Die TFG 3.0 wurde auf das Vorliegen von konkreten Fällen der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und Frankreich hinsichtlich der Einkünfte von im öffentlichen Dienst tätigen Grenzgängern mit doppelter Staatsangehörigkeit hingewiesen. Sie veröffentlicht ein Rechtsgutachten, in dem Lösungsansätze formuliert werden, um dieses Mobilitätshemmnis auf dem grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt der Großregion zu beseitigen.

Abstract: Doppelbesteuerung der Bezüge von Grenzgängern mit französisch-belgischer
Staatsangehörigkeit aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (BE-FR)

Rechtsgutachten: Doppelbesteuerung der Bezüge von Grenzgängern mit französisch-belgischer
Staatsangehörigkeit aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (BE-FR)

 

Problematik

Die „Telearbeit“ nahm infolge der Covid-19-Pandemie deutlich zu und wirft seitdem zahlreiche regelungsbedürftige Fragen in verschiedenen Rechtsbereichen auf. So auch im Bereich des Steuerrechts. Die TFG 3.0 erreichten während und im Nachgang der Pandemie zahlreiche Meldungen und Anfragen, die zeigten, dass Grenzgängern oftmals die Ausübung von grenzüberschreitender Telearbeit in ihrem Wohnsitzstaat, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gestattet wird, da Unternehmen das Risiko der Konstituierung einer Betriebsstätte im Wohnsitzstaat des Grenzgängers befürchten.

In diesem Rechtsgutachten untersucht die TFG 3.0 die Voraussetzungen, unter denen eine Betriebsstätte nach den maßgeblich geltenden Rechtsvorschriften in der Großregion etabliert wird, was zunächst die Klärung des Begriffs der Betriebsstätte erfordert.  Darüberhinaus gibt die TFG 3.0 ihre Einschätzung zur Frage der Gründung einer Betriebsstätte durch die grenzüberschreitende Telearbeit unter Berücksichtigung der Standpunkte der Steuerverwaltungen der Staaten, aus denen sich die Großregion zusammensetzt. 

Lösungsansätze

Schließlich stellt die TFG 3.0 zahlreiche Lösungsansätze vor, die auf verschiedene Ebenen ansetzen können, und betont allerdings ebenfalls, dass es eines ganzheitlichen Blickes auf die verschiedenen Bereiche (insbesondere Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht) bedarf, um die grenzüberschreitende Telearbeit von Grenzgängern nachhaltig zu erleichtern. 

Hier gelangen Sie zum vollständigen Rechtsgutachten sowie zum dazugehörigen Abstract:
"Konstituierung einer Betriebsstätte bei grenzüberschreitender Telearbeit in der Großregion"

Hier gelangen Sie zum Rechtsgutachten:
"Konstituierung einer Betriebsstätte bei grenzüberschreitender Telearbeit in der Großregion"​​​​​​​

Stand: 14.12.2023

Problematik

Einige Arbeitsmarktakteure der Großregion haben die TFG 2.0 darauf aufmerksam gemacht, dass es in der Praxis schwierig ist, den zuständigen Staat zu bestimmen, dem die Besteuerungshoheit über Abfindungen, die an in Frankreich wohnhaften Grenzgängern gezahlt werden, zukommt. 

In einem am 16.01.2018 ergangenen Urteil entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass diese Abfindungen ausschließlich im Tätigkeitsstaat (d.h. in Deutschland) zu besteuern sind. 

Es stellt sich jedoch die Frage, ob Abfindungen, die an französische Grenzgänger gezahlt werden in den Geltungsbereich der Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Abs. 5 DBA Deutschland-Frankreich fallen. 

Im Informationsvermerk aus dem Jahr 2020 hat die TFG 2.0 dieses Thema behandelt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Anwendung des DBA Deutschland-Frankreich Rechtsunsicherheit besteht in Bezug auf die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die an Grenzgänger gezahlten Abfindungen zusteht.

Besteuerung der von Grenzgängern bezogenen Abfindungen (DE FR), April 2020

Diese Rechtsunsicherheit zeigt sich in einem konkreten Fall, der der TFG 3.0 im Jahr 2023 mitgeteilt wurde und in dem sich das Problem der Doppelbesteuerung bei Abfindungen in bestimmten Konstellationen bewahrheitet. Die TFG 3.0 hat dies zum Anlass genommen, die Problematik, die aus der unterschiedlichen Auslegung der beiden Staaten resultiert, in einem weiteren Informationsvermerk zu behandeln. 

Lösungsvorschlag

Bereits im Jahr 2020 hat die TFG in ihrem Lösungsvorschlag den Abschluss einer weiteren Verständigungsvereinbarung zwischen beiden Staaten zur Festlegung des Staates, der für die Besteuerung der von Grenzgängern bezogenen Abfindungen zuständig ist, empfohlen. Diese Vorgehensweise wurde bereits im Rahmen anderer internationaler Steuerabkommen gewählt. Die TFG 3.0 betont erneut die Notwendigkeit einer solchen Verständigungsvereinbarung und hebt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit hervor, eine solche Verständigungsvereinbarung rechtlich abzusichern, um zu verhindern, dass ihre Gültigkeit in Zukunft vor nationalen Gerichten in Frage gestellt wird. 

Problematik der Besteuerung der von Grenzgängern bezogenen Abfindungen (DE/FR) - Risiko der Doppelbesteuerung in einer bestimmten Konstellation konkretisiert, Juni 2023

Stand 25.07.2023

Problematik:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. März 2017 ein Schreiben zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleiches nach Artikel 13a DBA-Frankreich veröffentlicht. Darin wurde das Verfahren zur Freistellung der Grenzgänger aus Frankreich von der deutschen Lohnsteuer geändert und präzisiert. In dem Schreiben hat das BMF unter anderem die Voraussetzungen für die Beantragung der Freistellung von der deutschen Einkommenssteuer für Grenzgänger aus Frankreich, die als Leiharbeiter in Deutschland beschäftigt sind, näher bestimmt und festgelegt, dass diese grundsätzlich nicht von der deutschen Lohnsteuer befreit werden. Darüber hinaus ist in Frankreich seit dem 01. Januar 2019 eine neue Steuerreform in Kraft getreten. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wird nicht mehr länger im nächsten Jahr für die Einkünfte aus dem vorangegangenen Kalenderjahr erhoben, sondern monatlich direkt an der Quelle einbehalten. In der Praxis führt dies dazu, dass französische Leiharbeiter, die insbesondere von Verleihfirmen mit Sitz in Deutschland in der deutschen Grenzregion eingesetzt werden, derzeit sowohl in Deutschland als auch in Frankreich besteuert werden und monatlich eine erhebliche finanzielle Belastung erleiden.

Die TFG 2.0 hat dieses Thema in ihrem Rechtsgutachten näher betrachtet und sich insbesondere die Frage gestellt, welche Folgen sich aus der Änderung des Verwaltungsverfahrens durch das BMF für den grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt bzw. die Grenzgänger ergeben.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die vom BMF geänderte Verfahrensweise zur Freistellung von der deutschen Lohnsteuer für in Frankreich wohnhafte Leiharbeiter, die in Deutschland eingesetzt werden, stellt eine unberechtigte Ungleichbehandlung gegenüber in Frankreich wohnhaften und in Deutschland tätigen Außendienstmitarbeitern und damit einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV dar.

In Frankreich wohnhafte Leiharbeiter, die in Deutschland tätig sind, müssen grundsätzlich von der deutschen Lohnsteuer freigestellt werden, um die jetzige finanzielle Doppelbelastung, insbesondere durch die Einführung der Quellenbesteuerung seit dem 01. Januar 2019 in Frankreich dauerhaft zu vermeiden.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR, Mai 2019
 

Problematik:

Immer wieder wird die Besteuerung von ausländischen Versicherungsbeiträgen durch den Wohnsitzstaat als problematisch empfunden. Der neue Informationsvermerk der Task Force Grenzgänger 2.0 (TFG 2.0) befasst sich mit der belgischen Steuer von 9,25 % auf deutsche private Krankenversicherungsbeiträge.

Diese Problematik ist in ähnlicher Weise bereits zwischen Frankreich und Deutschland aufgetreten und wurde von der TFG 2.0 untersucht. Bei einer dortigen vergleichbaren Ausganglage, sah jedoch die französische Gesetzgebung vor, dass dieser Besteuerung nur die Zusatzversicherungen unterliegen. Es stellt sich die Frage, ob dieser Rechtsgedanke auch in Belgien gilt.

Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet und einen Informationsvermerk erstellt.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG 2.0 kommt in diesem Informationsvermerk zu dem Ergebnis, dass die belgische und die französische Rechtslage aus unterschiedlichen Gründen nicht vergleichbar sind, und somit diese Besteuerung rechtmäßig ist.

Informationsvermerk Mai 2019
 

Problematik:

Bei der Berechnung des deutschen Insolvenzgeldes mussten die aus Frankreich einpendelnden Grenzgänger stets eine finanzielle Schlechterstellung hinnehmen. Der Grund hierfür liegt darin, dass nach § 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III eine Ermittlung des individuellen Nettoarbeitsentgelts unter einem Abzug fiktiver deutscher Steuer vorgenommen wird. Das wird der finanziellen Situation von Grenzgängern, deren Gehalt nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Frankreich) in Frankreich besteuert wird, nicht gerecht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 2. März 2017 in der Rechtssache C-496/15 „Eschenbrenner“ festgestellt, dass die Ermittlung der Höhe des Insolvenzgeldes für Grenzgänger unter Zugrundelegung eines fiktiven deutschen Steuerabzugs nicht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV widerspricht, auch wenn dadurch das Insolvenzgeld nicht dem bisherigen Nettoarbeitsengelt entspricht, sofern Deutschland das Besteuerungsrecht innehat.

Der EuGH hat allerdings die geänderte Rechtslage nicht berücksichtigt, weil das Ausgangsverfahren das Jahr 2012 betraf. Seit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum DBA-Frankreich am 01. Januar 2016 liegt nunmehr die ausschließliche Besteuerungshoheit bzgl. des Insolvenzgeldes bei Frankreich.

Es stellt sich nun die Frage, wie diese Entscheidung des EuGH vor dem Hintergrund der Änderung des DBA-Frankreich zum 01.01.2016 zu beurteilen ist, und ob weiterhin bei der Ermittlung des Insolvenzgeldes eine fiktive deutsche Steuer in Abzug gebracht werden kann.

Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG 2.0 kommt zu dem Schluss, dass seitdem bei der Berechnung des deutschen Insolvenzgeldes kein Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer mehr erfolgen darf.

Die TFG 2.0 ist außerdem der Ansicht, dass seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum DBA-Frankreich am 01. Januar 2016 die ausschließliche Besteuerungshoheit auch für alle Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei Frankreich liegt.

Da jedoch bzgl. der Einordnung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung in das DBA-Frankreich unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, bemüht sich die TFG 2.0 um eine einheitliche Position der Verantwortlichen.

Problematik:

Zum 1.1.2018 ist in Luxemburg eine Steuerreform in Kraft getreten, die Auswirkungen auf verheiratete Grenzgänger aus der Großregion (Deutschland, Frankreich und Belgien) und deren luxemburgische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Rente hat. Für nicht verheiratete Grenzgänger bleibt alles beim Alten. Ziel der Reform waren zahlreiche Vereinfachungen und eine Gleichstellung von Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen (Grenzgänger)

Die Steuerreform hat u.a. für die verheirateten Grenzgänger zur Folge, dass die bisherige  Steuerklasse 1a wegfällt, und sie wie gebietsansässige Ehepaare behandelt werden. Um auch weiterhin in den Genuss der gemeinsamen Veranlagung zu kommen, sind nun zur Ermittlung des Steuersatzes nicht mehr nur die luxemburgischen Einkünfte zu berücksichtigen, sondern, wie bei Gebietsansässigen auch, das gesamte Welteinkommen der Eheleute.  Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die gemeinsame Veranlagung um einer ungünstigen Besteuerung zu entgehen, sind sämtliche Einkünfte durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Nach der Steuerreform wird sich die Steuerlast durch die Anpassung der Steuersätze sowohl für verheiratete Grenzgänger als auch für Gebietsansässige erhöhen. Durch den Wegfall der Steuerklasse 1a bleibt  verheirateten Grenzgängern nur die Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse, um über eine gemeinsame Steuererklärung einer ungünstigen Einzelbesteuerung nach Steuerklasse 1 zu entgehen. Es handelt sich aber nicht um eine Diskriminierung der betroffenen, verheirateten Grenzgänger, weil sie lediglich den gebietsansässigen Ehepaaren fiskalisch gleichgestellt werden. Ein Grenzgänger-Hemmnis liegt daher nicht vor. Die Auswirkungen der Reform werden in dem Informationsvermerk der TFG 2.0 anschaulich dargestellt.

Auswirkungen der Steuerreform in Luxemburg auf verheiratete Arbeitnehmer und Rentner aus der Großregion
 

Problematik:

Eine Änderung des Versicherungssteuergesetzes für Krankenversicherungsverträge in Frankreich hatte zur Folge, dass die deutschen Privatversicherungsunternehmen seit dem 1.1.2016 auf Versicherungsverträge von Grenzgängern, die in Frankreich wohnen, zusätzliche Steuern erhoben haben. Diese Steuern haben die Privatversicherer nach Frankreich abgeführt, wobei sie zunächst von einem Steuersatz von 20,27 % ausgingen, was eine deutliche Mehrbelastung zwischen 100 € und 130 € monatlich für die Grenzgänger bedeutet.

Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG 2.0 hat mehrere Etappenlösungen erarbeitet. Zunächst stellte sie fest, dass der angewandte Steuersatz von 20,27 % schon einmal unzutreffend war und dass sich der Steuersatz, wenn überhaupt, auf 14 % beläuft.

Diesen Hinweis auf den richtigen Steuersatz haben die Versicherer zwischenzeitlich aufgegriffen und die Steuer auf 14 % gesenkt.

Die TFG 2.0 ist darüber hinaus der Meinung, dass diese Steuer nur auf den Teil der privaten Krankenversicherung Anwendung findet, der den Basisgrundschutz der Krankenversicherung übersteigt und damit den eigentlichen privaten Krankenversicherungsschutz darstellt.

Dieser Rechtsauffassung ist die französische Einzugsstelle dieser Steuer, die U.R.S.S.A.F., gefolgt. Den Verband der privaten Krankenversicherer hat die Rechtsansicht der TFG 2.0 ebenfalls überzeugt. Beispielshaft kann auch die Gothaer Versicherung angeführt werden, die diese Berechnungsmethode als die Richtige anwendet.

In ihrem Rechtsgutachten geht die TFG 2.0 aber noch weiter: nach Ihrer Einschätzung handelt es sich bei der Steuer auf die private Krankenversicherung vielmehr um eine als Steuer getarnte Sozialabgabe. Danach dürfte Frankreich diese "Steuer" mangels Zuständigkeit gar nicht bei den in Frankreich wohnhaften Grenzgängern erheben, d.h. die Steuer auf die private Krankenversicherung der betroffenen Grenzgänger wäre rechtswidrig.

Diesem Endergebnis der Prüfung durch die TFG 2.0 hat sich bisher noch keiner der angeschriebenen Organisationen angeschlossen.

Problematik:

Der EuGH hat sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens (Urteil vom 12.12.2013, C-303/12) mit der Problematik auseinandergesetzt, dass Familien mit Wohnsitz in Belgien aufgrund grenzüberschreitender Tätigkeit eines Ehepartners eine nach belgischem Recht vorgesehene steuerliche Vergünstigung für unterhaltsberechtigte Kinder nicht gewährt wird. Aufgrund der in dieser Regelung vorgesehenen Anrechnungsmethode kamen konkret diejenigen Familien nicht in den Genuss der Steuervergünstigung, bei denen der Ehepartner mit den höheren Einkünften diese vollumfänglich in einem anderen Mitgliedstaat erzielt und gleichzeitig dort versteuert.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

In seinem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die derzeitige Anwendung der in Rede stehenden steuerlichen Regelung nicht europarechtskonform ist. Zur Lösung dieser Problematik wurde von belgischer Seite die Berechnungsmethode für die Steuervergünstigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten angepasst. Hierzu hat die allgemeine föderale Verwaltung für Steuerwesen im Juli 2014 ein Rundschreiben herausgegeben.

Die TFG hat zu dieser Problematik ein Informationsschreiben verfasst, das den wesentlichen Inhalt des EuGH-Urteils wiedergibt und Hinweise zur (künftigen) Berechnungsweise seitens der belgischen Steuerverwaltung beinhaltet.

Problematik:

Die Koordinierung der Besteuerungshoheit über die Löhne von Berufskraftfahrern bereitete zwischen Deutschland und Luxemburg bereitet zuweilen Schwierigkeiten.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Die TFG hat zu der Thematik ein Informationsschreiben verfasst. Am 07.09.2011 wurde zwischen Deutschland und Luxemburg eine Verständigungsvereinbarung getroffen, welche eine Doppelbesteuerung der Löhne von nicht selbständigen Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten wohnen und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen arbeiten, ausschließt. Die Vereinbarung ist seit dem 08.09.2011 in Kraft. Zur Vereinfachung der Umsetzung dieser Vereinbarung wurden am 26.03.2012 drei Rundschreiben der luxemburgischen Finanzverwaltung veröffentlicht.

Problematik:

Bei der vorliegenden Thematik geht es um die Frage, ob die belgische Lebenspartnerschaft (cohabitation légale) mit der luxemburgischen Lebenspartnerschaft (partenariat légal) rechtlich gleichgestellt ist. Eine Gleichstellung hätte zur Folge, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung möglich ist. Die vorliegende Frage stellt sich unter anderem für Grenzgänger, die in Belgien wohnen und im Großherzogtum Luxemburg arbeiten.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.

 

Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Bei der Prüfung des Mobilitätshindernisses wurde festgestellt, dass das Problem mit dem Änderungsgesetz vom 03.08.2010 zum Gesetz vom 09.07.2004 zu den rechtlichen Wirkungen von bestimmten Lebenspartnerschaften, welches am 01.11.2010 in Kraft getreten ist, mittlerweile gelöst ist. Es ist nunmehr möglich, im Ausland registrierte Lebenspartnerschaften auch in Luxemburg eintragen zu lassen.

Die TFG kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Mobilitätshemmnis nicht mehr besteht.

Problematik:

Grenzgänger-Rentner mit Wohnsitz in Frankreich müssen bislang ihre deutsche gesetzliche Rente in Deutschland versteuern. Dies bringt für die Betroffenen eine Vielzahl von Problemen mit sich. Häufig haben die Grenzgänger-Rentner eine wesentlich höhere Steuer zu zahlen, als ihre ehemaligen Kollegen mit Wohnsitz in Deutschland. Zudem müssen sie sich mit zwei oder sogar mehr Steuerklärungen plagen.

Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.


Lösungsvorschlag/Ergebnis:

Zu diesem Mobilitätshemmnis hat die TFG einen Lösungsvorschlag erarbeitet. In ihrer Ausarbeitung schlägt sie vor, eine Änderung im Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich vorzunehmen. Die Renten sollen nicht wie bisher in Deutschland besteuert werden, sondern ausschließlich in Frankreich (d.h. im Wohnsitzstaat).

Am 31. März 2015 wurde vom Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, und seinem französischen Amtskollegen, Michel Sapin, ein Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.

Entsprechend dem Lösungsvorschlag der Task Force Grenzgänger sollen Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung von Beziehern, die in Frankreich wohnen, künftig ausschließlich in Frankreich besteuert werden. Gleiches wird für den umgekehrten Fall gelten. Die jeweils resultierenden Steuermindereinnahmen werden durch Ausgleichszahlungen kompensiert. Auch dies entspricht einem Vorschlag der Task Force Grenzgänger.

Das Zusatzabkommen ist zum 1.1.2016 in Kraft getreten.

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