derzeit noch in Vorbereitung. Berufskraftfahrer, die den Nachweis der Weiterbildung ab dem 10. September 2014 im Straßenverkehr mit sich führen müssen, sollten sich an die Verkehrsministerien des jeweiligen Bundeslandes wenden, die für den Zeitraum bis zur Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises Übergangsregelungen geschaffen haben.

Auch Belgien ist der Empfehlung der TFG gefolgt und hat mittels eines Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2014 (C-2014/14353) einen Fahrerqualifizierungsnachweis für Grenzgänger eingeführt. Dieser Erlass ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten.


AKTUALISIERUNG

Deutschland hat das Problem zwar erkannt, hat aber länger gebraucht, um die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu erlassen. Am 26. November 2020 wurde ein Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 23.5.2021 vollständig in Kraft treten. Seit diesem Zeitpunkt wird Grenzgängern, die sich in Deutschland als Berufskraftfahrer weitergebildet haben, ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.

Damit ist das Problem der Weiterbildung im Beschäftigungsland für Berufskraftfahrer in der gesamten Großregion gelöst!

 

Problematik

Wird das in Deutschland bestehende Arbeitsverhältnis eines in Frankreich wohnhaften Grenzgängers mittels Aufhebungsvertrages aufgelöst, besteht in Frankreich in der Regel keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Aufhebungsvertrag nicht den Voraussetzungen der in Frankreich bekannten „rupture conventionnelle“ entspricht. Der Aufhebungsvertrag wird vielmehr als arbeitnehmerseitige Kündigung betrachtet, die einen Leistungsanspruch in aller Regel ausschließt.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.


Lösung

Die TFG hat zu diesem Thema ein Gutachten erstellt, das die rechtlichen Hintergründe der Problemstellung veranschaulicht und aufzeigt, in welchen Fällen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dennoch bestehen kann. Das Gutachten schließt mit einem Impuls an die Entscheidungsträger auf gesetzgeberischer Ebene.

Gutachten "Aufhebungsvertrag"
 

Problematik

Der grenzüberschreitende Taxiverkehr zwischen Frankreich und Deutschland hat in der Vergangenheit in bestimmten Fällen zu Problemen und Missverständnissen geführt. Von saarländischer Seite wurde beispielsweise berichtet, dass ein Taxifahrer aus Deutschland von französischen Polizisten aufgefordert worden sei, eine Genehmigung für Fahrten innerhalb Frankreichs vorzulegen. Auch von lothringischer Seite wurden Probleme hinsichtlich des grenzüberschreitenden Taxiverkehrs gemeldet, da Taxifahrer aus Frankreich aufgrund der neu eingeführten roten Taxischildbeleuchtung von deutschen Behörden gebührenpflichtig verwarnt worden seien. Vor diesem Hintergrund war zu klären, ob grenzüberschreitender Taxiverkehr zwischen Deutschland und Frankreich überhaupt erlaubt ist bzw. ob er rechtlichen Beschränkungen unterliegt.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.
 

Lösungsvorschlag / Ergebnis

Die Task Force Grenzgänger kommt zu folgendem Ergebnis:

Taxiunternehmen mit Betriebssitz in Deutschland:

– Die Beförderung eines Fahrgastes von Deutschland nach Frankreich unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich.

Sofern ein Fahrgast in Frankreich abgeholt werden soll, müssen die deutschen Taxiunternehmer allerdings beweisen können, dass eine Vorbestellung für das Taxi vorliegt.

Die TFG hat ein deutsch-französisches Formular erarbeitet, das den Nachweis der vorherigen Bestellung vereinfachen soll.

Taxiunternehmen mit Betriebssitz in Frankreich:

– Die rote Taxischildbeleuchtung der französischen Fahrzeuge kann bei Fahrten in Deutschland grundsätzlich eingeschaltet bleiben. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (etwa aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit Rettungsfahrzeugen), besteht nicht.

– Französische Taxiunternehmer bedürfen jedoch einer Genehmigung, um in Deutschland Beförderungen vornehmen zu können.

Die Task Force Grenzgänger hat zwei denkbare Lösungen erarbeitet, die den grenzüberschreitenden Taxiverkehr zwischen Deutschland und Frankreich rechtlich vereinfachen sollen: Den Abschluss eines entsprechenden Abkommens zwischen Frankreich und Deutschland oder die Einführung eines praktikablen und transparenten Genehmigungsverfahrens.

Am 7.2.2017 hat die Politik schließlich einen der Lösungsvorschläge der Task Force Grenzgänger umgesetzt: Das Bundesverkehrsministerium und das entsprechende französische Ministerium haben ein Abkommen geschlossen, wonach nunmehr auch französische Taxis in Deutschland Beförderungen vornehmen dürfen.

Problematik:

Zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg wurde 2011 ein neues Abkommen über die Zusammenarbeit und Amtshilfe in der Sozialversicherung unterzeichnet. Dieses Abkommen befindet sich in der Ratifizierungsphase und soll demnächst in Kraft treten. Im Mittelpunkt einer aktuellen Kontroverse steht Artikel 20 des neuen Abkommens. Die Vorschrift erlaubt es dem zuständigen Träger, bei Grenzgängern  Arbeitsunfähigkeitskontrollen in der Wohnung vorzunehmen. Einige Akteure kritisieren diese Vorschrift mit der Begründung, dass sie eine Diskriminierung gegenüber den Grenzgängern darstellt.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.


Lösungsvorschlag:

Die TFG hat Artikel 20 des neuen Abkommens inhaltlich geprüft. Die Vorschrift schafft eine Ungleichbehandlung zwischen in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmern und Grenzgängern mit Wohnsitz in Frankreich. Nach europäischem Recht können Ungleichbehandlungen – sofern sie nicht gerechtfertigt sind – eine verbotene Diskriminierung darstellen. Es bestehen Zweifel, dass die Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.

Problematik

Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellte sich die Frage, ob die „Miethe“ Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin Anwendung findet. Die Möglichkeit für einen atypischen Grenzgänger, sich im Falle von Vollarbeitslosigkeit in seinem ehemaligen Beschäftigungsstaat arbeitslos zu melden, ist nicht ausdrücklich in den Text der neuen Verordnung aufgenommen worden. Fraglich war daher, ob die neue Verordnung im Lichte der „Miethe“ Rechtsprechung auszulegen ist.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.


Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG hat ein Informationsschreiben in Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. April 2013 verfasst. Nunmehr ist die „Miethe“ Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Die atypischen Grenzgänger sind jetzt im Falle von Vollarbeitslosigkeit verpflichtet, sich bei den zuständigen Arbeitsverwaltungen ihres Wohnsitzstaates arbeitslos zu melden. Allerdings können sie sich zusätzlich dem Beschäftigungsstaat zur Verfügung stellen.
Außerdem finden die Übergangsbestimmungen von Artikel 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung auf ehemalige atypische Grenzgänger im Falle von Vollarbeitslosigkeit, wenn ihre Situation mit Blick auf die nationale anwendbare Gesetzgebung des Staates ihrer letzten Beschäftigung unverändert geblieben ist.

Problematik:

Innerhalb der Großregion existieren unterschiedliche nationale Regelungen zur Gewährung einer Freistellung beziehungsweise einer Verkürzung der Arbeitszeit für politische Mandatsträger. Von diesen Regelungen profitieren jedoch nur diejenigen Personen, bei denen der Ort der Mandatsausübung (idR Wohnsitzstaat) und der Ort an dem sie einer Beschäftigung nachgehen (Beschäftigungsland), identisch sind. Dies ist bei Grenzgängern jedoch gerade nicht der Fall. Problematisch ist hierbei, dass ein Grenzgänger sich weder auf die gesetzlichen Regelungen seines Beschäftigungslandes noch auf die gesetzlichen Regelungen seines Wohnsitzlandes berufen kann.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.


Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG hat sich dieser Problematik angenommen und festgestellt, dass in diesen Fällen eine Änderung der jeweiligen nationalen Vorschriften nicht zu einer Lösung der Problematik führen kann. Vielmehr bedarf es einer Regelung auf Gemeinschaftsebene. Deshalb hat die TFG in dieser Angelegenheit ein Schreiben an die Europäische Kommission verfasst und in diesem darauf hingewiesen, dass eine Regelung auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist.

Das Schreiben mit der Bitte um Regelung auf Gemeinschaftsebene wurde im Rahmen einer Konsultation zum Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 „Unionbürger: Ihre Rechte, Ihre Zukunft“ am 20.06.2012 an die Europäische Kommission versandt.

Problematik:

Vorliegend geht es um die Frage, ob Deutsche mit Wohnsitz in Lothringen einen Reisepass bei inländischen Passbehörden im Saarland und in Rheinland-Pfalz beantragen können. Die Problematik besteht darin, dass die inländischen deutschen Passbehörden in dieser Angelegenheit unzuständig sind. Zuständig ist das Deutsche Generalkonsulat in Straßburg.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG hat zu diesem Mobilitätshemmnis einen Vermerk verfasst. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass inländische Passbehörden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise Passanträge von Deutschen, die im Ausland wohnen, bearbeiten können. Ein solcher wichtiger Grund kann u.a. dann vorliegen, wenn der Weg zu der zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zu der unzuständigen Passbehörde. Die TFG stützt sich hierbei auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes vom 17.12.2009 des Bundesinnenministeriums.

Problematik:

An die Task Force Grenzgänger (TFG) wurde von verschiedenen Seiten die Frage herangetragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Berufsausbildung realisiert werden kann. Kern der sich hinter dieser umfassenden Fragestellung verbergenden Problematik sind die historisch gewachsenen unterschiedlichen Bildungssysteme der insgesamt vier Mitgliedstaaten der Großregion, die eine grenzüberschreitende Berufsausbildung erschweren sowie die mangelnde Kompetenz der Europäischen Union zur Harmonisierung in diesem Bereich.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.

 
Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG hat eine Bestandsaufnahme erarbeitet. Im Rahmen der Bestandsaufnahme hat die TFG zum einen den mit dem Begriff der grenzüberschreitenden Berufsausbildung verbundenen Inhalt bestimmt. Zum anderen zeigt sie auf, dass in der Großregion bereits heute Rechtsgrundlagen bestehen, die eine grenzüberschreitende Berufsausbildung in der einen oder anderen Form ermöglichen. Darüber hinaus werden bereits umgesetzte Projektkonzepte vorgestellt.

Die Bestandsaufnahme dient innerhalb der Großregion den damit auf verschiedenen Ebenen befassten Stellen als Arbeitsgrundlage und Impulsgabe.

Siehe Publikation: Grenzüberschreiende Berufsausbildung in der Großregion

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